Zusammenfassung
Die medizinische Versorgung des einzelnen gehört im Bereich der Daseinsvorsorge zu den Grundaufgaben des Staates. In Erfüllung dieser Aufgabe trägt der Staat dafür Sorge, daß die notwendigen Einrichtungen in ausreichendem Maße vorhanden sind und die erforderlichen Leistungen erbracht werden. Hierzu bedient er sich einer ganzen Reihe anerkannter Gesundheitsberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistenten usw., welche bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung alle zusammenwirken1.
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Literatur
Siehe hierzu z.B. Narr in Häußler/Liebold/Narr, S. 54; Bösche, DA 1981, S. 1157.
Starck, S. 9; Schmidt-Bleibtreu in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 74, Rn. 40.
Bösche, DÄ 1981, S. 1157, 1158.
Zum Beispiel für Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung, die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte in der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975.
Außerdem sind heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25.4.1951, geändert durch das UrheberG vom 9.9.1965, gleichgestellt.
Seit 1976 gilt auch für die ärztliche Berufsausübung die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Voraussetzung war die EG-Richtlinie 75/362 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstverkehrs.
Bösche, DA 1981, S. 1157, 1158.
Bösche, DA 1981, S. 1157, 1162.
Arnold/Brauer, S. 73 f.; zur Fortbildungspflicht für Kassenärzte gem. § 368 m Abs. 5 RVO siehe Tiemannn’iemann, S. 425 ff.
o Näher hierzu Narr in Häußler/Liebold/Narr, S. 82 ff., der dem berufsgerichtlichen Verfahren das kassenärztliche Disziplinarverfahren gegenüberstellt; ebenso Narr, Rn. 695 ff.
Beske/Zalewski, Systemerhaltung, S. 45; Leisner, Sozialversicherung, S. 52 m.w.N.; Tie-mann, Susanne, 100 Jahre Krankenversicherung, S. 55 sieht die Funktion des sozialen Ausgleichs lediglich als “Zusatzelement”.
Der Verband der privaten Krankenversicherung, Rechenschaftsbericht PKV 1986, S. 98, gibt für Ende 1986 eine Zahl von 5,362 Mio Personen an; der verbleibende Rest von ca. 2% der Wohnbevölkerung hat entweder einen Anspruch auf freie Heilfürsorge ( Bundeswehr, Bundesgrenzschutz), ist Mitglied einer eigenständigen Sozialeinrichtung wie der Krankenversorgung der Bundesbahn oder Bundespost, war aus anderem Grund anspruchsberechtigt oder ist gar nicht versichert; siehe auch Arnold/Brauer, S. 120.
Von dieser Möglichkeit haben Ende 1986 7,869 Mio. Menschen Gebrauch gemacht; s. hierzu Rechenschaftsbericht PKV 1986, S. 98.
Ein kurzer historischer Abriß bei Schulin/Düe, JuS 1984, S. 920, 921; Heinze in Bley/Gurgel/Knopp, Vor § 368, Anm. 2 b; ausführlich Schneider, G., S. 12 ff.; Meier-Greve, S. 4 ff.. Die §§ 368–368 f, 525 c RVO werden - im wesentlichen unverändert - durch das Gesundheits-Reformgesetz in die §§ 72–106 SGB-V übernommen; zu den inhaltlichen Änderungen vergleiche Wasem GKV-Komm, SGB-V, Einf. Rn. 8.
Siehe hierzu Grunddaten 87, Tabelle G 1, aber auch Rechenschaftsbericht PKV 1986, S. 102; dort wird der Anteil der Bevölkerung, der in der GKV versichert ist, mit 89,3 To beziffert.
Siehe hierzu die kurze Übersicht bei Molinaro, S. 30 ff.; eingehend Schneider, G., S. 69 ff.
Zum Inhalt und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausführlich die Anm. von Krauskopf zu § 182 RVO.
Von der Schulenburg, Kostenexplosion, S. 34; Schulin/Düe, JuS 1984, S. 920; siehe auch Tiemann/Tiemann, S. 81 f.
Die Selbstabgabe von Brillen wurde den Krankenkassen durch Urteil des BGH, BGHZ 82, 375 ff., wegen Verstoßes gegen § 1 UWG untersagt. Zu diesem Thema sehr aufschlußreich Krauskopf in Zeitschrift für Sozialreform 1983, S. 686 ff.
Heinze in Bley/Gurgel/Knopp, § 368, Anm. 6 c spricht von der Gemeinschaftsaufgabe. Seit dem 1. 1. 1989 gilt für § 368 RVO § 72 SGB V.
Narr, Rn. 853; Arnold/Brauer, S. 135; so auch Tiemann, Susanne, 100 Jahre Krankenversicherung, S. 58. Das Verhältnis zwischen Kassenarzt und Kassenpatient ist nicht unumstritten. Während der Arzt mit Privatpatienten einen Dienstvertrag, § 611 BGB, und in Ausnahmefällen einen Werkvertrag, § 631 BGB, schließt, ist Grundlage der Behandlung des Kassenpatienten die gemeinsame Teilnahme am System der kassenärztlichen Versorgung. Insbesondere die Bedeutung von § 368 d Abs. 4 RVO ist umstritten, obschon in praxi grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben ist; eingehend hierzu Jung § 8 II. Für einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Arzt und Patient, Klass, S. 23.
