Zusammenfassung
Der Boden Ägyptens hat uns wieder einmal eine eigenartige Gabe beschert. Unter den byzantinischen Papyri von Aphrodito hat Jean Maspero 1 eine Reihe Urkunden publiziert, welche zur Geschäftskorrespondenz eines Dorf ältesten Dioskoros, Sohn des Apollos, gehörten. Neben Akten der Gemeindeverwaltung, die schon zu höchst interessanten Darlegungen über die Entwicklung der byzantinischen Lokalverfassung Anlaß geboten haben, kommen Urkunden zum Reskriptenprozesse Justinians zutage. Wenn wir bisher von ähnlichen Originalurkunden der späten Zeit nur die Fetzen der Kaiserreskripte kannten, die Mommsen im Jahre 1863 besprochen hat, erfährt jetzt unser Quellenstand mit einem Schlage eine erhebliche Bereicherung: Kaiserreskripte Justinians, die mit den Angelegenheiten jenes Dorfältesten zusammenhingen, treten ans Tageslicht, und mit ihnen eine Fülle neuer bemerkenswerter Tatsachen zum Reskriptenprozesse der justinianischen Zeit. Wo wir bisher mühsam aus den Rechtsbüchern die Belege für die Darstellung des justinianischen Prozesses zusammensuchten, packen wir heute pulsierendes Leben der byzantinischen Praxis. Es ist an der Zeit, dieses Material einmal im Lichte der Rechtsquellen näher anzusehen.
Nachrichten der K. Ges. d. Wiss. zu Göttingen, Phil.-hist. Kl. 1911, 201–253]
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Referenzen
Bull. de l’inst. fran ç. d’arch. orient. du Caire (1909), vol. VI, p. 97; vol. VII, Ρ. 138 ff . Catalogue général des antiquités égyptiennes du Musée du Caire, Le Caire 1910.
wohl δ [ή], Wendland.
ατονία und seine Sippe ist damals durchaus gebrauchlich: Acta Ana- stasiaeed. Usener 25 a 22, Deubners Kosmas und Damian, S. 205, 18 (Wendland).
[άφορμτ]δευτέρας] von der Urkunde selbst gestrichen; είσπράξεως ist danach auch zu streichen.
Gemeint haben vielleicht alle έπενηνεγμένας, aber die Form nicht getroffen (vgl. P. 67029, 14 άνηνεγμένα) (wendland).
Bull. de l’institut fr. d’archéologie orientale. Le Caire, vol. VI, p. 99f.
Ibid., vol. VII, p. 152.
Vgl. die Aufzählung der Arten von Reskriptentscheidungen in Nov. 113 C. I.
Cod. Tust. I, 23, 7, I.
Seltsame Mißbildungen futurischer Optative und sogar Konjunktive sind in späterer Zeit häufig. Besonders groß ist die Verwirrung auf dem Gebiete der zum Teil mißverstandenen attischen Futura. άγωνιοϋμαι steht oft als Präsens, vgl. Deujbners Kosmas und Damian, S. 205, 25 δέίται γνωριεΐν (Wendland)
Man könnte an zweite Person imp. aor. med. παρασκενασαι denken. Dagegen spricht der abhängige Akkusativ. In dieser Zeit, wo fut. und aor. stark vermischt wurden (Krujmbacher, Sitzg. d. bayr. Akademie, 1892, II, S. 284 Usener, Der hl. Tychon, S. 56; Radermacher, Neutest. Gramm., S. 761 kann mit παρασκευασαι eine Futurform gemeint, aber nicht getroffen sein. Weniger wahrscheinlich scheint eine Erklärung nach Analogie von ganz vulgärem Imp. Aor, δράσε γέμισε (Wendland)
Ich verweise nur auf die Zeilen von A in den obigen synoptischen Dαrstellungen der Texte: 1. 1 . 3. 20. 28. 30. 45. 48. 50. 52. 54.
