Zusammenfassung
Die Mindestuntersuchungszahlen betreffen den Gegenstand („Inhalt“) der Weiterbildung und führen offensichtlich zu einer (faktischen) Verlängerung der Weiterbildung. Im 2. Teil der Arbeit ist zunächst zu untersuchen, ob der Vorstand der Ärztekammer in der Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Kammerversammlung/Vertreterversammlung berechtigt ist, die Mindestuntersuchungszahlen festzulegen. Denn bisher haben die Ärztekammern die vom Vorstand der Bundesärztekammer empfohlenen (Muster)richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung stets durch Vorstandsbeschluß für ihren Bereich in Kraft gesetzt. Man kann davon ausgehen, daß dieser Weg auch für die neuen (Muster)richtlinien des Vorstandes der Bundesärztekammer gegangen werden soll, in welchen die Mindestuntersuchungszahlen enthalten sind.
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Schwerdtfeger, G. (1989). Satzungsvorrang und Satzungsvorbehalt. In: Broglie, M.G. (eds) Weiterbildungsnormen der Ärztekammern auf dem rechtlichen Prüfstand. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52310-6_3
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