SchuliW/Dte, JuS 1984, S. 920, 923 m.w.N.; siehe auch Tiemann, Burkhard, 100 Jahre Krankenversicherung, S. 23.
Arnold/Brauer, S. 140; Liebold in Häußler/Liebold/Narr, S. 42; Schneider, G., S. 166 f.; Brück/Hess, Anm. 5.1; gemäß § 95 Abs. 2 SGB V beträgt die Vorbereitungszeit für Kassenärzte seit dem 1. 1. 1989 nur ein Jahr.
Näher Schneider, G., S. 181 ff.; Brück/I-less, Anm. 5. Beteiligung und Ermächtigung werden nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes einheitlich als Ermächtigung bezeichnet; die am 31.12.1988 bestehenden Beteiligungen wurden in die Ermächtigungsregelung des § 95 Abs. 4 SGB V einbezogen, enden jedoch spätestens am 31. 12. 1992.
Arnold/Brauer, S. 150; siehe auch oben B. II. 3. a); Krauskopf, Zeitschrift für Sozialreform 1983, S. 686, 691, spricht von einer Fiktion; a.A. Klaas, S. 23; siehe auch Jung § 8 II.
Zur Problematik dieser Begriffe siehe Geers, SGb 1983, S. 55 ff.
Siehe hierzu Arnold/Brauer, S. 152; Arnold, S. 38 f.; Häußler in Häußler/Liebold/Narr,S. 171 ff.; im wesentlichen inhaltsgleich übernommen in §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V.
Obschon der Inhalt dieses Begriffes wohl nicht einheitlich verstanden wird; Narr in Häuß- ler/Liebold/Narr, S. 27; Arnold/Brauer, S. 198; Schulin/Düe, JuS 1984, S. 920, 921, meinen, die kassenärztlichen Vereinigungen nehmen eine zentrale Stellung ein. Seit 1. 1. 1989
Schulin/Diie, JuS 1984, S. 920, 924.
Arnold/Brauer, S. 136; diesen Grundsatz sieht Tiemann, Susanne, 100 Jahre Krankenversicherung, S. 62 f., allerdings durch die Mitwirkung der Konzertierten Aktion (s.u.) gefährdet. Vergleiche hierzu §§ 82 ff. SGB V. Die Vereinbarung der Gesamtvergütung und deren Verteilung an die Ärzte erfolgt auf Landesebene, § 85 SGB V.
Arnold/Brauer, S. 158. Im RVO-Kassenbereich ist die Gesamtvergütung durch vertragliche Vereinbarung seit 1985 im wesentlichen an die Grundlohnsummenentwicklung gekoppelt.
Sachverständigenrat, Nr. 182; siehe auch den Hinweis bei Schulz, Arzt und Wirtschaft 1986, Nr. 14, S. 7; Moewes/Effer/Hess, S. X.
Mit dem 1.10.1987 ist nach umfassenden Vorarbeiten ein völlig überarbeiteter EBM inkraft getreten; zum Zustandekommen siehe Moewes/Effer/Hess, S. IX ff. Ziel des neuen EBM war insbesondere auch eine Aufwertung von zuwendungsintensiven Leistungen zu Lasten insbesondere von Laborleistungen, hierzu Moewes/Effer/Hess, S. XV f.
Der neue EBM gilt auch im Ersatzkassenbereich. Dort wurde durch Hinzufügen von einigen Sonderbestimmungen mit Wirkung zum 1.10. 1987 eine neue E-GO zwischen der KBV und den Verbänden der Angestellten-bzw. Arbeiterersatzkassen vereinbart. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, basiert die neue E-GO wie der BMA auch auf Punktzahlen und nicht mehr auf DM-Beträgen. Der Wert dieser Punktzahlen differiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und von KV zu KV.
Siehe zur Honorarverteilung ausführlich Klass; grundsätzlich hierzu auch Liebold, Bd. 121, S. 57 ff., 60.
Peters, Zeitschrift für Sozialreform 1983, S. 591, 597. Die Bedarfsplanung ist seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes in den §§ 99 ff. SGB Vgeregelt.
Peters, Zeitschrift für Sozialreform 1983, S. 591, 596.
BGB1 1986 I, S. 2593; eine kurze Zusammenfassung der Regelung gibt Borchmann, MedR 1987, S. 30, 31 f. § 368 t RVO findet sich seit dem 1.1.1989 in den §§ 101 ff. SGB V wieder und wurde um Verfahrensvorschriften ergänzt.
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Stockhausen, M. (1992). Die ärztliche Tätigkeit im System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Ärztliche Berufsfreiheit und Kostendämpfung. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52346-5_2
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