Z. 25 πράγμα statt πράγματα. — Z. 32 οικίαν statt οίκείαν.
S. die Note des Herausgebers.
δίκαιον statt ius Theophil ad Inst. 1, 1, 1 ; Nov. 8 jusjus. a. E. ; Nov. 17 C. 3; Nov. 22 C. 48 epil. ; Nov. 78 c. 1 . 2 ; Nov. 158 c. I . Im allgemeinen scheint es Justinians Kanzleigriechisch zu vermeiden, το δίκαιον für ius zu setzen. Vgl. dafür den Sprachgebrauch bei Theophil ad Inst. 1, 1. Gewöhnlich ist die Übersetzung in den Basiliken und dadurch auch im Neugriechischen, iuris ratio ist ein bekannter Begriff des klassischen Juristenlateins. Denselben Latinismus hob schon Heikel, Eusebius’ Werke, I (1902), p. LXXVII in Vita Constantini 4, 9 hervor. Wendland machte mich auf die Bedeutung der Eusebius-Texte in dieser Frage der Latinismen aufmerksam.
In den lateinischen Konstitutionen Justinians vgl. Cod. Cod. 8, 58, 2: ratio justitiae —Cod. 4, 21, 14 a. E.: ratio quiffs
Vgl. Cod. Just. 3, 1, 1 η im Latein Justinians. Auch diese Wendung weist Heikel (p. LXXVII) schon unter den Latinismen des Eusebius (vita Const. 4, 42) nach.
Z. 30 γενέσαι παρασκενασαι Z. 44f. $εραπεϋσαι παρασκενασαι Z.50 νποϋεϊναι φροντιείη klingen wohl an die Konstruktion von curare mit dem bloßen Infinitiv an, für welche ich auf Cod. Just. 4, 35, 23, I —Cod. 6, 25, 1o pr. Cod. 1, 17, 2, 22 hinweise. Allerdings kommen ähnliche Latinismen auch im Novellengriechisch vor : cf. 30, 8.
Ü ber Unsicherheit im Gebrauch vori άνέχεσΰαι vgl. Deubner, a. a. O., S. 219, 1 ονκέτι ανέχομαι υμών ούτως βλασφημεϊσΰαι τούς ϋ’εονς (Wendland).
Cod. Just. 1, 1, 8, 19.
έδίδαξαν absolut kommt einmal in Ed. Just. 9 praef. vor, wo aber schon ein Satz mit Erwähnung der Petition beim Kaiser vorausgeht.
Auf diese Erklärung des ϋεσπίζομεν in A machte mich Wendland aufmerksam. als wir den Text das erste Mal zusammen lasen.
σνλλαβ at litterae Nov. 1 1 pr.
Vgl. Nov. 139 und sonst oft εϊκός im Sinne von forte.
Cod. Just. 3, 2, 4 pr., vgl. auch Cod. Just. ι, 23, 3, wo allerdings von der insinuatio beim judex ordinarius die Rede ist.
Darüiber vgl. die Beobachtungen zu Ρ. Cairo 67031 in meiner Besprechung GGA 1911, die gleichzeitig erscheint [unten S. 255].
προσελϋών, adiit in Z. ι.
όρμάσ$αι εξ, οriri ab, ist die übliche Wendung in Urkunden der Zeit, Z. 1. Aus der Literatur erinnert Wendland an Acta S. Marinae ed. Usener p. 18, 37 σν ποιου γένους όρμάσαι Acta S. Anastasiae ed. Usener 15a, 16, Deubner, a. a.O., 128, II. 144, 10. 205, I.
So schon Gelzer, Studien zur byzantinischen Verwaltung Ägyptens, p. 94. Maspero, Ausgabe zu der Stelle.
