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Abbildung des internationalen Kreditgeschäftes im Jahresabschluß eines deutschen, international tätigen Kreditinstitutes

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Part of the book series: Hagener betriebswirtschaftliche Abhandlungen ((HAGENER,volume 10))

Zusammenfassung

Im vorstehenden Kapitel wurde die im Vergleich zu nationalen Kreditleistungen grundsätzlich höhere Risikoinhärenz internationaler Kreditleistungen dargestellt. Die theoretischen Ableitungen finden in den seit den letzten Jahren bekannt gewordenen, tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten ausländischer staatlicher Kreditschuldner und den Transferschwierigkeiten ausländischer privater Kreditschuldner ihre empirische Bestätigung. Im folgenden soll daher ein Vorschlag zur Abbildungstechnik für das internationale Kreditgeschäft im Jahresabschluß der Banken erarbeitet werden. Zuvor sind mögliche alternative Abbildungsformen anhand von informationsorientierten Kriterien hinsichtlich ihrer Informationseffizienz zu beurteilen.

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Literatur

  1. Wenn im folgenden von “Jahresabschluß” ohne Differenzierung in seine (Bestand-) Teile gesprochen wird, so ist damit der Jahresabschluß gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB (Einheit von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und der Lagebericht gemäß § 289 HGB gemeint (und analog der Konzernabschluß gemäß seiner handelsrechtlichen Vorschriften).

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  2. Vgl. Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz-BiRiLiG), Bundesgesetzblatt, Teil I, 1985, S. 2355–2433.

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  3. Vgl. die Ausführungen zu Perspektiven durch die Bankbilanzrichtlinie für diese Untersuchung im Dritten Kapitel, GP 5.

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  4. Dieses ist für den Leser ebenso unerfreulich wie für den Verfasser dieser Arbeit.

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  5. Als Ausnahme sind die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 3, zur Untersuchung von publizierten Geschäftsberichten anzusehen, die sich ausschließlich auf den Gesetzesstand vor der Umsetzung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beziehen.

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  6. Vgl. die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 2.1.1 und GP 2.1.3.

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  7. Vgl. BITZ (1977), S. 20. Zu den Grundproblemen einer Abbildung von “Realität” vgl. auch ERDLAND (1981), S. 66–68.

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  8. Vgl. die Ausführungen bei BITZ (1981d), S. 18–21.

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  9. Vgl. auch SCHURIG (1981), S. 314 f. (er bezeichnet die Gliederungsregeln als Formalregeln). SCHURIG weist daraufhin, daß in der einschlägigen Literatur im allgemeinen die Abbildungsregeln nur auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, nicht aber auf den Anhang und Lagebericht (früher: Geschäftsbericht) bezogen sind.

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  10. Beim Konzernabschluß entfallen die Zahlungsbemessungsregeln im engeren Sinn. Dieser Abschluß ist weder Grundlage eines Dividendenbeschlusses noch maßgeblich für die Gewinnbesteuerung; vgl. KLEIN (1989), S. 422. Die Zahlungsbemessungsregeln im weiteren Sinn führen zur Ermittlung eines informellen z.B. Konzerngewinns, an den aber in der Regel keine finanziellen Kompetenzaufteilungen anknüpfen.

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  11. Vgl. SCHURIG (1981), S. 314.

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  12. SCHURIG (1981), S. 315. Zur Bedeutung der Gliederung für die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses siehe die grundsätzlichen Ausführungen z.B. schon bei BOUFFIER (1957), S. 417–435.

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  13. Im Rahmen eines Abbildungsprozesses gilt dieses auf jeden Fall für die vorrangig relevante Frage, wie Sachverhalte nach formalen Merkmalen in-formationsorientiert abgebildet werden sollten. Nach dieser Entscheidung über einen Gliederungsmodus können sich bestimmte Bewertungsregeln daran anknüpfen, z.B. die Gliederung des Wertpapierbestandes durch Ausweis als Anlage- oder Umlaufvermögen hat Konsequenzen hinsichtlich der Bewertung (Fortsetzung…) 5)(…Fortsetzung) und dadurch auch zahlungsbemessende Wirkungen. Diese hier nachrangige Frage gehört nicht ursächlich in den Bereich der Gliederungs-, sondern der Bewertungsregeln.

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  14. Damit wird bestimmten Ansätzen in der Bilanztheorie gefolgt, bei denen gilt: “Für sie ist das Problem der nachprüfbaren (“objektiven”) Rechnungslegung kein Bewertungs-, sondern ein Ausweisproblem”; SCHNEIDER, D. (1968), S. 50.

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  15. Eine Veranschaulichung der Differenzierung in kombinierte und reine Abbildungsregeln sollen folgende Beispiele bringen. Eine kombinierte Informations- und Zahlungsbemessungsbewertungsregel bezöge sich z.B. auf die Gewinn- und Verlustrechnung, wenn dort ein bestimmter Abschreibungsbetrag auf Forderungen im Kreditgeschäft von xy DM brutto ausgewiesen wäre. Dem läge eine Zuordnung von Wertansätzen in Geldeinheiten nach dem vorgeschriebenen Gewinn- und Verlustrechnungsschema gemäß Formblattverordnung für Kreditinstitute zugrunde. Eine reine Informationsbewertungsregel im Anhang stellte z.B. folgende Aussage dar: “Die Abschreibungen auf Kreditforderungen wurden mit kaufmännischer Vorsicht ermittelt”. Diese Zuordnung eines Wertansatzes zu einer Strömungsgröße hat keinen Einfluß auf die Zahlungsbemessung, sondern dient ausschließlich der Erfüllung der Informationsfunktion. Und als letztes Beispiel: Die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines “Sozialberichtes” im Anhang stellt eine Entscheidung hinsichtlich reiner Abgrenzungsregeln dar.

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  16. Vgl. hinsichtlich Abgrenzungsregeln auch ERDLAND (1981) S. 69. Der Grundgedanke ist aber auf informationsorientierte Bewertungs- und Gliederungsregeln zu übertragen, denn auch bei diesen kann sich eine historisch begründete Auffassung durch Veränderungen realer Sachverhalte im Zeitablauf als nicht mehr sachgerecht, weil überholt, erweisen.

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  17. Mit Stadium (Entwicklungsstufe) soll hier der (quantitative) Umfang und die (qualitative) Wesentlichkeit eines realen Sachverhalts in einer Zeitphase gemeint sein.

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  18. Vgl. zum Begriff und zur Funktion STAEHLE (1969), S. 377–390. Die Koalitionstheorie geht davon aus, daß ein Unternehmen kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Erfüllung der in der Regel monetären Ziele der an ihr beteiligten Personen ist; daraus resultierende mögliche Zielkonflikte befreien bei theoretischen Untersuchungen von der unrealistischen Vorstellung des Unternehmens als einer konfliktfreien Wirtschaftseinheit.

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  19. Vgl. zur Ableitung der Jahresabschlußfunktionen auf der Grundlage der Koalitionstheorie z.B. RUSS (1984), S. 8–11, mit weiteren Literaturnachweisen.

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  20. SÜCHTING (1987), S. 70.

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  21. Der Begriff “Informationsadressaten” soll in dieser Arbeit nicht weiter nach Informationsanspruchsintensitäten differenziert werden, siehe dazu z.B. EMMERICH, G. (1978), S. 116, der unterscheidet in Adressaten: gesetzlich oder vertraglich begründeter Informationsanspruch; Interessenten: kein Informationsanspruch wie vorstehend, aber Interesse am Jahresabschluß; und Empfängern: kein gesetzlich oder vertraglicher Anspruch und kein Interesse, aber durch Veröffentlichung Kenntnis vom Jahresabschluß.

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  22. Der Informationsadressatenkreis kann hinsichtlich des Einzeljahres- und des Konzernabschlusses in der Regel als homogen angesehen werden; vgl. KLEIN (1989), S. 417.

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  23. Vgl. VOLK (1987), S. 723.

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  24. Das erfolgt im Interesse der Einleger im Sinne eines branchenspezifischen Gläubigerschutzes, der über die Eigeninitiative der Bankgläubiger (mit der Hilfe allgemeiner Publizitätsvorschriften) hinausgeht; vgl. BITZ (1981a), S. 29 f. Der Jahresabschluß ist auch der Deutschen Bundesbank vorzulegen.

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  25. Vgl. BITZ (1981d), S. 25 f; STÜTZEL (1967), S. 323. Das gilt unabhängig von der Erfahrung, daß die Unternehmensleitung in praxi wesentlich aussagekräftigere interne Rechenwerke für ihren Informationsbedarf erstellen läßt.

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  26. Vgl. dazu auch die näheren Erläuterungen bei SÜCHTING (1987), S. 71–74 und VOLK (1987), S. 723–727.

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  27. Vgl. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 10; ähnlich SÜCHTING (1987), S. 73f.

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  28. Vgl. die Darstellung von Informationsinteressen verschiedener Adressaten z.B. bei EGNER (1974), S. 25–38.

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  29. Diese Interessendivergenz hat als Prinzipal-Agent-Problem in den letzten Jahren Aufmerksamkeit im einschlägigen Schrifttum gefunden; zur allgemeinen Darstellung der Problematik stellvertretend HAX/HARTMANN-WENDELS/von HINTEN (1988), S. 689–713 mit weiteren Literaturnachweisen.

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  30. Charakteristisch für das Prinzipal-Agent-Problem (weitere Begriffe in diesem Zusammenhang sind moral hazard, signalling) ist, daß die Kapitalgeber (Prinzipale) der Unternehmensleitung (Agent) die Verfügungsgewalt über Vermögen überlassen, “dabei aber damit rechnen müssen, daß für den Agenten Anreize entstehen, von den Dispositionen über das Vermögen abzuweichen, die optimal wären, wenn Prinzipale und Agent gemeinsam darüber entscheiden würden”; HAX (1988), S. 195. Bei der Fremd-(Kredit-) finanzierung — also hier durch Spar-, Sicht- und sonstige Einlagen bei Kreditinstituten — kann z.B. ein Anreiz für die Unternehmensleitung entstehen, Kredite mit höherem Risiko zu gewähren, wenn die Verlustgefahr teilweise oder ganz auf die Gläubiger (Einleger) abgewälzt werden kann, aber die über die Verzinsung hinausgehenden Chancen bei der Unternehmensleitung (in diesem Fall als interessenidentisch mit Eigenkapitalgebern angesehen) als höherer Gewinn-höhere Bilanzsumme und daran gekoppelt wachstumsabhängige Tantiemen verbleiben; bei der Eigen- (Beteiligungs-) finanzierung kann die Unternehmensleitung einer Bank ihre Position auf Kosten der externen Anteilseigner verbessern, indem sie Aufwendungen betreibt, die den Gewinn verringern, ihr aber persönlichen Nutzen (Repräsentation, Sachleistungen etc.) bringt; vgl. HAX (1988), S. 195 f.

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  31. Vgl. zum Begriff BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 9–11.

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  32. Vgl. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 3–7; HARTLE (1984), S. 86–91, der fünf Möglichkeiten näher beschreibt.

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  33. Vgl. grundsätzlich positiv zu einer Angebotswahl11 zwischen verschiedenen, auch individuell normierten Rechnungslegungsformen HAX (1988), S. 198–200. Wohl eher skeptisch und ablehnend BITZ/ HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 57, die von einem fundamentalen Bedürfnis nach Normierung (Standardisierung) sprechen.

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  34. Vgl. z.B. BITZ (1981d), S. 23.

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  35. Vgl. die Beschreibung von Funktionen des Jahresabschlusses bei z.B. EGNER (1974), S. 24–38, 56–81; HEINEN (1982), S. 29–161; LEFFSON (1987a), S. 38–112, STÜTZEL (1967), S. 321–334.

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  36. Diese Hauptfunktionen nennen z.B. ADS (1987a), § 264, Tz. 87; BITZ (1981d), S. 24–36; EGNER (1974), S. 24–84.

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  37. Vgl. dazu im einzelnen BITZ (1981d), S. 24–36. Diese Beschreibung gilt ganz allgemein; Rechtsform- und Branchenspezifika (z.B. für Kreditinstitute, Versicherungen) sind in den einschlägigen Vorschriften geregelt.

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  38. Vgl. dazu die Wiedergabe kritischer Stellungnahmen bei z.B. EGNER (1974), S. 1–5; HEINEN (1982), S. 29–31; LEFFSON (1987a), S. 67–88.

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  39. Vgl. zu der gesamten folgenden Darstellung ausführlich z.B. EGNER (1974), S. 56–84.

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  40. Vgl. BITZ (1988), S. 36.

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  41. Diese Konstellation ist ein typisches Prinzipal-Agent-Problem bei Fremdfinanzierung. Gerade im Bankenbereich geht man oft von der Vorstellung einer asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Kreditinstitutsleitung und Bankeinlegern aus: die Einleger sind dadurch nicht in der Lage, die Qualität der Bankaktiva und deren Verlustwahrscheinlichkeit und damit die Sicherheit des Kreditinstitutes selbst hinreichend abzuschätzen; vgl. z.B. BALTENSPERGER (1988), S. 56. Damit werden üblicherweise eine Vielzahl von besonderen Regulierungsmaßnahmen im Kreditwesen begründet, siehe dazu die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 2.3.

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  42. Präzisere Ermittlungs- und Ausschüttungsregeln im Innen- und Außenverhältnis der Beteiligten sind je nach Rechtsform des Unternehmens in den einschlägigen Gesetzen rechtsformspezifisch geregelt, z.B. für die Aktiengesellschaften in den §§ 58, 62, 150 AktG oder für Gesellschaften mit begrenzter Haftung in §§ 29, 30 GmbHG.

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  43. Vgl. einen Vorschlag zur Lösung dieses konzeptionellen Problems bei BITZ/-HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 60–65.

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  44. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 2.1, S. 153 f.

