Zusammenfassung
Der Staat gliedert sich in Kommunalverbände, die nicht nur eigene wirtschaftliche Zwecke, sondern auch staatliche Ausgaben zu erfüllen haben. Sie erscheinen in dreisacher Abstufung als Gemeinden (Landgemeinden und Stäte), Kreise und Provinzen. Die beiden letzteren werden unter der Bezeichnung weitere oder Kommunalverbände höherer Ordnung zusammengefaßt. Die größeren Städte bilden Stadtkreise1), in denen somit Gemeinde und Kreis zusammenfallen. Die Stadtgemeinde Berlin bildet außerdem noch einen Provinzialverband2) und vereinigt somit alle drei Verbandsarten in sich. Diese Dreiteilung in Gemeinden, Kreise und Provinzen gestattet die Erfüllung aller Staats- und Verbandszwecke, sodaß es weiterer Zwischenglieder nicht bedarf. Die Beseitigung der zwischen Provinzen und Kreisen noch bestehenden kommunalständischen Verbände ist hiernach nur eine Frage der Zeit3).
The erratum of this chapter is available at http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-52596-4_6
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Rights and permissions
Copyright information
© 1905 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
de Grais, G.H. (1905). Gemeinsame Bestimmungen. In: Der Preußische Staat. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52596-4_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-52596-4_1
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-52542-1
Online ISBN: 978-3-642-52596-4
eBook Packages: Springer Book Archive