M. Gelzer, Studien zur Gesch. d. byz. Verwaltung Ägyptens (Leipz. hist. Abh. Ill), p. 94 hat, soviel er sonst zum Verständnis auch dieser Urkunde durch seine schönen Untersuchungen beigetragen hat, diese Urkunde, die er schon aus der vorläufigen Publikation Mesperos kannte, an dieser Stelle m. Ε. mißverstanden. Er denkt, Z. 5f. spreche nur von einer Beschwerde der Gemeinde bei dem Kaiser, etwa von einem Prozesse, den der Vater der Kläger füür seine Gemeinde in Kon stantinopel geführt hatte. Aber in der Urkunde heißt es nur : sie ϋberantworteten sich der sacra donnus und traten unter dessen προστασία, d. h. patrocinium. Des halb wird das Dorf Aphrodito wohl auch in P. 67002 1. 2 als unter der sacra domns befindlich bezeichnet; vgl. sub patrocinio possidere als Bezeichnung des Patronatsverhältnisses in Cod. Theod. ii, 24, 6 pr. Dieses patrocinium ist wohl auch nur eines der bekannten Klientelverhältnisse, welche in sPätrömischer Zeit Reichsuntertanen mit einem potentior eingehen (vgl. Libanios or. περί προστασιών. Nov. Just. 17 c. 13. Dazu Gothofredus ad Cod. Theod. XI, 24. de Zulueta, de patrociniis vicorum in Vinogradoffs Oxford Studies in legal and social history Ι pt. ΙΙ, p. 6ff. (1908). M. Gelzer, a. a. I., p. 72ff.). Daßi auch die kaiserliche sacra domus als Großgrundbesitzer solche patrocinia mit Privaten oder mit ganzen Dörfern einging, scheint bisher sonst noch nicht beobachtet zu sein. In den Rechtsquellen mag der Titel Cod. Just. 2, 15 (1 6) hierher gehören. Die Rechtsquellen kämpfen nachdrücklich gegen den Mißbrauch an, daß Hörige den Namen ihres potentior an dem Grundstück auf Tafeln anbringen lassen, um den Dritten und der Staatsbehörde gegenüber den Anschein zu erwecken, daß das Grundstück dem potentior gehöre. (Cod. 2, 13, 1.) Entsprechend verbietet nun Cod. 2, (15) 16 die privaten Grundstücke mit solchen Anschlägen zu versehen, welche dieselbe als kaiserliches Gut erscheinen lassen. Der ganze Mißstand beweist zugleich, daß wirklich auch die sacra domus Patronatsverhältnisse einging, wie sie anfangs die Kaisergesetzgebung schlechthin verbot. Allerdings kann dieses patrocinium des Kaisers praktisch nur geringe Bedeutung gehabt haben. Die Tendenz, durch den potentior hier unrechtmäßige Vorteile gegen die Ordnung des Staates zu erlangen, fiel dabei notwendig fort. Nur auf vermehrten Schutz gegen Über griffe der Beamten konnte es dabei den das Patronatsverhältnis nachsuchenden Dörflern ankommen.
Θεοδόσιον δέ τον μεγα?.οπρ(επέστατον). Schon der Herausgeber, bull. VI verglich das Handeln dieses potentior mit den Machenschaften der Pagarchen, wie wir sie aus unserer Urkunde 1. 30 und P. Cairo 67002 kennen. Ob der Theodosios mit den Pagarchen irgend etwas zu tun hat. ist völlig (du, nkel
δραξάμενον —δράπτεσΰ’αι ist in dieser Zeit sehr beliebt, s. z. B. Acta S. Marinae ed. Usener p. 29, 4 und die Register der Teubnerschen Ausgaben von Callinici Vita S. Hypatii und Marci Vita Porphyrii, des Gelzerschen Leon tius. Wendl.
M. Gelzer, Arch. f. Pap.-Forschg., V, 189 erinnert dafür an Cod.Theod. II, 1, 34.
Cod. 1, 23, 7, 2.
Über Pagarchie und Autopragie vgl. M. Gelzer, Studien, 92 ff. Wilcken, Archiv f. Pap.- Forschung, 5, 283. Gelzer, ebenda S. 188 f . und neuestens S. 3 ηο f f .
Das Verständnis des Satzbaus in Z. 35ff. verdanke ich Wendland. Er machte mich auch auf den literarischen Sprachgebrauch άρπαγή in der Spätzeit für die Pfändung aufmerksam, der sich z. B. öfter in Μοscxos’ Pratum findet.