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  45. Vgl. EGNER (1974), S. 11, und zu der gesamten folgenden Darstellung ausführlich S. 24–55.

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  46. Vgl. zur ausführlichen Erläuterung positiver und negativer Informationsinteressen bei Interessentengruppen z.B. EGNER (1974), S. 25–38.

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  47. EGNER (1974), S. 26.

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  48. Im § 160 Abs. 4 Satz 3 AktG a.F. war eine allgemeine Schutzklausel enthalten mit der Maßgabe, Angaben unterlassen zu können, die dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile zufügen könnten. Im HGB ist in § 286 HGB nur noch eine beschränkte Schutzklausel vorhanden; vgl. ADS (1987b), § 286, Tz. 5.

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  49. Vgl. zur Frage der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere im Konflikt mit aktienrechtlichen Informationsansprüchen die Ausführungen bei TAEGER (1988), S. 129–156.

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  50. Vgl. LUCKAN/SCHACHT (1970), S. 1450; SCHURIG (1981), S. 307 f.

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  51. Vgl. die ausführliche Darstellung theoretischer und rechtlicher Grundlagen sowie der Mittel des BAKred bei BIEG (1983), S. 68–102; OBST/HINTNER (1988), S. 223–250.

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  52. Dazu gehören die detailliert geregelten Anzeige- und Meldepflichten (z.B. Anzeigen von Millionen- und Organkrediten, Meldung der monatlichen Bilanzstatistik) und die im KWG enthaltenen Vorschriften zur Ausstattung der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit einem angemessenen Eigenkapital (§§ 10, 10a KWG) und zur Sicherung der Liquidität (§ 11 KWG). Die letzteren KWG-Vorschriften werden präzisiert durch die “Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität”, abgedruckt in: CMBS, Nr. 3.01.

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  53. Das BAKred kann z.B. bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität die Gewährung von Krediten untersagen (§ 45 KWG), bei einer Gefährdung der Einleger einstweilige Maßnahmen wie Erlaß eines Veräuße-rungs- oder Zahlungsverbotes ergreifen (§§ 46, 46a KWG) oder die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften zurücknehmen (§ 35 Abs. 2 KWG).

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  54. MÜLLER, W. A. (1981), S. 39.

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  55. Vergleichbar ist noch die deutsche Versicherungswirtschaft, wo mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eine ähnliche Institution fungiert.

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  56. Vgl. schon STÜTZEL (1964), S. 26–31.

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  57. Vgl. SCHURIG (1981), S. 51.

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  58. Vgl. BIEG (1983), S. 36–38; BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 77; MÜLLER W. A. (1981), S. 22–24; STÜTZEL (1964), S. 26–31.

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  59. Vgl. zu dem dabei häufig unterstellten irrationalen Einlegerverhalten die kritische Analyse bei SÜCHTING (1987), S. 149–154.

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  60. ERDLAND (1981), S. 39.

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  61. Vgl. MÜLLER, W. A. (1981), S. 18 f.; STÜTZEL (1964), S. 26–31.

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  62. Vgl. z.B. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 77.

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  63. Vgl. dazu z.B. BAUER, K. A. (1985), S. 166–215; BERGER, K. H. (1988), S. 63–81; BESTER (1986), S. 104–250; INTERNATIONALE KONVERGENZ (1988), S. 46–52; WAGNER, K. (1982), S. 190–221; ZEITLER (1984), S. 76–286.

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  64. Vgl. die Vorschläge bei BAXMANN (1986), S. 516–522.

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  65. Daß Bankenaufsicht und Einlagensicherungssystem funktionell zusammen gehören, beschreibt auf knappe Art SCHNEIDER, M. (1968), S. 270: “Ist es trotz aller... eingesetzten Mittel der Bankenaufsicht zu ernsthaften Schwierigkeiten bei einem Kreditinstitut gekommen, so kann — einfach ausgedrückt -nur eines helfen: Geld, und das hat die Aufsichtsbehörde bekanntlich nicht. Aus diesem Grunde ist sehr wesentlich, daß die Arbeit der Bankenaufsicht durch Einrichtungen der Einlagensicherung ergänzt wird.” Vgl. zur Ausgestaltung der Einlagensicherungseinrichtungen im Zusammenhang mit einer Bankenaufsicht BIEG (1983), S. 102–122.

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  66. Zur konkreten Ausgestaltung siehe GROSJEAN (1988), Sp. 686–689; OBST/HINT-NER (1988), S. 162 f., S. 184 f.; WINTZEN (1987), S. 266–269.

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  67. Vgl. HABSCHEID (1988), S. 2328.

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  68. Siehe zur theoretischen Ableitung eines “äquivalenten Sicherheits-Zinssatzes” einer Kapitalanlage aus der Sicht eines Kapitalgebers BITZ/HEM-MERDE/RAUSCH (1986), S. 37–48.

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  69. Vgl. BALTENSPERGER (1988), S. 56.

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  70. So auch BIEG (1983), S. 258 f.

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  71. Vgl. ausführlicher zu (drei) Kategorien staatlicher Eingriffe zum Gläubigerschutz BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 3–5.

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  72. Vgl. RAUSCH (1985), S. 19; siehe auch MÜLLER, W. A. (1981), S. 55–57, und STÜTZEL (1976), S. 93 f.

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  73. Vgl. dazu stellvertretend für ein umfangreiches Schrifttum z.B. BIEG (1983); DEGENHART (1987); ERDLAND (1981); HOPT (1975); KRÜMMEL (1984), S. 474–489; MÜLLER, W.A. (1981); SEIFERT (1984) mit weiteren Literaturnachweisen. Siehe auch eine risikotheoretische Analyse zur Begründung und Ausgestaltung bankaufsichtsrechtlicher Normen bei BITZ (1988), S. 13–42.

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  74. Vgl. dazu stellvertretend z.B. BAUER, K.A. (1985), insbesondere S. 39–50; BESTER (1986), insbesondere S. 58–99; WAGNER, K. (1982) und ZEITLER (1984), insbesondere S. 42–53, mit weiteren Literaturnachweisen.

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  75. Vgl. die Wiedergabe derartiger Anforderungen z.B. bei NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 145–148.

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  76. Man denke an die KWG-Novellierung im Jahre 1985 zur Begrenzung der “Kreditpyramiden” durch Mehrfachbelegung des haftenden Eigenkapitals deutscher Kreditinstitute durch ausländische Töchter oder an die Einführung einer Länderrisiko-Verordnung Ende 1985 mit dem Zweck zusätzlicher Informationserhebung über das internationale Kreditgeschäft für das BAKred.

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  77. Bei den Anrechnungsquoten risikobehafteter Aktiva wird nur bei Kreditinstituten (im Inland 20%, im Ausland 50%) und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Inland 0%, im Ausland 100%) überhaupt differenziert; vgl. Grundsatz I Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 6, Abs. 6 und Abs. 7, abgedruckt in: CMBS, Nr. 3.01. Zu einem Vorschlag, das “Länderrisiko” durch eine Zoneneinteilung von Ländern (Zone A und B) nach den EG-Beobachtungskoeffizienten zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit von Banken (vgl. HINNAH (1981), S. 32–37) zu berücksichtigen, siehe die Darstellung bei PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 289–293.

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  78. Vgl. PROFESSOREN-ARBEITSGRUPPE (1987), S. 292. Kritisch aus ordnungspolitischer Sicht dazu HOLZHEU (1980), S. 305.

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  79. Vgl. Schreiben des BAKred vom 5. Mai 1988 zur “Risikovorsorge der Kreditinstitute für akute Länderrisiken”, abgedruckt in: CMBS, Nr. 4.222; ablehnend z.B. auch BMF-Schreiben (1983).

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  80. Vgl. die kritische Würdigung bei NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 145 f.

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  81. KUNTZE (1985), S. 196.

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  82. Vgl. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 158. Die Probleme einer (zu gründenden) international tätigen Aufsichtsbehörde (“internationales Aufsichtsamt”) scheinen sehr schwierig und versprechen auf absehbare Zeit keine Realisierung eines solchen Planes.

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  83. Die Geschäftspolitik von Kreditinstituten wird neben dem KWG bereits durch weit über 200 Einzelanordnungen geregelt; vgl. schon BECKER (1983b), S. 892. Zu einer Chronologie der Internationalisierung der Bankenaufsicht vgl. BAXMANN (1985), S. 389–392.

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  84. Vgl. dazu BESTER (1986), S. 52–103. So auch NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 147 f.: “Insgesamt gesehen scheinen zunehmende staatliche Eingriffe in die Kreditpolitik der Banken wenig geeignet, einer unvorsichtigen Kreditvergabe und internationalen Finanzrisiken vorzubeugen.”

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  85. Die privatorganisierten Einlagensicherungssysteme sollen dem bankauf-sichtsrechtlichen Regelungskreis zugeordnet werden. Wenn der Staat die Einlagensicherung auch nicht in eigener Regie betreibt, müßte er in einem Krisenfall — der die Mittel solcher Fonds u.U. erschöpfte — doch bereit sein, einem privatwirtschaftlichen System finanzielle Rückgriffsmöglichkeiten zu bieten; vgl. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 152. Dieser faktische staatliche Einlagensicherungsschutz ist dann aber im Zusammenhang mit anderen staatlichen aufsichtsrechtlichen Regelungen zu sehen.

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  86. Vgl. HABSCHEID (1988), S. 2329; KRÜMMEL (1984), S. 487; MÜLHAUPT (1984), S. 848.

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  87. Vgl. BALTENSPERGER (1988), S. 57; bei einer festen, risikounabhängigen Prämie wie im deutschen Sicherungssystem trägt die Bank die Folgen einer riskanten Anlage- und Kreditpolitik nicht mehr allein, sondern teilt sie mit der Einlagensicherungsinstitution (beziehungsweise mit deren Mitgliedern). Vgl. dazu auch NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 154 f.

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  88. Allerdings ohne Rechtsanspruch; vgl. HABSCHEID (1988), S. 2329.

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  89. Vgl. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 152.

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  90. Für Bankkunden mit kleinen Einlagebeträgen (der sogenannte “Kleinanleger”) bis z.B.DM 2.000 je Bank könnte eine Einlagensicherung intakt bleiben. Für Bankeinleger mit umfangreicheren Einlagen sollte — für Beträge über den Mindestbetrag von DM 2.000 hinaus — die Einlagensicherung entfallen. Durch eine “Androhung” von Einlagenverlusten ist eher damit zu rechnen, daß eine betroffene Personengruppe nach entscheidungsrelevanten Informationen verlangt sowie zur Verfügung gestellte Informationen annimmt, auswertet und entsprechend ihrer subjektiven Risikoeinstellung der Bank gegenüber handelt; vgl. ähnlich NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 153. Zu der notwendigen Verknüpfung “Verringerung des Einlagensicherungsschutzes/Anreiz zur Selbstinformation” siehe auch die Begründung bei z.B. BENSTON (1985), S. 402.

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  91. Bei den gesetzgeberischen Maßnahmen zum Gläubigerschutz spielen die Rechnungslegungsvorschriften schon seit jeher eine bedeutende Rolle, so LUK-KAN/SCHACHT (1970), S. 1450. Zu einer ausführlichen Würdigung der Bilanzierung als Gläubigerschutzinstrument siehe z.B. BIEG (1983), S. 40–68; STÜTZEL (1967), S. 314–340.

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  92. Vgl. ähnlicher Auffassung BIEG (1983), S. 56; ERDLAND (1981), S. 36, S. 129.

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  93. Nach dieser Auffassung sind die Klagen von Vertretern der deutschen Bankpraxis über die permanent zunehmenden aufsichtsrechtlichen Regelungen und zunehmenden bilanzrechtlichen Anforderungen — trotz natürlich interessegeleiteter Argumentation — zum Teil verständlich.

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  94. Vgl. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 150.

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  95. MÜNCH (1980), S. 48.

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  96. Vorausgesetzt, eine solche Vorstellung existierte überhaupt bei externen Adressaten. Wahrscheinlicher ist die Annahme, externe Adressaten fühlen sich permanent über die wirtschaftliche Situation getäuscht.

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  97. Vgl. zum angeblich irrationalen Einlegerverhalten die kritische Untersuchung von SÜCHTING (1987), S. 149–154.

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  98. FLÖGEL (1976), S. 8

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  99. Vgl. RÖGLIN (1988), S. 552.

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  100. RÖGLIN (1988), S. 552. Skeptisch zur “Mündigkeit” von externen Adressaten (Einlegern, Aktionären) z.B. CLEMM (1989), S. 362–366, insbesondere pointiert S. 366: “Meine Frage zielt ja unmittelbar auf eine Strömung des ‘Zeitgeistes’,…, ob wirklich jeder nicht nur alles erfahren, sondern auch überall mitreden und mitregieren soll — fast ohne Rücksicht auf Sachkenntnisse und Fähigkeiten.”

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  101. So z.B. bei ERDLAND (1981), S. 373; KRAG (1971), S. 191 f.; STÜTZEL (1962), S. 250.

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  102. Vgl. BITZ (1981c), S. 13.

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  103. Vgl. z.B. die Ausführungen bei BIEG (1983), S. 56 f.

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  104. So z.B. der außenstehende “sachverständige Dritte” im Recht der Unternehmensbewertung als potentieller Käufer eines Unternehmens oder der “sachverständige Dritte” gemäß § 238 Abs. 1 HGB, der sich durch die Buchhaltung (und Bilanzierung) innerhalb angemessener Zeit u.a. einen Überblick über die Lage des Unternehmens verschafft; weiterhin der sein Unternehmen “in ordentlicher Weise finanzierende Kaufmann” nach § 32a GmbHG und zuletzt der “prudent investor” im amerikanischen Anlegerschutzrecht; vgl. dazu BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 49.

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  105. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 49.

