Zusammenfassung
Alkoholisierte Notfallpatienten sind grundsätzlich unter den gleichen Gesichtspunkten zu betrachten, wie andere Notfallpatienten. Auch der alkoholisierte Notfallpatient kann rechtswirksam eine Behandlung verweigern. Ist der alkoholisierte Patient nicht ansprechbar, so treten die gleichen Hilfeleistungspflichten ein, wie bei jedem anderen Notfall. Das Unterlassen einer adäquaten Behandlung stellt ggf. eine unterlassene Hilfeleistung dar (§ 323 c StGB). Stellt der alkoholisierte Patient für seine Umgebung oder für sich selbst eine Gefahr dar, kann die Einweisung auf zivilrechtlicher Grundlage oder nach Mafigabe der Einweisungsgesetze (Drittgefährdung) der Länder erfolgen.
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Binder, G. (1993). alkoholisierte Notfallpatienten. In: Rechtsbegriffe in der Notfallmedizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52350-2_4
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