άρπαγή (s. Harnack, Mission 2 1 350f.) ?διώταί, Zivilisten heißen die NichtOffizialen, weil die Offizialen das cingulum militare haben.
Diese Gegenuberstellung von χρηματικά und εγκλήματα ist die in den justinianischen Quellen und schon in den sPätk1assischen (D. 3, 6, ι, ι. D. 29, 5, 22. D. 48, ι, 6) üübliche.
Vgl. App. dispers. eonst. (Schoell p. 706) I. epilonus. Cod. 3 2. 2. 1.
Vgl. unten unter
Wie M. Gelzer, Studien, p. 24. 93, tut.
P. Lond. Inv. N. 1547 (a° 553) bei H. J. Bell, Journal of hellenic studies 28, p. 102. Die Bemerkungen, welche M. Gelzer, Studien, S. 24, über das Zeitverhältnis von P. 67024 zu den andern Aphrodito-Papyri macht, werden dadurch etwas verschoben. Die Schikane des Julianus fällt wohl nicht vor die Plackerei des Pagarchen Menas, sondern in dieselbe Zeit wie diese selbst, seit dem Sommer 551. Rom. Rechtsgesch. x, q6.
Vgl. dazu K Rü ger, Quellen 268. Kipp, Geschichte der Quellen2 73ff. Jörs bei Birkmeyer 1, S. 87.
Ρ. 67032 Ζ. 40, Z. 71. 14
Ist hierin vielleicht der Unterschied von rescriptum und adnotatio zu suchen, der ja vielfach noch Schwierigkeiten bereitet? vgl. Krüger, a. O., 269 und Kipp, a. O., 74. Man käme dann auf die alte Anschauung von Bethmann-Hollweg 3, 211, 20, nach der die adnotatio ein Vermerk auf dem libellus des Bittstellers, das rescriptum eine förmliche epistola ist. Auch daß die adnotatio eine feierlichere Äußerung des kaiserlichen Willens als das rescriptum ist (Cod . Theod. 4, 14, 1 , 1 , Nov. Val. 19, 1, 3), würde dazu passen. Denn die adnotatio wäre eine in extenso vom Kaiser persönlich geschriebene Verfügung, das gewöhnliche rescriptum (auch rescriptio genannt) wird vom quaestor sacri palatii diktiert und vom Kaiser nur unterzeichnet (Cod. 1, 23, 7, 1). Dann ist auch das Glossar, das Brissonius s. v. adnotatio anführt, nicht so unbrauchbar, wie es Paul ΚxüGEκ erscheint (Gesch. d. Quellen, S. 269 m. 41): proprio mentis motu stünde im Gegensatz zum Diktat des quaestor sacri palatii.
App. 1, 9 (Just. Nov. ed. Schoell.-Kroll., 1895, p. 796.803).
Jahrbb. des gem. Rechts von Bekker und Muther 6 (1863), p. 410 = Jur. Schr. 2, 352.
Ob allerdings das Reskript noch durch Aushang öffentlich zugestellt wurde oder wie in CPR. 20 Z. i0i. durch einen Amtsdiener, ist nicht deutlich.
Über diese vgl. Karlowa, Röm. Rechtsgesch. I, 937. Krüger, Gesch. d. Quellen, 270.
Gesch. d. Quellen, S. 270.
Vgl. Krüger, Geschichte der Quellen, S. 354.
Not. dign. Or. C. 1 η, § 4.
Lydus, de magistrat. III, 20 (ed. Wünsch, p. 108, 11ff.).
Jahrbb. des gemeinen Rechts von Bekker und Muther 6 (1863), p. 409 = Jurist. Schriften 2, 351.
Bethmann-Hollweg, Zivil-Prozeß 3, 197. Vgl. auch Hahn, Romanismus und Hellenismus bis auf die Zeit Justinians im Philologus, 1907, S. 702f.
Mansi IX 172 ff.
Nov. 17 Anfang. 23. 35. 62. 75 (= 104) 114.