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  106. Vgl. ähnlich SCHURIG (1981), S. 305 f.

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  107. HOLZHEU (1980), S. 305. Anderer Auffassung z.B. SCHROEDER-HOHENWARTH (1984), S. 204–210.

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  108. Vgl. BALTENSPERGER (1988), S. 57; NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 153.

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  109. Zur Wirkung der Bilanzpublizität bei Kreditinstituten im Sinne einer “Geschäftsführungsverbesserung” siehe die ausführliche Darstellung bei LOITLSBERGER (1978), S. 260–262.

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  110. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 159. So auch schon im Jahre 1857 WAGNER, A.: “Mittels einer grösstmöglichen Oeffentlichkeit des Betriebes der Bankgeschäfte soll das erreicht werden, was man sonst von der Controle, Beaufsichtigung und Einmischung durch den Staat erwartet: das Publicum soll die Gelegenheit erhalten, selbst eine solche Controle über die Banken auszuüben”; WAGNER, A. (1857), S. 29. Kritisch zu einer von ihm sogenannten “Publizitäts- und Kontroll-Euphorie” vgl. CLEMM (1989), S. 366.

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  111. Vgl. NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 159 f. In diesem Zusammenhang ist z.B. auch an die “lender of last resort” — Funktion der Deutschen Bundesbank zu denken, d.h. an die Aufgabe, im Krisenfall das Bankwesen mit Liquidität zu versorgen; vgl. dazu BALTENSPERGER (1988), S. 57; NUNNENKAMP/JUNGE (1985), S. 155–160.

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  112. “Für die in privatrechtlicher Form organisierten Großbanken besteht in der Bundesrepublik eine — unausgesprochene — de facto Staatsgarantie. Im Falle eines drohenden Bankrotts würde die öffentliche Hand aus übergeordneten volkswirtschaftlichen Motiven den Ruin abwenden. Wenn wir an eingegangene Länderrisiken oder gar an eine Bankenkrise internationalen Ausmaßes… denken, handelt es sich bei dieser Überlegung keineswegs um eine ausschließlich theoretische Gedankenübung”; PRIEWASSER (1985), S. 35.

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  113. Vgl. z.B. BECKER (1983b), S. 888.

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  114. Die zwei großen empirischen Untersuchungen zur Bankenpublizität intendierten eher eine generelle Bestandsaufnahme; vgl. KRAG (1971), JÄGER (1976). Für spezielle Fragestellungen wird daher eine eigene Untersuchung notwendig, allerdings finden sich — sozusagen als Nebenprodukte — in anderen Untersuchungen Hinweise für die hier interessierende Problematik. Vgl. KRAG (1971), S. 123; JÄGER (1976), S. 25, FN 20, S. 216.

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  115. Der Begriff “Geschäftsbericht” ist nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht mehr kodifiziert (vorher § 160 AktG a.F.). In dieser Arbeit wird damit — auch in Anlehnung an den Sprachgebrauch der wirtschaftlichen Praxis — die in der Regel jährlich publizierte, gedruckte Broschüre bezeichnet, die neben dem Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (entspricht in etwa dem Erläuterungsbericht des Aktiengesetzes a.F.) auch den Lagebericht und weitere nicht gesetzlich vorgeschriebene Informationen sowie gegebenenfalls auch entsprechende Angaben zum Konzern beinhaltet.

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  116. Vgl. ähnlicher Auffassung für Unternehmen aller Branchen BEERMANN/FÜLLING/ SPERL (1976), S. 195 f.

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  117. Da keine statistische Vollerhebung vieler publizierter Geschäftsberichte im Sinne einer empirischen Untersuchung geplant war, sondern lediglich eine erste Tendenzaussage gewonnen werden sollte, erscheint eine pragmatische Vorgehensweise durch die Bestimmung einer symbolisch-repräsentativen Auswahl gerechtfertigt.

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  118. Vgl. zum Begriff Universalbanken OBST/HINTNER (1988), S. 180 f.

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  119. Die Auswertung einer Übersicht über die Auslandsstützpunkte (Ende 1985) ergab beispielsweise, daß die aus allen drei Institutsgruppen ausgewählten acht größten deutschen Universalbanken (= circa 20% aller mit Auslandsstützpunkten arbeitenden Banken) 65% aller Auslandsstützpunkte deutscher Banken unterhalten; vgl. Anhang 4.

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  120. Vgl. BÜSCHGEN (1988), S. 496; STORCK (1987), S. 176.

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  121. ZIPPEL (1987), S. 35. Für eine detailliertere Erläuterung des von BAKER vorgeschlagenen “Programms für nachhaltiges Wirtschaftswachstum” vom 8. Oktober 1985 vgl. VON ROSEN (1985), S. 586–597 und ZIPPEL (1987), S. 35–37. Für kritische Anmerkungen zum BAKER-Plan siehe DUWENDAG (1986), S. 56–58; NUNNENKAMP (1986). Der “BAKER-Plan” wurde Anfang 1989 von der sogenannten “BRADY-Initiative” abgelöst; vgl. o.V. (1989b), S. 13; o.V. (1989c), S. 15.

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  122. Vgl. z.B. HERRHAUSEN (1987), S. 12; dabei wird allerdings von deutscher Bankenseite für bestimmte Modifikationen des ursprünglichen Baker-Plans plädiert; vgl. GUTHARDT (1986), S. 29–30.

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  123. Durch die Einbeziehung zweier Zeitpunkte kann eventuell eine Entwicklungstendenz in der Berichterstattungsqualität ersichtlich werden.

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  124. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 3.

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  125. Im “Sonstigen Bericht” sind restliche Informationsbestandteile des publizierten Geschäftsberichts zusammengefaßt.

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  126. Vgl. so BIRCK/MEYER (1976), S. II 47–49 zum Grundsatz, zur Voraussetzung und zur technischen Durchführung von freiwilligen Angaben. Auch nach der Umsetzung des BiRiLiG sind weitere Untergliederungen gemäß § 265 Abs. 5 HGB i.V.m. § 1 Abs. 6 FormblattVO möglich. Siehe allgemein zu Untergliederungen in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung WEBER (1987), S. 814–820.

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  127. So spricht SCHULTE (1986), S. 1470, vom bemerkenswert hohen Niveau der freiwilligen Publizität deutscher Aktienbanken, nennt selbst allerdings auch gleichzeitig die wichtige Einschränkung, indem er das hohe Niveau der Berichterstattung an den Zusatz “bei guter Geschäftslage” koppelt. Zu einer positiven Feststellung hinsichtlich der freiwilligen Publizität kommt aufgrund einer umfangreichen empirischen Untersuchung von Bankgeschäftsberichten auch JÄGER (1976), S. 225.

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  128. Der Jahresabschluß (Bilanz und GuV) war nach § 160 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. im Geschäftsbericht zu erläutern. § 26a Abs. 2 KWG a.F. entband die Kreditinstitute von den Angaben gemäß § 160 Abs. 2 des AktG a.F. Dem Sinn des § 26a KWG a.F. entsprechend konnte sich diese Ausnahmeregelung aber nicht auf den Satz 1 erstrecken; vgl. dazu SCHURIG (1981), S. 32 FN 1 mit weiteren Literaturnachweisen; siehe auch BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 8. Dieser Auslegung wurde auch in der Bankpraxis gefolgt, da sie zumindest die wichtigsten Bilanzpositionen regelmäßig erläutert.

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  129. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9 f.

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  130. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9.

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  131. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 35, die von einem erheblichen Mangel der Bankbilanz sprechen aufgrund der fehlenden Angaben zur Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung.

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  132. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 5.

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  133. “Die Banken differenzieren in ihren Jahresberichten nicht zwischen Roll-over-Eurokrediten und ihrem traditionellen Kreditgeschäft, da solches mit keiner Bilanzvorschrift verlangt wird”; so auch PREISIG (1976), S. 54.

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  134. Vgl. IDW (1985), S. 508. Vgl. zu den Grundsätzen der Berichterstattung (Angaben müssen wahr, klar, vollständig, übersichtlich, insgesamt verständlich sein) z.B. IDW (1986), S. 223–227.

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  135. Vgl. grundsätzlich zur Messung und Datenerhebung in den Sozialwissenschaften stellvertretend KROMREY (1983), S. 91–128.

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  136. Als Beispiele für Aussagen, die dann eine Berichterstattung zu den drei Definitionskriterien darstellten, seien genannt: “Kreditgeschäft unserer ausländischen Stützpunkte” oder “wir betreiben das Eurokreditgeschäft”; “Geschäfte mit ausländischen Kreditnehmern”; “unsere Ausleihungen in fremder Währung”.

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  137. KELLINGHUSEN/IRRGANG (1978), S. 2279.

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  138. Vgl. WILD (1971), S. 321; allenfalls ist dieses bei einfachen, formalisierten künstlichen Sprachsystemen denkbar. Grundsätzlich wären numerischquantitative Ergebnisse vorzuziehen, da sie in der Regel präzisere und zuverlässigere (glaubwürdigere) Aussagen ermöglichen; vgl. dazu ähnlich MAYNTZ/HOLM/HÜBNER (1974), S. 152.

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  139. Vgl. zur Methodik der Inhaltsanalyse (gelegentlich auch als Text- oder Aussagenanalyse bezeichnet) stellvertretend die Darstellungen bei BESSLER (1972); KROMREY (1983), S. 166–183 und MAYNTZ/HOLM/HÜBNER (1974), S. 151–167. Bei der im Schrifttum anzutreffenden Differenzierung in qualitative versus quantitative Inhaltsanalyse handelt es sich nach KROMREY um ein Scheinproblem, da es keine prinzipiellen, sondern nur Unterschiede in Art und Weise der Verfahren gibt: “Selbst wenn auf “rein qualitativer Ebene” die analysierten Texte entsprechend ihren Aussageinhalten lediglich in Gruppen oder Klassen “qualitativ unterscheidbarer Aussagen” eingeteilt werden, so wird damit doch zumindest bereits eine einfache Klassifikation von Textelementen vorgenommen, d.h. es wird auf Nominalskalenniveau “gemessen” und so die Basis für eine quantitative Auswertung gelegt”; KROMREY (1983), S. 214. Die qualitative Inhaltsanalyse eignet sich für explorative und deskriptive Zwecke; vgl. MAYNTZ/HOLM/HÜBNER (1974), S. 152, und ist daher für die die Problematik aufzeigende Bedeutung dieser Untersuchung zweckadäquat.

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  140. MAYNTZ/HOLM/HÜBNER (1974), S. 151.

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  141. Bei einer Inhaltsanalyse versteht man unter “objektiv” die intersubjektive Nachprüfbarkeit durch sachkundige Dritte durch Offenlegung der Vorgehensweise, und unter “systematisch” die Ausarbeitung eines bindenden Auswertungsschemas vor der Analyse, welches dabei einheitlich und konsistent anzuwenden ist; vgl. KROMREY (1983), S. 167–170.

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  142. Zu insgesamt vier Gestaltungselementen des Inhalts von Geschäftsberichten (Text, Graphik, Tabelle, Bild) vgl. BLOHM (1962), S. 60 f., der aufgrund einer eigenen Umfrage bereits 1962 zum Ergebnis eines geringen Interesses von externen Informationsadressaten an photographischen (Bild-)Darstellungen am Betriebsleben kommt. Zu Darstellungsmethoden mit Schaubildern in der Betriebswirtschaftslehre vgl. z.B. PAMPE (1976), Sp. 3518–3529.

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  143. Vgl. KROMREY (1983), S. 182 f.

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  144. Ein inhaltsanalytisches Kategorienschema ist methodisch notwendig, um die Vielfalt sprachlicher Artikulationen eines bestimmten Inhalts auf Klassen semantischer Ähnlichkeit zu reduzieren. Siehe zu der damit verbundenen Problematik sowie zu den formalen Anforderungen an das inhaltsanalytische Kategorienschema MAYNTZ/ HOLM/HÜBNER (1974), S. 156–158.

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  145. Für diese zwei Kategorien müssen operationelle Beschreibungen — etwa aufgrund von typischen Beispielen — angegeben werden, damit eine Klassifikation möglich und auch nachvollziehbar wird. Diese operationellen Beschreibungen können aber bei einem komplexen und abstrakten Untersuchungsobjekt wie der Berichterstattung über das internationale Kreditgeschäft im Kontext des publizierten Geschäftsberichts von Banken nicht vollständig und bis in Letzte detailliert sein. Daher bleibt schließlich die Entscheidung bei der Klassifikation jeweils konkreter Aussagen dem intuitiven, subjektiven (Sprach-)Verstehen des jeweiligen Analytikers überlassen; vgl. MAYNTZ/HOLM/HÜBNER (1974), S. 158. Die operationellen Beschreibungen der zwei inhaltsanalytischen Kategorien erfolgen in dieser Arbeit jeweils bei den “Hinweisen zur Vorgehensweise” direkt bei den tabellarischen Auswertungen der Geschäftsberichte, siehe dazu im Anhang Nr. 6, 8, 9 und 10. Theoretisch sind den zwei inhaltsanalytischen Kategorien folgende Stufen zunehmender Berichtspräzision (angelehnt an die Einteilung für Aufgliede-rungsangaben bei RUSS; vgl. RUSS (1984), S. 30) zuzuordnen: Kategorie inhaltsarmer-inhaltsindifferenter Aussagen:

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  146. einfache verbale Angaben (Aufzählungen u.a.)

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  147. Kennzeichnung der relativen Bedeutung einzelner Unterpositionen durch entsprechende Adjektive (z.B. “überwiegend”, “nicht unerheblicher Anteil”)

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  148. Kategorie inhaltsvoller Aussagen:

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  149. prozentuale Angaben zur Bedeutung einzelner Unterpositionen

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  150. Angabe von absoluten Zahlen bei einzelnen Teilbeträgen

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  151. vollständige prozentuale oder betragsmäßige Aufgliederung.

