Zusammenfassung
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und seiner Gesetzgebung unterliegt nach Rverf. Art. 43 die Ordnung des Maß- und Gewichtssystems. Sie ist durch die zum Reichsgesetz erhobene Maß- und Gewichtsordnung für den norddeutschen Bund erfolgt, Nr. 2. Diese beschränkt sich in technischer Beziehung auf die Festlegung eines einheitlichen Maß- und Gewichtssystems für Deutschland, während die technische Regelung im einzelnen in der von der Kaiserl. Normal-Eichungs-Kommission erlassenen Eichordnung erfolgt ist, Nr. 3. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens ist im Rahmen einiger allgemeiner, in der Maß- und Gewichtsordnung aufgestellter Grundsätze den Einzelstaaten verblieben. Sie äußert sich in der Organisation und der Beaufsichtigung der Eichungsbehörden, Nr. 4, und in der Überwachung der im öffentlichen Verkehr befindlichen Meß- und Wägemittel, Nr. 5. Eine besondere Regelung haben neuerdings die elektrischen Maßeinheiten erfahren, Nr. 6.
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Zalevsky, Z. (1904). Maße und Gewichte, amtliche Prüfung und Bezeichnung der Waren. In: Handel und Gewerbe. Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, vol 15/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51836-2_2
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