Cod. Just. 1, 23, 6 pr.
Über diese vgl. Mommsen und Jaffé in dem oben zitierten Artikel p. 405. 415 f . = Jurist. Sehr. 2, 348. 356f.
Cod. 1, 23, 3 (aΟ 292). Das war wohl eine Neuerung gegenüber der klassischen Zeit, wo die Reskripte im Original ausgehängt werden und die Parteien danach Abschrift nehmen lassen, um diese Abschriften dem Jurisdiktionsbeamten wie dem Richter vorzulegen.
Vgl. Riccosonvo, in Miscellanea di Archeologia di Storia e di Filologia dedicate al Prof. A. Salinas, Palermo 1906, p. 1 53 ff . —Studi Senesi in onore di Luigi Moriani S.A., p. 19. —Mélanges Fitting, II, p. 487–492. —Biondo Biondi, sulla dottrina romana dell’ actio arbitraria, Palermo 1911, p. 60 ff .
Vgl. P. Cairo 67024 Z. 30ff., oben S. 208.
προσήκοντας sagt Z. 8. Maspero übersetzt danach „gens de l’illustre Julien“, bull. de l’inst. fr. d’arch. or. VII, 141 f. 144 und denkt an dienstliche Untergebene des Pagarchen, die gegen den Nachlaß des Apollos Steuerschulden eingetrieben hätten. Das wäre ja nach den oben (S. 208f.) in P. 67024 besprochenen Vorgängen nicht undenkbar. Immerhin sind die προσήκοντες τω51ουλιανω vielleicht einfach Leute, die mit Julinanus ein Patrociniums-Verhältnis abgeschlossen haben.
πράγματα, res, hat der Text: auch hier tritt, wenn ich recht sehe, die Übersetzung zutage. Der lateinische Text sprach einfach von res matris defunctae und verstand darunter das Vermögen der Mutter, also den Anteil an der noch ungetrennten communio. Denn lat. res heißt ja auch soviel als „Vermögen“. Der Übersetzer übersetzte res durch πράγματα, πράγμα, das heißt in den Novellen Sache, Gegenstand. So kommt in den Text die Unstimmigkeit, daß fortwährend von „den der verstorbenen Mutter gehörigen Gegenständen“ die Rede ist, während nur der Anteil der Mutter an der ungeteilten Gemeinschaft in Betracht kommt.
Anders Maspero, bull. VII, p. 144f., der an ein Exekutionsverfahren wegen ausstehender Steuerzahlungen denkt.
Maspero, a. O., p. 145 denkt an einen langen Prozeß, der in letzter Instanz vor den Kaiser gelangte. Aber davon steht nirgends etwas.
Man bemerke die deutliche Wiedergabe des lateinischen ad secundas nuptias migrare oder transire oder venire (Cod. 5, 9, 3 pr. 6 pr. 8, 1).
Maspero bull. d’archéοl. VII, 148 spricht wohl ohne Grund von einem Anwendungsfall von Nov. 98 c. 2.
Vgl. oben S. 222, Anm. I. Ferner das μύν am Satzende von Z. 15. Wahrscheinlich steckt ein quidem darunter: ne uxor secunda plus caperet quam quidem unicuique liberorum Primi matrimonii competeret ; der Satz ist Paraphrase von Cod. 5, 9, τ.
Schon von Mitteis, Zeitschr. d. Sav.-Stift. f. Rechtsgesch. 31, 397 betont. Partsch, Aus nachgelassenen Schrίften. 15
Nov. 113 c. I gibt eine Aufzählung der Arten von Reskripten.
Vgl. dazu die Vorschriften von Nov. 73 c. 2. 5.
Z. 68-η9 sprechen von zwei gleichlautenden Verträgen.
Der gemeine Zivilprozeß 3, 157. Vgl. Baron, Abhandl. aus d. röm. Zivilprozesse III 189ff.
Nov. 124 C. 3. Cod. 12, 60, 1. 2 Nov. 124, 3. 3 Cod. 12, 21, 8 pr.