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  152. Inhaltsindifferente Aussagen zeichnen sich in erster Linie durch ihre Mehrdeutigkeit und damit durch ihre mangelnde Verständlichkeit aus.

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  153. Auf eine kritische Würdigung der Eignung der Inhaltsanalyse als Instrument empirischer Forschung kann hier verzichtet werden; vgl. stellvertretend dazu beispielsweise BESSLER (1972), S. 35–56; KROMREY (1983), S. 168–170, S. 219–225; MAYNTZ/HOLM/ HÜBNER (1974), S. 64–67, S. 161.

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  154. Vgl. zu diesem Aspekt theoretisch und allgemein SÜCHTING (1987), S. 141.

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  155. Diese komprimierten Ergebnisse resultieren aus der Auswertung der detaillierten, tabellarischen Erfassung der für diese Arbeit ausgewählten Geschäftsberichte, siehe dazu im Anhang Nummern 5 bis 10 die Auswertungstabellen Nr. 1 bis 6 mit den für die Auswertungen und die Ergebnisse wichtigen methodischen Hinweise.

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  156. Nicht einbezogen wurden in diese Untersuchung die Kurzberichte über ausgewählte Beteiligungs- und Tochtergesellschaften (Inland und Ausland) der Banken in ihren Geschäftsberichten gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 10, 334 Abs. 3 Nr. 3 AktG a.F. Diese Kurzberichte sind für die maßgeblichen Fragestellungen ungeeignet, weil natürlicherweise die Aussagen nicht an einer Stammhaus-Perspektive orientiert sind; die Einbezugnahme ausländischer Gesellschaften freiwillig ist; und diese Darstellungen schon wegen ihrer Kürze keine inhaltsvollen Aussagen zu lassen.

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  157. Dazu zählen z.B. “offener Brief” des Vorstands, Bericht des Aufsichtsoder des Verwaltungsrats, spezielles Themenessay oder wirtschaftspolitische Chroniken/Kalendarien.

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  158. Hierzu zählen z.B. “offener Brief” des Vorstands, Bericht des Aufsichtsoder Verwaltungsrats, spezielles Themenessay oder Adressarium der (auch ausländischen) operativen Stützpunkte.

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  159. Hinsichtlich des Kriteriums Übersichtlichkeit soll — wegen der positiven Ausnahme — die Berichtsstruktur über den Geschäftsbereich Ausland (der das internationale Kreditgeschäft beinhaltet) der DRESDNER BANK AG in ihren Geschäftsbericht 1985 kurz skizziert werden. Folgende Struktur zeichnet diesen Bericht aus; vgl. DRESDNER BANK (1985), S. 36–45:

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  160. Geschäftsbereich Ausland

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  161. a) Das Auslandsgeschäft von Deutschland aus

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  162. - kommerzielles Auslandsgeschäft

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  163. - Auslandskreditgeschäft

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  164. b) Unsere Aktivitäten und Stützpunkte im Ausland

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  165. - Europa

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  166. - Nordamerika

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  167. - Lateinamerika

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  168. - Asien/Australien

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  169. - Afrika

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  170. - Nahost

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  171. - regional nicht gebundenes Geschäft.

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  172. Auch wenn dieser Teil des Geschäftsberichts als Informationsmedium dem Erläuterungs- oder Lagebericht nicht gleichwertig ist, ist doch die Bedeutung einzelner Teile im “Sonstigen Bericht”, z.B. der offene Brief des Vorstandes — wegen seiner prominenten Plazierung und seiner Beschränkung auf elementare Ereignisse — für die Berichterstattung nicht von vornherein als uninteressant zu bezeichnen.

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  173. So z.B. sehr auffällig die DG BANK in ihrem Geschäftsbericht 1982: dort wurden die “Auslands-Adressen” noch vor dem Inhaltsverzeichnis an prominenter Stelle plaziert; vgl. DG BANK (1982), S. 2. Der intendierte Aufmerksamkeitseffekt für die Geschäftsaktivitäten dieser ausländischen operativen Stützpunkte ist evident.

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  174. Anzumerken ist allerdings, daß diese Kritik am “Sonstigen Bericht” wegen seiner Nicht-Gleichwertigkeit zu den anderen Berichtsteilen von weitaus geringerer Bedeutung ist als die ähnlich lautenden Tendenzurteile über die Erläuterungs- und Lageberichte der untersuchten Geschäftsberichte.

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  175. Die Forderung nach einem Einblick in eine isoliert betrachtete Finanzlage von Kreditinstituten im Jahresabschluß ist kaum sinnvoll, da die Finanzlage nur im Sinne struktureller Liquidität, d.h. Veräußerungsfähigkeit von Aktiva und Abzugsgefährdung von Passiva, abgebildet wird. Dann kann man aber die Finanzlage — wie in der Zeit vor dem BiRiLiG — als Teil der Vermögenslage interpretieren. — Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Finanzlage in § 264 Abs. 2 HGB resultieren für Banken keine grundsätzlich neuen Anforderungen, da Kreditinstitute aufgrund der Ausnahmevorschriften in § 25a Abs. 2 KWG die Informationen zur Finanzlage gemäß §§ 268 Abs. 4 und 5, 285 Nr. 3 HGB nicht zu geben brauchen; vgl. HIMMELREICH (1988b), S. 390.

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  176. Vgl. die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 1.1.2 und GP 1.1.3.

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  177. Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 4.

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  178. Vgl. z.B. SIEBERT (1988), S. 504.

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  179. ABOLINS (1982), S. 163. Vgl. zur Stützung dieser These auch die Zusammenstellung von Zitaten zum risikobehafteten internationalen Kreditgeschäft aus nicht wirtschaftsspezifischen Publikationen im Ersten Kapitel, GP 3.1, die für einen derartigen Informationsstand bei den externen Informationsadressaten sprechen. Angesichts der anhaltenden Schuldenkrise behält auch STEINS Feststellung weiterhin Bedeutung: “Obwohl es für Außenstehende unmöglich ist, das Verlustpotential einer Eurobank bzw. die Abschreibungs-/Wertberichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Auslandsrisiken einer Bankengruppe auszurechnen,... gewinnt doch die Frage nach den bei irgend einer Eurobank und ihrer Mutterbank entstehenden Auslands- Ausfällen zunehmend Gewicht”; vgl. STEIN (1982), S. 512. Vgl. ähnlich o.V. (1987a), S. 152 f.

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  180. Derartige Zusammenstellungen liefert z.B. die Deutsche Bundesbank von Zeit zu Zeit aufgrund ihres statistischen Datenmaterials; vgl. z.B. DEUTSCHE BUNDESBANK (1985), S. 25–36.

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  181. Vgl. ähnlich BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 57 f.

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  182. Vgl. dazu im einzelnen HAASE (1979), S. 462–467.

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  183. Vgl. ähnlich KÜLLMER (1973), S. 2358 f.

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  184. In der Diskussion zur Lösung der globalen Schuldenkrise wird verstärkt ein Schuldenerlaß für bestimmte Länder, sprich: der Verzicht auf Kreditverzinsung und -tilgung, von den international tätigen Banken gefordert. Maßnahmen dieser Art wären gegenüber anderen, nicht bevorzugten Kreditschuldnern — bei einer unterstellten Berichterstattung — nur schwierig zu rechtfertigen.

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  185. Vgl. ähnlich schon HAASE (1979), S. 462, für Nicht-Kreditinstitute.

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  186. HAASE (1979), S. 461; die Paragraphenangaben im zitierten Text beziehen sich auf den Gesetzesstand vor Inkrafttreten des BiRiLiG.

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  187. Segmentpublizität ist Teil der allgemeinen Unternehmenspublizität; darunter ist in einem engeren Sinn — im Unterschied zu Werbung/Public relations — nur die Zwangsinformation der Öffentlichkeit auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen gemeint; vgl. MOXTER (1970), Sp. 1478.

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  188. Vgl. BAUMANN (1987), S. 3. Eine allgemein anerkannte Definition von Diversifikation oder Diversifizierung liegt nicht vor. Siehe dazu die Ausführungen zu Definitionsansätzen sowie zu den Problemen der Meßbarkeit und der Maßstäbe betrieblicher Diversifizierung von Industrieunternehmen bei HAASE (1974), S. 13–30.

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  189. Der Adressatenkreis ist bei der Segmentpublizität identisch mit dem des Einzeljahres- beziehungsweise Konzernabschlusses; vgl. HAASE (1985), Sp. 557.

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  190. Vgl. HAASE (1985), Sp. 557.

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  191. Vgl. HAASE (1985), Sp. 557.

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  192. Im einschlägigen deutschsprachigen Schrifttum hat sich eigentlich nur ein Autor, insbesondere in einer segmentierungstheoretischen Monographie vgl. HAASE (1974), nachdrücklich mit diesem Problem beschäftigt; vgl. HAASE (1985), Sp. 557–562; (1982), S. 1–36; (1981), Sp. 1488–1497; (1979), S. 455–468 und (1968), S. 333–340.

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  193. Stellvertretend seien folgende Veröffentlichungen genannt: BALLWIESER (1985), S. 47–66; BAUMANN (1987), S. 1–23; HAASE (1979), S. 455–468; WEST-PHAL (1981), S. 1421–1425.

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  194. Vgl. HAASE (1985), Sp. 557. Zum Begriff Diversifizierung vgl. z.B. BARTELS (1966) und HAASE (1974), S. 13–30.

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  195. Vgl. HAASE (1974), S. 74–82 mit einer Würdigung von Vor- und Nachteilen der jeweiligen Kriterien.

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  196. Vgl. ähnlich BAUMANN (1987), S. 11; HAASE (1974), S. 73; WESTPHAL (1981), S. 1422. Letztlich determiniert eine Allgemeingültigkeit von Segmentierungskriterien der zu wählende Abstraktionsgrad der Regelungen.

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  197. Vgl. zur bankbetrieblichen Diversifikation grundlegend FERSTL (1977).

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  198. Auslandskreditschuldner und/oder Auslandswährung und/oder kreditgewährender Aus lands Stützpunkt; vgl. auch GERL/ROVENTA (1981), S. 843 f., die die geographische Variable (u.a. Region, Land) als ein wichtiges Segmentierungskriterium bezeichnen.

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  199. Der Produktneuigkeits- oder Produktverschiedenheitsgrad zwischen nationaler und internationaler Kreditleistung einer Bank ist nicht so plastisch wie z.B. eine Diversifizierung eines Industrieunternehmens von der Traktorherstellung zur Rasenmäherproduktion. Das ist zum Teil durch den bekanntermaßen abstrakten, nichtstofflichen Charakter bankbetrieblicher Leistungserstellung bedingt. Dem internationalen Kreditgeschäft liegen aber genauso ergebnis- und risikoorientierte Diversifikationsmotive (Schlagworte: Synergieeffekte, Risikostreuung durch Kombination von risikobehafteten Produkten mit unterschiedlichen Eintrittsursachen und/oder -Wahrscheinlichkeiten) zugrunde wie im Industriebetrieb; vgl. ergänzend die Beschreibung eines Diversifikationseffekts für eine Bank durch Aufnahme des internationalen Kreditgeschäftes in das Leistungsprogramm bei CRAMER (1981), S. 62 f.

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  200. BARTELS (1966), S. 18 f., der dadurch Diversifikation kennzeichnet.

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  201. Vgl. die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 1.1.2 und GP 1.1.3, zur Entwicklung einer internationalen Ausweitung sowohl der bankbetrieblichen Leistungssubstanz als auch der bankbetrieblichen Leistungsbereitschaft.

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  202. So auch CRAMER (1981), S. 58.

    Google Scholar 

  203. Vgl. SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 182, die das aus der amerikanischen Fachliteratur stammende “segment of the business” zunächst mit “Sparte” übersetzen und dann wie oben definieren. Eine eindeutige und allgemein akzeptierte Begriffsbestimmung fehlt sowohl in der amerikanischen als auch in der deutschen Literatur; vgl. SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 182.

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  204. Vgl. SÜCHTING (1987), S. 142.

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  205. Die Segmentierungstheorie hat das Ziel, eine systematisch-geschlossene Segmentpublizität nach Maßgabe eines theoretischen Systems zu erklären; vgl. HAASE (1985), Sp. 558 f. Vereinfacht gesprochen ist sie die Umkehrung der zur Erstellung des Konzernabschlusses entwickelten Konsolidierungstheorie.

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  206. Vgl. HAASE (1974), S. 31. Die daraus resultierenden Probleme hat er ausführlich untersucht in HAASE (1974) und HAASE (1982), S. 1–36.

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  207. HAASE (1981), Sp. 1491.

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  208. Im HAASEschen Sinn wohl auch KELLINGHUSEN/IRRGANG (1978), S. 2279.

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  209. Vgl. BAUMANN (1987), S. 3.

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  210. Vgl. BAUMANN (1987), S. 15.

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  211. Vgl. zum Begriff Zusatzinformationen im Jahresabschluß BEERMANN/ FÜLLING/-SPERL (1976), S. 191–204.

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  212. Bezüglich des Anhangs unterscheiden die gesetzlichen Vorschriften verschiedene Formen von Informationsangaben; vgl. hierzu den Überblick bei IDW (1986), S. 226; SELCHERT/KARSTEN (1985), S. 1890. Als intensivste Form wird die Erläuterung gekennzeichnet als: verbale und/oder zahlenmäßige Kommentierung über Inhalt, Zustandekommen, Verursachung oder Charakter von Beträgen oder Posten.

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  213. Vgl. ähnlicher Auffassung zur stufenweisen Änderung von Rechnungslegungs-regeln SCHURIG (1981), S. 383.

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  214. Im folgenden geht es vorrangig um eine bilanztheoretische Betrachtung; zu einer Untersuchung über die empirischen Informationswirkungen (informationsökonomische Betrachtung) von segmentierten und nichtsegmentierten Daten; vgl. BALLWIESER (1985), S. 47–66.

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  215. Vgl. BAUMANN (1987), S. 4.

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  216. Vgl. ähnlich kritisch FORSTER (1980), S. 69 f. für Spartenergebnisrech-nungen. Daß Kreditinstitute überhaupt zur Abbildung des internationalen (Kredit-) Geschäftes in der Lage sind, wird eigentlich kaum bestritten; so schon z.B. VON STAUDT (1980), S. 20: “Bankpraktiker vertreten die Ansicht, daß das Rechnungswesen sehr wohl in der Lage sei, die Erfolgsstruktur des Auslandsgeschäfts in funktionaler und regionaler Sicht abzubilden; konkrete Unterlagen allerdings wurden zurückgehalten.”

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  217. So wohl auch die Meinung eines Diskussionsforums zu den Thesen von FORSTER (1980), S. 68–70, wiedergegeben bei POHLMANN (1980), S. 79.

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  218. Das würde individuelle Normierungen der Abgrenzungen auf der Ebene der eigenen Vorstellungen der verschiedenen Unternehmen bedingen.

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  219. Vgl. dazu den Vorschlag von NIEHUS (1976), S. 402, der im Zusammenhang mit einer Segmentberichterstattung die deutschen Wirtschaftsprüfer aufgefordert sieht, an genaueren Definitionen und Größenmerkmalen für Segmentangaben mitzuarbeiten.

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  220. Vgl. BAUMANN (1987), S. 4; HAASE (1979), S. 467 f.

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  221. FORSTER (1980), S. 70, sieht als Hauptbedenken gegen eine Veröffentlichung von Spartenergebnisrechnungen, daß “sie praktisch einer Offenlegung der Kalkulation gleichkommen und daß somit erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation möglich sind”.

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  222. HAASE (1979), S. 468. Ebenso auch die Meinung eines Diskussionsforums zu den Thesen von FORSTER (1980), S. 68–70, wiedergegeben bei POHLMANN (1980), S. 79.

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  223. Generell weist auch folgende Aussage in diese Richtung: “Insbesondere internationale Banken werden sich bei der Berichterstattung künftig nicht allein an nationalen Normen ausrichten, sondern internationalen Gepflogenheiten entsprechen müssen”, so WINDMÖLLER (1988a), S. 43.

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  224. Auf eine volkswirtschaftliche Beurteilung der Segmentpublizität durch Erhöhung oder Minderung der gesamtwirtschaftlichen Effizienz weist HAASE (1985), Sp. 557 f. hin.

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  225. Vgl. HAASE (1981), Sp. 1491.

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  226. Vgl. ähnlich für Unternehmen allgemein HAASE (1981), Sp. 1491. Ebenso ein Gegenargument in einer Diskussionsrunde zu Vortragsthesen von FORSTER (1980), S. 68–70, daß “ein Wettbewerbsnachteil… grundsätzlich dann auch für Ein-Sparten-Unternehmen gelte, die aber doch wohl niemand generell von der Rechnungslegungspflicht ausnehmen wolle und daß die Sparten noch immer so groß seien, daß auf die Kalkulation einzelner Produkte nicht zurückgeschlossen werden könne”; POHLMANN (1980), S. 79, der über die Diskussion berichtet.

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  227. In einem Urteil des Landgerichts Göttingen (3 Akt E 1/75) wurde — soweit bekannt erstmals — einem Aktionär das Recht auf Angabe von Spartenumsätzen in der Hauptversammlung zugesprochen mit der Begründung, daß die Umsatzzahlen Aufschluß über den Umfang der Aktivitäten der Gesellschaft in den betreffenden Geschäftsbereichen geben würden und für die Information über die Geschäftspolitik des Vorstands notwendig seien; vgl. o.V. (1976), S. 1. Dieses Urteil zeigt grundsätzlich eine richtige Beurteilung und brauchte nicht auf Umsätze beschränkt zu bleiben. Vgl. zur bilanztheoretischen Würdigung des Urteils die knappe Darstellung bei HAASE (1981), Sp. 1490.

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  228. Ähnlicher Auffassung z.B. BAUMANN (1987), S. 3 f; HAASE (1985), Sp. 557 f; SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 180 und WESTPHAL (1981), S. 1422. Die “Seg-mentanalyse” als ein Instrument der Weltabschluß-Analyse untersucht z.B. LOHSE (1977), S. 225–260.

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  229. HAASE (1979), S. 467. Die Controllingabteilungen von Banken ermitteln z.B. die Rentabilität für Geschäftsstellen, Geschäftssparten oder Kundengruppen konzernweit; vgl. die beispielhafte Darstellung bei VOSS (1987), S. 121–138; die dafür bereits notwendige Datenaufbereitung wäre sicherlich für externe Segmentangaben relativ aufwands- und kostengünstig zu verdichten.

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  230. Vgl. dazu die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 5.

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  231. Vgl. Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten vom 14. September 1987, Bundesgesetzblatt I S. 2170, abgedruckt in CMBS: Nr. 14.02. Die Verordnungsermächtigung zum Erlaß von Formblättern und anderen Vorschriften ist im § 330 HGB geregelt. Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß dürfen gemäß § 330 Satz 1 HGB abweichend von §§ 266, 275 HGB gegliedert werden, wenn der Geschäftszweig (Branche) eine abweichende Gliederung erfordert.

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  232. Vgl. die Bilanzierungsrichtlinien des BAKred, abgedruckt in: CMBS, Nr. 16.

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  233. Vgl. HIMMELREICH (1988a), S. 366.

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  234. Vgl. ähnlich HIMMELREICH (1988b), S. 389. Diese Normenhierarchie gilt -entsprechend modifiziert durch die einschlägigen Gesetzesvorschriften -auch für Bankkonzerne; vgl. zu letzteren den engeren Konzernbegriff bei einem internationalen Bankkonzern (nur Bank-an-Bank-Beteiligungen) im Vergleich zur aktienrechtlichen Konzerndefinition bei SCHIERENBECK (1982), S. 150.

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  235. Diese Grundsätze werden im Schrifttum auch als Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung oder — selten — als Grundsätze funktionsgerechter Abbildung (vgl. mit zutreffender Begründung SCHURIG (1981), S. 316) bezeichnet. Es soll hier dem überwiegenden Sprachgebrauch von “Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung” gefolgt werden. Dabei liegt dieser Arbeit die im einschlägigen Schrifttum weitgehend akzeptierte Auffassung DÖLLERERS zugrunde, daß “zwischen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung… kein Gegensatz (besteht, der Verf.): Unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung sind vielmehr, wohl in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung, die auf den Jahresabschluß bezogenen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu verstehen”; DÖLLERER (1959), S. 1217.

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  236. Vgl. SELCHERT (1986), S. 560–565; NIETHAMMER (1986), S. 436. Eine weitergehende gesetzliche Regelung zur segmentierten Rechnungslegung, so wie sie HAASE (1974), S. 171–176, mit einem “Entwurf eines Gesetzes über die Publizitätserweiterung diversifizierter Unternehmen und Konzerne” vorgeschlagen und angeregt hatte, hat sich nicht durchgesetzt.

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  237. Vgl. HIMMELREICH (1988a), S. 367 f. Freiwillig können die Angaben im Anhang gemacht werden.

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  238. Vgl. für diversifizierte Industrieunternehmen SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 190. In den USA werden die Regeln zur Segmentberichterstattung den GAAP (generally accepted accounting principles) — ähnlich den deutschen Goß -zugerechnet; die Segmentberichterstattung ist obligatorischer und damit Prüfungspflichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses; vgl. BAUMANN (1987), S. 10.

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  239. Dazu sei stellvertretend auf die Darstellungen bei LEFFSON (1987a), S. 112–150; SCHURIG (1981), S. 316 f., mit weiteren Literaturnachweisen verwiesen. Durch das BiRiLiG sind unter anderem eine Vielzahl von früher außergesetzlichen GoB nunmehr kodifiziert, weil der Gesetzgeber diese Grundsätze für besonders wichtig hielt, sie in der Vergangenheit nicht genügend beachtet fand und jetzt eindeutig festgelegt haben wollte; vgl. LEFFSON (1987b), S. 5.

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  240. Vgl. LEFFSON (1987b), S. 5 f.

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  241. Außerdem wird im Rahmen der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB nochmals auf die GoB verwiesen; zur Bedeutung dieses zusätzlichen Hinweises vgl. LEFFSON (1987b), S. 6.

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  242. Vgl. zur Deduktion von GoB aus Zwecken von Buchführung und Handelsrecht versus induktiver Gewinnung von GoB durch Befragung ordentlicher und ehrenwerter Kaufleute aus der Bilanzierungspraxis z.B. HEINEN (1982), S. 166; LEFFSON (1987b), S. 5.

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  243. Dieses Problem der Legislative existiert generell und führt zu den sogenannten “Gummiparagraphen” auch in anderen Rechtsmaterien, wie z.B. § 242 BGB (“Treu und Glauben”). Vgl. zur Funktion der GoB KÖRNER (1986), S. 1747–1749.

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  244. LEFFSON (1986b), S. 104.

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  245. Die Generalnorm ist kein GoB, und umgekehrt basieren die Goß nicht auf der Generalnorm; vgl. LEFFSON (1987b), S. 6. Denn die GoB ergänzen das kodifizierte Recht, während die Generalnorm eine Einschränkung der kodifizierten Einzelvorschriften bewirkt. Dennoch “stehen beide in einer engen Verbindung, sagen wir einmal: sie ergänzen sich, sie stehen in einer nicht exakt bestimmbaren Wechselwirkung”; LEFFSON (1987b), S. 6. Inhalt und Bedeutung der Generalklausel des § 264 Abs. 2 HGB sind in der Literatur umstritten; vgl. dazu ADS (1987a), § 264, Tz. 55–59; CLEMM (1989), S. 357.

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  246. Vgl. ähnlich LEFFSON (1987b), S. 3 f.

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  247. Eine grundsätzliche Erläuterung und Würdigung dieser Spezialnormen — gelegentlich wird von selbständigen “Grundsätzen ordnungsmäßiger Bankbilanzierung” gesprochen; vgl. BIEG (1983), S. 5–8; JÄGER (1976), S. 45–47; KRAG (1971), S. 207–210 — soll in dieser Arbeit nicht vorgenommen werden. Vgl. für eine Erläuterung z.B. HIMMELREICH (1988a) und DERS. (1988b); für eine Würdigung z.B. SCHURIG (1981), S. 330–337.

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  248. SCHURIG (1981), S. 332 f.

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  249. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 34.

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  250. Auf freiwilliger Basis werden Segmentinformationen geliefert; vgl. BAUMANN (1987), S. 19 f., der für die freiwillige Segmentberichterstattung über Tätigkeitsbereiche und Tätigkeitsregionen in der Bilanzierungspraxis deutscher Industrieunternehmen erhebliche Unterschiede in Umfang und Form feststellt. Siehe auch das Fazit der Untersuchung ausgewählter Jahresabschlüsse von Banken im Dritten Kapitel, GP 3.2, S. 192 f.

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  251. Vgl. den Bericht einer Diskussion bei POHLMANN (1980), S. 79.

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  252. Die Schutzklauseln nach § 286 Abs. 2 HGB (EinzelJahresabschluß) und § 314 Abs. 2 HGB (Konzernabschluß) bei fehlenden Segmentangaben gemäß §§ 285 Ziff. 4, 314 Abs. 1 Ziff. 3 HGB werden nicht untersucht. Die Schutzklauseln regeln das Geheimhaltungsinteresse der Unternehmensleitung gegenüber den Informationsinteressen externer Adressaten an der Bekanntgabe von Sachverhalten. Dabei wird mit wertausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen wie “geeignet/gerechnet werden muß”, “erheblicher Nachteil” und “nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung” gearbeitet. Damit ist eine Anwendung nur jeweils bei einem konkreten Einzelfall ein Sachverhalt bei einem

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  253. (Fortsetzung…)

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  254. 5)(…Fortsetzung)

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  255. Unternehmen) möglich, wo diese unbestimmten Rechtsbegriffe ausgefüllt und dann beurteilt werden könnten. Eine grundsätzliche Diskussion ist nicht möglich; es scheint aber so, daß die Schutzklauseln nur restriktiv zur Anwendung kommen sollten; vgl. SELCHERT (1986), S. 564 f. Zu den Schutzklauseln und zu grundsätzlichen Erläuterungen vgl. z.B. CSIK (1987), S. 1329 f.; CSIK (1989), S. 1629 f., S. 1709 f.

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  256. Im Schrifttum scheint über die grundsätzliche Notwendigkeit einer Umsatzsegmentierung (Tätigkeitsbereiche/Regionen) weitgehend Einigkeit erzielt worden zu sein; vgl. z.B. das Diskussionsergebnis zu den Thesen von FORSTER (1980), S. 68–70, wiedergegeben bei POHLMANN (1980), S. 79. Im einschlägigen Schrifttum finden sich aber weitergehende Segmentierungsforderungen. So hat die Kommission Rechnungswesen im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. eine Aufgliederung der Sachanlageinvestitionen nach Hauptgeschäftsbereichen und Regionen im Anhang gefordert; vgl. dazu im einzelnen KOMMISSION RECHNUNGSWESEN (1979), S. 5 (Tz. 6) und S. 32 f. (Tz. 62). Darüber hinausgehend fordert FORSTER (1980), S. 69, zusätzlich eine derartige Angabepflicht auch für Finanzanlagen. Nach Vorschlägen der deutschen Gewerkschaften sollen gesonderte Spartenergebnis-rechnungen für Sparten mit mehr als 10% des Gesamtumsatzes veröffentlicht werden; vgl. die Wiedergabe dieser Forderung und eine kritische Würdigung bei FORSTER (1980), S. 69. Vgl. zu den gewerkschaftlichen Vorstellungen zur Segmentberichterstattung SCHEIBE-LANGE (1979), S. 641–650; SPIEKER (1986), S. 25–38; zu den Vorstellungen einer UNO-Expertengruppe für internationale Rechnungslegungs- und Publizitätsregeln (u.a. auch zur Segmentpublizität) vgl. SCHEIBE-LANGE (1977), S. 227–230. Die weitestgehende Forderung nach einer Offenlegung von Segment Jahresabschlüssen (vollständig segmentierte Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Segmentkommentierun-gen wohl im Sinne von Erläuterungs- und Lagebericht) wird von HAASE (1981), Sp. 1491 und DERS. (1974), S. 31, vertreten.