Über diese comites consistoriani vgl. Haubold, opuscula academica I 273 ss. Mommsen, (Ostgot. Stud.) Neues Arch. d. Gesellsch. f. ältere dt. Geschichtskunde XIV, 481. Seeck art. comites, Pauly-Wissowa, Realenzyklopädie, IV 644ff.
Const. Summa § 2. Const. Cordi nobis § 2, vgl. Cod. Just. 2, 7, 20.
Zu Togatus als Titel vgl. Cod. Just. 2, 7, 26, 2: nuncupationem togati ...
So schon Mitteis a. O. 8 Cod. 2, 7, 6. Cod. 3, I. 13, 9. Cod. 3, 2, 3 pr.
Vgl. die Darstellungen des j ustinianischen Ladungsrechtes im Zivilprozesse. Justinian gab allerdings selbst den Αnlaß zu dem Mißverständnis, indem er den exsecutor des gewöhnlichen Zivilprozesses als victor bezeichnete, Inst. 4, 6, 24.
Bethmann-Hollweg, Gem. Zivilprozeß 3, ι6ι ft. Kubitschek art. advocatus in Pauly-Wissowa.
Cod. 3, 2, 4. Nov. 53 c. 3, 2. 4 Nov. 96 C. I. 5 Cod. 4, 20, 19, 2.
Z. 56ff. 7 Rubr. Cod. 12, 60.
So Corpus gloss. lat. II, 415, 4. III, 447, 52. 480, 30.
Vgl. hierzu allerdings die einschränkende Interpretation des Scholiasten, der nur einen für den Anwalt Vorteile ansbedingenden Vertrag als unwirksam betrachtet, schol. ad Bas. 8, 1, 15 (ΗΕΙ Μs. II 337).
Cod. 3, 2, 4 pr. § 1 . Cod. 12, 60, 7 pr.
Die bis 452 zurückreichenden Belege für den exsecutor vgl. bei Baron, a. O. III 189ff.
Vgl. Cod. 2, 6, ι, ι (Valent. et Val. a0 368) .
Cod. 3, 2. 2 Worte von Ps. Theophil ad Inst. 4, 6, 24.
Vgl. die Belege oben S. 232 Anm. 2 Cod. 7, 39, 3, 1 . 3 Cod. 3, 1, 13, 9.
Cod. Just. 3, IO, 2. Nov. 96 c. I. vgl. Nov. 112 C. 3 pr.
Vgl. die schulmäßige Formulierung bei Girard manuel4 1068, aber schon Baron a. O. 192ff. Kipp, Litisdenuntiation, 307.
Bethmann-Hollweg 3, 236. Mitteis Corp. Pap. Rain. 1, 77, neuestens Mitt eis, Abhandlungen d. Sachs. Ges. d. Wissensch., Phil.-hist. KL, 62 (1910), 701 Die Bestreitung Wengers, Stellvertretung im Rechte der Papyri, S. 10, der eine Vertretung der Partei durch den Boten des Strategen für unmöglich erklärt,ist kaum berechtigt. Vgl. auch meinen Hinweis auf die eigenartigen Zustellungs klauseln in Longi tempons praescr. im klass. Rechte, S. 43.
Vgl. die oben A. 1 genannten und Bethmann-Hollweg, Ziv.-Pr. III 248f.
Vgl. außer unserer Urkunde Cod. 3, 2, 4 pr. Cod. 12, 60, 1 Cod. 12, 60, 7 pr.
Der justinianische Libellprozeß (1865), S. 512ft., wo allerdings jeder Unter schied zwischen Denuntiationsprozeß und Libellprozeß verwischt ist.
Bethmann-Hollweg 3, 248 h
In Nov. 112 C. 3, § 1 wirkt die Zustellung des Reskripts an den Beklagten wie die conventio libellis.
Cod. 12, 60, 7 pr.; füür das richterliche Dekret im Libellprozesse Vgl. z. B. Nov. 112 C. 2 pa. Nov. 79 praef.