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  257. SELCHERT (1986), S. 565.

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  258. In der Literatur finden sich bisher nicht weiter begründete Begriffe wie “Grundsätze zur Segmentberichterstattung”; vgl. BAUMANN (1987), S. 19, und der “Grundsatz spartenbezogener Berichterstattung” bei SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 190.

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  259. Gelegentlich wird “segment reporting” aber auch als Spartenberichterstattung übersetzt; vgl. NIEHUS (1976), S. 401 f.

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  260. Vgl. LEFFSON (1987b), S. 5.

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  261. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 4.1.2, S. 198.

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  262. Schon 1960 forderte BEINE (1960), S. 45 f., eine Segmentierung bei Banken mit der Maßgabe, daß “eine Trennung in Inlands- und Auslandsforderungen für den Bilanzleser sehr nützlich wäre; doch erscheint es nicht angebracht, sämtliche in Betracht kommenden Bilanzpositionen auch nach diesem Kriterium aufzuteilen”.

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  263. Vgl. LEFFSON (1986a), S. 434–447, mit einer Problematisierung und mit Lösungsvorschlägen zur Begriffsbestimmung.

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  264. Vgl. LEFFSON (1986a), S. 441.

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  265. So meint schon BEINE (1960), S. 45 f., daß “eine Trennung in Inlands- und Auslandsforderungen für den Bilanzleser sehr nützlich wäre”; SCHURIG (1981), S. 405, regt an, daß “bei Banken etwa die Auslandsverflechtungen des Unternehmens ausgewiesen (werden, der Verf.), indem die Angaben nach Währungen und/oder in- und ausländischen Kundengruppen differenziert werden”.

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  266. “In einer Zeit, in der… zahlreiche Großunternehmen in aller Welt internationalen Charakter angenommen haben, erscheint es in der Tat angebracht, einmal der Frage nachzugehen, ob die Beschränkung der Publizität auf In-landssachverhalte (oder: nicht differenzierte Inlands- versus Auslands-sachverhalte, der Verf.) noch… der Zielsetzung der Publizitätsnormen selbst gerecht wird”; REHBINDER (1967), S. 203. Er bezieht sich — 1967 -ursprünglich nur auf die Einbeziehung ausländischer Beteiligungen in den inländischen Konzernabschluß. Das damit zusammenhängende Problem der Abbildung aggregierter Positionen bei diversifizierten (nationale/internationale Leistungen) Unternehmen läßt sich dieser elementaren Fragestellung zuordnen.

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  267. Vgl. zur Ausfüllung der Begriffe “besondere Umstände” z.B. BAETGE/KIRSCH (1989), S. 898 f.; CSIK (1989), S. 1652 f.; IDW (1986), S. 262 f.

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  268. “Differenziert man das Umfeld der Banken in einen nationalen und einen internationalen Bereich, so scheinen mir im internationalen Bereich die Entwicklungen an den internationalen Finanzmärkten die herausragende Determinante des bankbetrieblichen Entscheidungsfeldes zu sein. Kennzeichnend für die gegenwärtige Situation an den internationalen Finanzmärkten ist das Anwachsen einzel- und gesamtwirtschaftlicher Gefahren, deren Ursachen in quantitativen und qualitativen Marktveränderungen begründet liegen”; BÜSCHGEN (1982), S. 3.

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  269. Vgl. ähnlich die allgemeinen Erläuterungen zu den Begriffen “besondere Umstände” bei CSIK (1989), S. 1653.

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  270. BAETGE/KIRSCH nennen als Beispiel für “besondere Umstände” im Konzernabschluß als erläuterungspflichtige Sachverhalte “Risiken, die sich aus politischen Umständen, also z.B. aus der Einbeziehung von Unternehmen aus politisch instabilen Regionen ergeben”; BAETGE/KIRSCH (1989), S. 898. Analog sollten z.B. Forderungen, bei denen ein Transferverhinderungsrisiko bei privaten oder ein Adressenausfallrisiko bei staatlichen Kreditschuldnern in politisch instabilen Ländern schlagend wurde, als erläuterungs-pflichtig im EinzelJahres- und Konzernabschluß angesehen werden.

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  271. Vgl. zur Heterogenität von Einzelinformationen und Problemen ihrer Aggregation in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung BEERMANN/FÜLLING/SPERL (1976), S. 198 f.

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  272. Vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff “Bild der tatsächlichen Verhältnisse” LEFFSON (1986b), S. 94–105.

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  273. Die Aussage von WINDMÖLLER zum Problem der Bilanzierung von “neuen” Finanzierungsinstrumenten trifft auch für das Problem der segmentierten Berichterstattung über die “neue” Sparte internationales Kreditgeschäft tendenziell zu: “Die Notwendigkeit, übernommene Regeln weiterzuentwickeln, besteht insbesondere dann, wenn der Anteil der Geschäftstätigkeiten, der im Jahresabschluß offengelegt wird, sich ständig verringert und der Anteil der aus dem Jahresabschluß nicht ersichtlichen Geschäftstransaktionen ständig steigt (hier: internationale Kreditleistungen, der Verf.) und damit die Zielsetzung des Jahresabschlusses, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, immer weniger erreicht wird”; WINDMÖLLER (1988b), S. 106.

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  274. Vgl. §§ 264 Abs.2 Satz 2, 297 Abs. 2 Satz 3 HGB. Ob die zusätzlichen Informationen im Anhang und/oder aber in der Bilanz, GuV oder im Lagebericht zu machen sind, sollte von der “Geeignetheit” des jeweiligen Jahresabschlußteils abhängig sein. Vgl. dazu auch LEFFSON (1986b), S. 102 f.

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  275. HFA (1988), S. 3.

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  276. Vgl. z.B. BALLWIESER (1985), S. 62–64; LEFFSON (1986a), S. 445; SCHULTE/-KRÜGER (1976), S. 182 FN 4; SELCHERT (1986), S. 561.

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  277. Vgl. z.B. LEFFSON (1986a), S. 444; SCHULTE/KRÜGER (1976), S. 182.

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  278. Vgl. BERGER, W. (1988), S. 124; Forderungen per Land, die entweder 0,75% der Aktiva oder 15% des haftenden Eigenkapitals überschreiten, brauchen nur im Gesamtbetrag ausgewiesen zu werden (Bagatellgrenzen).

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  279. Einmal werden 30%, ein anderes Mal 40% oder 50% für die achtziger Jahre genannt; eben weil einheitliche Kriterien für derartige Angaben fehlen, sind diese Zahlen weder aussagekräftig noch für Vergleiche geeignet. Eine empirische Analyse des Auslandsgeschäfts deutscher Bankengruppen anhand des Datenmaterials der Deutschen Bundesbank nimmt SCHMIDT (1981), S. 161–180, vor; für die Wesentlichkeitsproblematik bei einer Bank lassen sich daraus allerdings auch keine Rückschlüsse ziehen.

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  280. Vgl. z.B. LEFFSON (1986a), S. 445.

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  281. SELCHERT (1986), S. 562.

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  282. Dieser Wert wird z.B. auch bei den Segmentberichten von ausländischen, international tätigen Unternehmen als Größenordnung für einen wesentlichen Umfang angesehen; vgl. CSIK (1989), S. 1626.

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  283. Gemäß § 1 Abs. 3 LrV sind alle Kredite (Zusagen und Inanspruchnahmen) im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ungekürzt zu berücksichtigen; § 20 KWG ist nicht anzuwenden.

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  284. Vgl. zu den Grundsätzen der Berichterstattung IDW (1986), S. 223–227.

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  285. LEFFSON (1987a), S. 179, nennt allgemein als Rahmengrundsätze der Rechenschaft Richtigkeit, Willkürfreiheit, Klarheit, Vollständigkeit. Diese vier Rahmengrundsätze dienen letztlich, Wesentlichkeit (“materiality”) der Information vorausgesetzt, der Verständlichkeit.

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  286. Vgl. ähnlich für Unternehmen im allgemeinen BAUMANN (1987), S. 4.

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  287. Vgl. den Überblick zu Formen von Informationsangaben bei IDW (1986), S. 226; SELCHERT/KARSTEN (1985), S. 1890. Eine Erläuterung ist die verbale und/oder zahlenmäßige Kommentierung über Inhalt, Zustandekommen, Verursachung oder Charakter von Zahlenbeträgen oder Positionen.

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  288. Eine disaggregierende Erläuterung hat ihre Grenzen darin, daß die Verständlichkeit der Spartenberichterstattung nicht durch eine exzessive Angabe von Einzelinformationen beeinträchtigt wird; ein möglicher Informationsgewinn durch Disaggregation würde dann ad absurdum geführt.

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  289. De lege ferenda sollte eine branchenspezifische Kodifikation der Spartenberichterstattung in gesetzlichen Einzelnormen über § 285 Ziff. 4 HGB hinaus angestrebt werden. Aufgrund der existierenden und allgemein bekannten Gefahr mangelnder Beachtung und nicht eindeutiger Festlegung von außergesetzlichen Goß sowie der besonderen Wichtigkeit des GoSpB bei deutschen, international tätigen Kreditinstituten wäre eine solche Regelung vorzuziehen.

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  290. Wenn in allgemeinen Zusammenhängen von EinzelJahres- und Konzernabschluß die Rede ist, soll jeweils der Einzel- und Konzernlagebericht inbegriffen sein.

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  291. Das bedeutet, daß nicht eine Vielzahl denkbarer alternativer Abbildungsformen betrachtet werden soll und kann. Eher ist an eine Darstellung extremer Abbildungsstrukturen zur Verdeutlichung gedacht, die in der Praxis modifiziert werden könnten (allerdings ohne die Informationsaufgabe zu beeinträchtigen). Insbesondere sind “Kombinationsangaben” durch zahlreiche, verschiedene Abbildungsstrukturen vorstellbar: Unter Kombinationsangaben sollen Angaben in den verschiedenen Jahresabschlußteilen verstanden werden, die von vornherein inhaltlich aufeinander aufbauen (und nur zusammengenommen eine Spartenberichterstattung ermöglichen) und deutlich formal aufeinander hinweisen (z.B. durch Verweise in Fußnoten). Außerdem soll dem “Sonstigen Bericht” im folgenden keine Bedeutung mehr zugemessen werden, da er ein vergleichsweise schwaches Publizitätsmedium darstellt.

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  292. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 4.3.1.

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  293. Es erfolgt also zunächst eine reine Darstellung der Möglichkeiten; eine kritische Würdigung verschiedener Abbildungsstrukturen wird erst in GP 4.3.2 vorgenommen.

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  294. Vgl. die Ausführungen hinsichtlich der Indifferenz der grundsätzlichen Risikoinhärenz internationaler Kreditleistungen bezüglich der Organisationsform (Ausnahme: Typ V) im Zweiten Kapitel, GP 4, S. 127.

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  295. Siehe FormblattVO vom 14. September 1987, in: Bundesgesetzblatt I, S. 2170, abgedruckt in: CMBS, Nr. 14.02, und das “Formblatt für den Jahresabschluß der Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung” als Muster 1 gemäß § 1 Abs. 1 FormblattVO, abgedruckt in: CMBS, Nr. 15.01.

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  296. Vgl. zu den Begriffen und ihrer Abgrenzung voneinander BIRCK/MEYER (1976), S. II 41 f.

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  297. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 42.

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  298. Kreditinstitute können weitere Untergliederungen in der Bilanz sowie in der GuV vornehmen, vgl. § 265 Abs. 5 HGB i.V.m. § 1 Abs. 6 FormblattVO; vgl. auch BIRCK/MEYER (1976), S. II 47, die von einer ausdrücklichen Erlaubnis und im Interesse der Aussagefähigkeit der Bilanz sogar von einer Erwünschtheit11 sprechen.

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  299. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 42.

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  300. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 55. In der Regel sind nach BIRCK/MEYER (1976), S. II 49, aber Ausgliederungen den Aufspaltungen als Mittel der Publizitätsausweitung vorzuziehen, weil davon die Textierung der Positionen unberührt bleibt.

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  301. Im folgenden wird bei den Abbildungsalternativen in prägnanter Form von Spar Eingliederung (Spartenanhang u.a.) gesprochen. Im Kontext ist damit jeweils nur der segmentierte Ausweis der Sparte internationales Kreditgeschäft gemeint.

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  302. Das Beispiel wäre insbesondere natürlich auch für die Position “A 6: Forderungen an Kreditinstitute” analog zu übertragen.

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  303. Vgl. BAETGE/KIRSCH (1989), S. 886 f.

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  304. Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 4, S. 127.

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  305. Ein einfaches Beispiel: Im Konzernabschluß sind Forderungen an ausländische Kunden mit 100, im EinzelJahresabschluß mit 60 — davon: ausländische Filialen 30 — angegeben. Dann bestehen Forderungen an ausländische Kunden ex Inland in Höhe von 30, ex Ausland durch Auslandsfilialen in Höhe von 30 und durch Auslandsbeteiligungen in Höhe von 40.

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  306. Vgl. allgemein zu freiwilligen Zusatzinformationen in der GuV zustimmend BIRCK/MEYER (1977), S. IV 29.

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  307. Eine Erfolgsspaltung (Aufspaltung von Gewinnen oder Verlusten in unterschiedliche Quellen wie z.B. Sparten, Regionen) fungiert als “segmentierende Schwachstellenanalyse, durch die die spezifischen Problemsegmente identifiziert und ihre Ursachen lokalisiert werden können”; HAUSCHILDT/ GRENZ/GEMÜNDEN (1985), S. 877.

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  308. So in der Tendenz positiv auch für Geschäftsspartenrechnungen im allgemeinen BIRCK/MEYER (1977), S. IV 21: “Der Gedanke, die Aufwendungen und Erträge der Jahres-Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute nach Geschäftssparten aufzuteilen, hat eine gute Berechtigung.”

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  309. Der Ausweis einer kompletten Spartenerfolgsrechnung im internationalen Kreditgeschäft einer international tätigen Bank kann nicht isoliert gefordert werden. Es scheint gerade für diese komplexe Sparte der generelle Einwand von BIRCK/MEYER wohl letzten Endes zutreffend (das ist für andere Sparten aber nicht zwangsläufig), durch Zurechnungsprobleme von Aufwendungen wird “der Ausweis von Geschäftsspartenerfolgen so problematisch, daß man in der Jahres-GuV besser darauf verzichtet und dieses Gebiet der Bankkalkulation überläßt”; BIRCK/MEYER (1977), S. IV 22.

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  310. Vgl. dazu die Darstellung bei BIRCK/MEYER (1977), S. IV 41–45.

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  311. Siehe das “Formblatt für den Jahresabschluß der Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft…” als Muster 1 gemäß § 1 Abs. 1 Formblatt VO, abgedrucktin: CMBS, Nr. 15.01.

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  312. Die Regelungen zu Mindestgliederungsvorschriften und freiwilligen Zusatzinformationen in der GuV stimmen weitgehend mit denen zur Bilanz überein; vgl. für die GuV BIRCK/MEYER (1977), S. IV 28–30.

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  313. Diese Indizien bestehen aufgrund von aggregierten Größen (Gruppe von Auslandsfilialen; positionstypische Beschränkung z.B. bei A 3: Forderungen und Wertpapiere). Damit ist kaum eine genaue Rentabilitätsschätzung des internationalen Kreditgeschäftes einer Auslandsfiliale möglich.

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  314. Vgl. die Darstellung der Eventualverbindlichkeiten bei BIRCK/MEYER (1977), S. II 377–416, mit weiteren Literaturnachweisen.

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  315. Außerhalb der eigentlichen Bilanzrechnung, die mit der Bilanzsumme abschließt.

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  316. Der Bilanzvermerk unter dem Strich der Bankbilanz ist wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses, für ihn gelten sinngemäß die allgemeinen Ausführungen zu Pflichtpositionen und deren Modifikationen analog zur Bilanz/GuV; vgl. so auch BIRCK/MEYER (1977), S. II 353.

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  317. BIRCK/MEYER (1976), S. II 48 f.

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  318. Der Zweck einer solchen Ausgliederungsangabe kann letztendlich nur auf Risikoüberlegungen beruhen, so zumindest deutlich zu Organkrediten die Ausführungen bei BIRCK/MEYER (1977), S. II 369.

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  319. § 244 HGB: “Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Deutscher Mark aufzustellen.” Ebenso für den Konzernabschluß § 298 Abs. 1 i.V.m. § 244 HGB.

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  320. Vgl. auch SCHURIG (1981), S. 378. Da der Bilanzvermerk nur der Informations-, nicht der Zahlungsbemessungsfunktion dient, scheint eine Umrechnung nicht zwingend notwendig.

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  321. Der Bilanzvermerk für sich stellt allerdings nur für Bestandsgrößen eine alternative Abbildungsform dar. Zu ergänzen wären Aufwands- und Ertragsgrößen (Stromgrößen) durch eine segmentierte GuV-Gliederung, um dadurch insgesamt eine vollständige, alternative Abbildungsform im Vergleich zu den anderen Abbildungsalternativen zu schaffen.

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  322. Die Reihenfolge der Nennung von Fremdwährungen bestimmt die DM-Betragshöhe, die umsatzstärkste Valuta wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Fremdwährungen zusammengefaßt werden.

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  323. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9.

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  324. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9.

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  325. Der Anhang einer Bankaktiengesellschaft ist durch Ausnahmevorschriften der §§ 25a Abs. 2, 26a Abs. 2 KWG i.V.m. § 1 Abs. 6 FormblattVO von einigen Anhangangaben des HGB ausgenommen. Vgl. die Übersicht der verbleibenden Angabepflichten im Anhang bei Kreditinstituten bei HIMMELREICH (1988b), S. 391–393.

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  326. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9.

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  327. So hält z.B. der Baseler Ausschuß für Bankenbestimmungen und -Überwachung (das sogenannte “Cooke-Komitee”) hinsichtlich bankaufsichtlicher Vorschriften für die Kapitalausstattung international tätiger Banken bei der Behandlung des Transferrisikos zumindest eine ländergruppenbezogene Aufteilung gegenüber einer einfachen Inlands-/Auslandsaufteilung des Forderungsvolumens für sachgerecht, vgl. INTERNATIONALE KONVERGENZ (1988), S. 47–49, abgedruckt in: CMBS, Nr. 23.03.

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  328. Es sei daran erinnert, daß aufgrund eines “GoSpB” die Ausnahmeregelung des § 25a Abs. 2 KWG (Einzel jahresabschluß) und § 25b KWG (Konzernabschluß) für die Freistellung von Anhangangaben über segmentierte Umsätze (gemäß § 285 Ziff. 4 HGB; für den Konzern: § 314 Abs. 1 Ziff. 3 HGB) verworfen wurden. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 4.1.3, S. 208–210.

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  329. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9 f.

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  330. Vgl. ADS (1987b), § 284, Tz 26; IDW (1986), S. 224.

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  331. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 4.1.3, S. 215 f.

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  332. Vgl. ähnlich BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9. Zu Kartogrammen, also Landkarten-Darstellungen von Zahlen in Beziehung zu geographischen Sachverhalten, vgl. BLOHM (1962), S. 71. Zu Schaubildern in der Betriebswirtschaftslehre allgemein vgl. PAMPE (1976), Sp. 3518–3529.

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  333. Vgl. SCHURIG (1981), S. 378 f.; das gilt auch nach dem Inkrafttreten des BiRiLiG.

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  334. Vgl. SCHURIG (1981), S. 378.

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  335. Vgl. so für Kapitalgesellschaften allgemein ADS (1987b), § 284, Tz 18.

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  336. Vgl. HIMMELREICH (1988a), S. 367 f.

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  337. Unter Umständen auch nur eine Filiale.

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  338. Die Reihenfolge der Nennung von Länderengagements bestimmt die DM-Betragshöhe, das größte Engagement in einem Land wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Länderengagements zusammengefaßt werden.

    Google Scholar 

  339. Die Reihenfolge der Nennung von Fremdwährungen bestimmt die umgerechnete DM-Betragshöhe, die umsatzstärkste Valuta wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Fremdwährungen zusammengefaßt werden.

    Google Scholar 

  340. Die Reihenfolge der Nennung von Länderengagements bestimmt die umgerechnete DM-Betragshöhe, das größte Engagement in seinem Land wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Länderengagements zusammengefaßt werden.

    Google Scholar 

  341. Die Reihenfolge der Nennung von Fremdwährungen bestimmt die umgerechnete DM-Betragshöhe, die umsatzstärkste Valuta wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Fremdwährungen zusammengefaßt werden.

    Google Scholar 

  342. Die Reihenfolge der Nennung von Ländern bestimmt die DM-Betragshöhe der Zinsen und zinsähnlichen Erträge: Das Land, aus dem der größte Beitrag kommt, wird zuerst genannt. Im Sammelposten “Sonstige” können betragsmäßig unbedeutende Länder zusammengefaßt werden.

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  343. Eine derartige Aufteilung des Kreditvolumens in einen “öffentlichen” und “privaten” Sektor findet sich bereits häufig in Anhang- oder Lageberichtsangaben von Banken.

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  344. Vgl. die Ausführungen zur Sonderstellung des Souveränitätsrisikos im internationalen Kreditgeschäft im Zweiten Kapitel, GP 5, S. 139–141.

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  345. Vgl. HIMMELREICH (1988b), S. 393; SIEBEN (1987), S. 584. Die Angaben gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB zum Bereich Forschung und Entwicklung brauchen Bankaktiengesellschaften wegen § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 FormblattVO nicht zu machen.

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  346. Zur Diskussion des verkürzten Wortlauts der Generalnorm in § 289 Abs. 1 HGB und zum Prognosegehalt des Lageberichts vgl. z.B. EMMERICH/KÜNNEMANN (1986), S. 1–45–152. Zum Verhältnis Lagebericht und Abbildung des Unternehmenspotentials (als Fähigkeitskraft zur Zukunftsbewältigung) vgl. SCHLOEN (1988), S. 1661–1664.

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  347. Vgl. SIEBEN (1987), S. 587.

    Google Scholar 

  348. Vgl. SIEBEN (1987), S. 589; vgl. zur Prognoseproblematik im Lagebericht z.B. BRETZKE (1979), S. 337–349.

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  349. Der Begriff “Lage” wird im Schrifttum nicht einheitlich interpretiert, vgl. dazu LÜCK (1989), S. 1724–1726, mit weiteren Literaturnachweisen.

    Google Scholar 

  350. SIEBEN (1987), S. 597.

    Google Scholar 

  351. Zu einer vertiefenden Auseinandersetzung mit einer Prognosepublizität gegenüber externen Informationsadressaten vgl. MENNENÖH (1984); RÜCKLE (1981), S. 431–468.

    Google Scholar 

  352. Vgl. HIMMELREICH (1988b), S. 393.

    Google Scholar 

  353. Vgl. SIEBEN (1987), S. 593.

    Google Scholar 

  354. Vgl. SIEBEN (1987), S. 593.

    Google Scholar 

  355. Vgl. LÜCK (1989), S. 1717; SIEBEN (1987), S. 593.

    Google Scholar 

  356. Von manchen Banken werden Angaben zum aktivischen Kreditgeschäft auch im Lagebericht gemacht, da sie sich auf mehrere Bilanzpositionen beziehen; vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9, die aber Angaben zu mehreren Bilanzpositionen genauso im Erläuterungsbericht (jetzt: Anhang) zulassen.

    Google Scholar 

  357. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 5.

    Google Scholar 

  358. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 3.2, S. 193.

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  359. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 5; auch SÜCHTING (1987), S. 141.

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  360. Die materielle und formale Gestaltungsfreiheit des Lageberichtes läßt grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum; der in der Regel als Wortbericht11 abgefaßte Lagebericht läßt sich nur schwer präzisieren und schematisieren, vgl. LÜCK (1989), S. 1717.

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  361. Vgl. LÜCK (1989), S. 1725, konkretisiert “Lage” unter anderem mit “Absatzlage”. Bei Kreditinstituten kann unter Absatz der “Verkauf von Kreditleitungen”, sprich: die Kreditgewährung, verstanden werden.

    Google Scholar 

  362. Vgl. zu impliziten Zukunftswertschätzungen in Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustrechnungspositionen RÜCKLE (1981), S. 452.

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  363. Zu verschiedenen Aussagekategorien prospektiver Berichterstattung siehe BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 68 f.

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  364. Vgl. zu den Begriffen BRETZKE (1979), S. 338; SIEBEN (1987), S. 585.

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  365. Die folgenden Ausführungen zur Systematik und zum Inhalt der Beurteilungskriterien wurden modifiziert der Darstellung bei SCHURIG (1981), S. 365 – 384, entnommen.

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  366. Im allgemeinen wäre insbesondere ein weiteres nichtinformationsorientier-tes Beurteilungskriterium zu untersuchen, nämlich die “Nichtbeeinflussung der Zahlungsbemessungsinteressen” durch mögliche Abbildungsformen. Entsprechend der Zielsetzung und den Abgrenzungen in dieser Arbeit ist allerdings die Erfüllung eines solchen Kriteriums als Basisvoraussetzung anzusehen. Da die alternativen Abbildungsformen nur aufgrund von rein informationsorientierten Gliederungs- und Bewertungsregeln entwickelt wurden — vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel im GP 2.1 — ist eine Nichtbeeinf lussung der Zahlungsbemessungsinteressen uneingeschränkt gewährleistet.

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  367. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 2.2.2.3, S. 162 f., zur Problematik der Abgrenzung von möglicherweise berechtigten geschäftspolitischen Geheimhaltungsinteressen versus negativen Informationsinteressen einer Unternehmensleitung im Sinne der Principal-Agent-Problematik. Auch aus der Sicht externer Informationsadressaten sind berechtigte negative Informationsinteressen zu berücksichtigen.

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  368. Für den Konzernabschluß regelt § 325 Abs. 3 Satz 1 HGB die Ein-reichungspflicht zum Handelsregister; es müssen Konzernbilanz, -GuV, -an-hang und -lagebericht eingereicht werden.

    Google Scholar 

  369. Vgl. HIMMELREICH (1988a), S. 366 f.; RUFFERT (1986), S. 222.

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  370. Vgl. zur Veröffentlichungspflicht der Handelsregistergerichte nach § 10 Abs. 1 HGB im Bundesanzeiger und mindestens in einem anderen Blatt (“Gesellschaftsblätter”) DEMPEWOLF (1986), S. 1378–1380.

    Google Scholar 

  371. Vgl. zu den Begriffen Vollpublizität und Registerpublizität MÜLLER, E. (1987), S. 1655 f. Beim Konzernabschluß ist für die Aufstellung des Anteilsbesitzes als Ausnahme die Registerpublizität ausreichend gemäß § 325 Abs. 3 Satz 2 HGB (ansonsten Vollpublizität).