Nov. 69 c. I, § 1 ist das ά’yεν im Authenticum mit convenire üibersetzt.
Maspero bull. VΙ 104 hat die prozessuale Lage nicht klar erfaßt.
Vgl. Cod. Just. 7, 39, 3, 1 τό νπομνηστικόν ist ähnlich gebildet wie libellus conventionalis im lateinischen Texte von Nov. 112 c. 2 pr.
έμφανίσασαι, Z. 33, vgl. Nov. 112 c. I c. 3 § 1 . Cod. 3, 2, 4 pr. Cod. 12, 60, 7 pr., vgl. auch Nov. 113 pr.
Dieser Charakter der έμφανιστικά (insinuativa) ist nach dem Wort und nach den ähnlichen έμφανιστικά in Nov. 56, welche Zahlungen für die geistliche Ordination der Kleriker sind, klar. Bethmann-Hollweg, Gem. Zivilprozeß 3, 201 verwechselt die vom Kläger gezahlten Insinuationsgebühren für Empfang des Reskripts seitens des statthalterlichen officium und die vom Beklagten an den exsecutor des Klägers gezahlten Sporteln.
Cod. Just. 3, 2, 4 pr.
Vgl. oben S. 233 Anm. 3.
Über welche vgl. Cod. 2, 7, 26 (27). Cod. 3, 2, 5. Cod. 12, 19, 12, 1 . Nov. 53 c. 3, § 2. Nov. 123 c. 28. Nov. 124 c. 3.
Nov. 112 C. 2, vgl. Nov. 53 C. I (Z. 12ff, ed. Schoell, p. 300). Die nach dieser Novelle dem Eiläger obliegende Kaution mit Bürgenstellung wird anscheinend dem officium des die Zustellung bewilligenden judex ordinarius gestellt. Ohne diese Kaution dart der exsecutor nach Nov. 112 e. 2, § 1 niemals die Ladung des Beklagten vornehmen. Er käßßt sich daher, um seines Sportelgewinnes sicher zu sein, die Versicherung geben, daβ die Kläger bis zum Urteil ausharren und zur Verfügung des judex ordinarius stehen werden (Z. 56–6ο). Daß eine Verpflichtung dieses Inhaltes vorn Kläger gegenüber seinem exsecutor übernommen zu werden pflegte, erklärt die auf den ersten Blick befremdliche Tatsache, daß nach der wenig älteren Nov. 96 c. I die ähnliche Kaution für die Vollziehung der litis contestatio im Libellprozesse innerhalb zwei Monaten sowohl dem Beklagten —wohl zunächst dem officium des judex Ordinarius für den Beklagten —wie dem exsecutor negotii des Klägers zu bestellen ist. Justinian hat hier wohl an eine üihliche Vertragsbestimmung in den Verträgen der exsecutores mit der klagenden Partei angeknüpft, indem er die dort übliche Abrede zur Prozeßvoraussetzung erhob.
Bekker, Aktionen, II 225 ff. 353 ff.Wenger art. formula in Pauly-Wissowa, Realenzyklopädie, Sep.-Abdr. S. 6, Sp. 2. Derzeit sind wohl zu diesen Fragen Untersuchungen von PauL Collineut im Gange, vgl. Atti del congresso internazionale di Scienze storiche, Rona 1904 vol. IX sect. X. Nuy, rev. hist. 1910, p. 86.
Vgl. die Verwendung von edere, editio in P. Lips. 33 und dazu Mitteis, Zeitschr. Say.-Stiftg., 27, 352 f. 29, 471 f. Andererseits genügt ó έναyόμενος als Bezeichnung des Beklagten im Griechisch dieser Zeit. Partsch, Aus nachgelassenen Schriften. 16
Inst. 4, II, 7.
Vgl. Pernice in Festgabe f. Beseler 1885, S. 7ff.
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Partsch, J. (1931). Neue Urkunden zum justinianischen Reskriptenprozesse. In: Aus Nachgelassenen und Kleineren Verstreuten Schriften. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51974-1_10
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