    Google Scholar 

  372. Vgl. die Ausführungen zu einem unterschiedlichen objektiven Publizitätsgrad vor dem Inkrafttreten des BiRiLiG bei SCHURIG (1981), S. 367. Üblich ist allerdings seit langem, daß die Kreditinstitute den publizierten Geschäftsbericht (vor BiRiLiG mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erläuterungsbericht, Lagebericht) de facto allen Interessenten zur Verfügung stellen, vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 3.

    Google Scholar 

  373. Im Hinblick auf Wissensstand und Aufnahmefähigkeit (Verständnis) externer Adressaten sollte man von der Auffassungsgabe einer mit normalem Menschenverstand und durchschnittlicher Bildung ausgestatteten Person ausgehen. So zur Orientierung hinsichtlich eines sachgerechten Stils und einer angemessenen Ausdrucksweise im Lagebericht auch z.B. LÜCK (1989), S. 1719. Vgl. zur Problematik auch KELLINGHUSEN/IRRGANG (1978), S. 2281 f. Soweit zum Verständnis der Informationen für einen externen Informationsadressaten bestimmte Termini technici des internationalen Kreditgeschäftes (z.B. Roll-over-Eurokredit, Platzkreditgeschäft, Domizillandkunde) erläuterungsbedürftig erscheinen, könnte das in einem Glossar banktechnischer Fachausdrücke geschehen. Vorbildlich z.B. das Glossarium für allgemeine banktechnische Bezeichnungen von der DRESDNER BANK AG in ihrem Geschäftsbericht

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  374. (Fortsetzung…)

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  375. 6)(…Fortsetzung)

    Google Scholar 

  376. 1985; vgl. DRESDNER BANK (1985), S. 161–163. Für den publizierten Geschäftsbericht von Kapitalgesellschaften allgemein regen ein Glossarium an z.B. ADS (1987b), § 284, Tz. 36; IDW (1986), S. 228.

    Google Scholar 

  377. Vgl. ähnlicher Auffassung vor dem Inkrafttreten des BRiLiG SCHÜRIG (1981), S. 368 f.

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  378. Vgl. zu diesen und anderen Informationseigenschaften WILD (1974), S. 124–132.

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  379. Es wird hier nicht nach extern (Beteiligung) oder nur intern (Filiale) rechnungsiegender Operationseinheit unterschieden; denn es wäre gerade wünschenswert, auch das Kreditvolumen ausländischer Filialen erkennen zu können.

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  380. Vgl. die Ausführungen zum Begriff im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.1, S. 99.

    Google Scholar 

  381. Vgl. die Ausführungen zum Begriff im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 79.

    Google Scholar 

  382. Vgl. die Ausführungen zum Begriff im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.1, S. 90.

    Google Scholar 

  383. Vgl. die Ausführungen zum Besicherungsaspekt im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.

    Google Scholar 

  384. Ein “Bankgeheimnis” ist eine einem Kreditinstitut im Geschäftswege zur Kenntnis gelangte Information über ein Geheimnis eines Dritten, z.B. auch die Tatsache der Kreditaufnahme des Dritten bei eben dieser Bank; vgl. dazu TAEGER (1988), S. 236.

    Google Scholar 

  385. Vgl. SCHURIG (1981), S. 307.

    Google Scholar 

  386. Vgl. o.V. (1985), S. 4.

    Google Scholar 

  387. Vgl. CRAMER (1981), S. 77; HINSCH/HORN (1985), S. 135.

    Google Scholar 

  388. Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, insbesondere GP 4.

    Google Scholar 

  389. Annähernd deshalb, weil die sieben Risikogruppen der risikotheoretischen Untersuchung auf typisierten Kreditleistungen (Typen und -Variationen) und gewichteten Medialrisiken basieren.

    Google Scholar 

  390. Unteraspekt Nr. 1 geht sogar — durch Nennung einzelner Länder — über die risikotheoretischen Risikogruppen, die auf einer Einteilung von Inland, Ausland und Domizilland basieren, hinaus. Die in der risikotheoretischen Untersuchung unterstellten identischen Eintrittswahrscheinlichkeiten mangels konkreter Nennung von ausländischen Kreditschuldnern (wegen des Bankgeheimnisses allerdings auch nicht möglich), Ländern oder Fremdwährungen könnten bei Nennung einzelner, konkreter Objekte den externen Informationsadressaten aufgrund ihm zur Verfügung stehender anderer Informationsquellen in die Lage versetzen, individuelle Eintrittswahrscheinlichkeiten (subjektiv) selbst zu bestimmen. Ein Beispiel aus der amerikanischen Rechnungslegungspraxis mag das illustrieren: Da der amerikanische Informationsinteressent aufgrund einschlägiger gesetzlicher Publizitätsvorschriften das jeweilige Kreditengagement der einzelnen international tätigen US-Bank in einem konkreten Land kennen kann, ist er z.B. anhand von veröffentlichten Rating-Listen (sogenannte country ratings) von Zeitungen wie dem “Institutional Investor” in der Lage, durch einen Vergleich für sich die Risikoinhärenz des Kreditengagements in diesem Land abzuschätzen und aufgrund seiner individuellen Risikoeinstellung daraufhin möglicherweise Konsequenzen in seinen finanziellen Beziehungen zu dieser Bank zu ziehen.

    Google Scholar 

  391. Vgl. SCHURIG (1981), S. 371.

    Google Scholar 

  392. Ein Optimum zwischen starker Komprimierung von Informationen versus einer Informationsüberflutung durch zu viele Einzelinformationen läßt sich nicht exakt bestimmen, vgl. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 58.

    Google Scholar 

  393. Vgl. das Fazit einer Untersuchung publizierter Geschäftsberichte von Banken im Dritten Kapitel, GP 3.2, S. 192 f. Es wurden in den Jahren 1982/ 1985 eher Aussagen zu weniger heiklen Aspekten und zudem vereinzelt gegeben, insbesondere fehlte eine stringente Berichterstattung aus einer deutschen Stammhaus-Perspektive.

    Google Scholar 

  394. Der externe Informationsadressat könnte sich durch die Kenntnis von jeweils Art und Volumen der Fremdwährungen sowie eigenen Wechselkursprognosen selbst ein subjektives Bild vom absoluten und/oder relativen Risiko des Währungsportefeuilles der Bank machen.

    Google Scholar 

  395. Zu bedenken ist aber grundsätzlich, daß Kreditinstitute wegen der Ausnahmevorschriften aufgrund §§ 25a Abs. 2, 26a Abs. 2 KWG zu den §§ 284 bis 288 HGB relativ wenige Angabepflichten im Anhang zu erfüllen haben.

    Google Scholar 

  396. Vgl. zu den Informationsarten WILD (1974), S. 121 f. Faktische Informationen (Tatsacheninformationen) sagen etwas über die Realität aus und stellen daher vergangenheitsbezogene Aussagen über “wahre” Ereignisse und Zustände dar; prognostische Informationen beziehen sich auf zukünftige Sachverhalte und sind daher prinzipiell unsicher, d.h., sie sind weder wahr noch falsch, sondern mehr oder weniger wahrscheinlich.

    Google Scholar 

  397. Bewußte und unbewußte Fehlinformationen — letztere soweit sie nicht auf der trivialen Unsicherheit aller zukünftigen Entwicklung beruhen — können durch die Prüfung der Jahresabschlüsse durch externe Sachverständige, z.B. Wirtschaftsprüfer, zumindest begrenzt werden.

    Google Scholar 

  398. Vgl. so auch SCHURIG (1981), S. 373.

    Google Scholar 

  399. SCHURIG (1981), S. 374.

    Google Scholar 

  400. Der Spartenbilanzvermerk muß für dieses Kriterium mit der segmentierten GuV zusammen betrachtet werden, um als vollständige Alternative zu den anderen Abbildungsformen gelten zu können. Isoliert betrachtet enthält er keine prognostischen Informationen zu Stromgrößen.

    Google Scholar 

  401. Damals brauchten Kreditinstitute gemäß § 26a Abs. 2 KWG a.F. die Angaben nach § 160 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AktG a.F. nicht zu machen.

    Google Scholar 

  402. Vgl. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 8 f.

    Google Scholar 

  403. BIRCK/MEYER (1979a), S. VI 9.

    Google Scholar 

  404. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 3.2, insbesondere S. 188 und S. 189.

    Google Scholar 

  405. Selbstverständlich ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens künftiger Ereignisse oder Zustände unabhängig von der Abbildungsform.

    Google Scholar 

  406. So schon SCHNEIDER, D. (1968), S. 50: “Werden jedoch… zahlreiche nachprüfbare Einzelinformationen geliefert, dann kann sich der Bilanzleser selbst ein Bild von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmung machen. Aus seiner Beurteilung… der Einzelinformationen über Liquidität, Vermögen und Einzelereignisse der Vergangenheit sowie seiner Einschätzung der künftigen Entwicklung vermag er den Ermessungsspielraum der Rechnungslegenden zu erkennen und nach seinen persönlichen Erwartungen zu korrigieren”.

    Google Scholar 

  407. Vgl. BIRCK/MEYER (1976), S. II 48.

    Google Scholar 

  408. Zwei zusätzliche Hauptpositionen: vier nach inländischen/ausländischen Kunden beziehungsweise Kreditinstituten — Position A 6 sollte entsprechend modifiziert werden — disaggregierte Hauptpositionen abzüglich der zwei zur Zeit undifferenzierten Hauptpositionen A 6 und A 10.

    Google Scholar 

  409. Im Hinblick auf die Aktivseite der Bankbilanz wäre dabei zu denken an z.B. “Kassenbestand”, “Guthaben bei der Deutschen Bundesbank”, “Postgiroguthaben” und “Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand”.

    Google Scholar 

  410. Vgl. BIRCK/MEYER (1977), S. IV 21.

    Google Scholar 

  411. Vgl. so auch grundsätzlich BIRCK/MEYER (1977), S. II 358.

    Google Scholar 

  412. Diese Komponente des Spartenanhanges ähnelt tendenziell dem von BIEG/RUBEL vorgeschlagenen Fremdwährungsspiegel, der die Summen der nicht saldierten Aktiv- und Passivpositionen aller — allerdings in DM umgerechneten — Devisenengagements getrennt nach Währungen ausweisen soll; vgl. zu Einzelheiten BIEG/RUBEL (1988), S. 424 f.

    Google Scholar 

  413. Zur Informationsdarbietung mit Hilfe der Komponenten Text, Bild, Graphik oder Tabelle und ihrer Zusammenstellung durch das Layout vgl. KELLINGHU-SEN/IRRGANG (1978), S. 2281–2283. Zu den Möglichkeiten der Gestaltung von Jahresabschlußinformationen vgl. auch BLOHM (1962), S. 60–100.

    Google Scholar 

  414. Vgl. allgemein LÜCK (1989), S. 1716.

    Google Scholar 

  415. Abgesehen von der Unmöglichkeit der praktischen Realisierung im Rahmen des Jahresabschlusses in einem räumlich begrenzten, publizierten Geschäftsbericht.

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  416. Die Bankunternehmensleitung kann z.B. befürchten, daß beabsichtigte Gewinneinbehaltungen in Form offener Rücklagen oder Wünsche nach Kapital-erhöhungen zumindest erschwert werden; daß Versuche zur Durchsetzung von höheren Dividendenzahlungen oder Lohnerhöhungen härter ausfallen; daß Marktkonkurrenten angelockt werden, als ohne Ausweis bestimmter Informationen. Vgl. ähnlich SCHURIG (1981), S. 380.

    Google Scholar 

  417. Vgl. die ausführlichere Darstellung bei EGNER (1974), S. 28. Das BAKred als branchenspezifischer Rechnungslegungsadressat nimmt eine Sonderrolle ein, da ihm erstens aufgrund zusätzlicher Rechenwerke über den Jahresabschluß hinaus weitere Informationen vorliegen und es zweitens grundsätzlich durch hoheitliche Anordnung eine Informationsabgabe erzwingen kann.

    Google Scholar 

  418. Vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 4.1., zur Zweckmäßigkeit einer Erläuterung der Sparte internationales Kreditgeschäft im Jahresabschluß.

    Google Scholar 

  419. Wie schon an anderer Stelle begründet, wird dabei ein Bruttoausweis — abweichend von der derzeitigen Ausnahmeregelung für Kreditinstitute — unterstellt.

    Google Scholar 

  420. Vgl. zum Begriff die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 2.2.1, S. 42–45.

    Google Scholar 

  421. So u.a. Parlamentarier, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensvertreter und Wissenschaftler.. Zum Problem der Konsensfindung vgl. z.B. LEFFSON (1987a), S. 147–150..’

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  422. Vgl. SCHURIG (1981), S. 383.

    Google Scholar 

  423. Zur Umsetzung wären für Zinserträge (analog zum Umsatz bei Industrieunternehmen) nur die branchenspezifischen Ausnahmeregelungen der §§ 25a Abs. 2, 25b KWG zu den §§ 285 Ziff. 4, 314 Abs. 1 Ziff. 3 HGB zu streichen.

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  424. Vgl. zu Scoring-Modellen (im Rahmen von Nutzwertanalysen) als Verfahren zur Auswahl von Rechnungslegungs-Vorschlägen insbesondere MÜLLER, K.H. (1978); allgemein z.B. STREBEL (1972), S. 89–128, und DERS. (1978), S. 2181–2186.

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  425. Vgl. STREBEL (1972), S. 100 f.

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  426. Im Rahmen der Zahlungsbemessungs- und Informationsfunktionen sowie anderer Gestaltungsdeterminanten von EinzelJahres- und Konzernabschluß.

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  427. Zu den verschiedenen Techniken vgl. zu Dominanzprinzipien einer Dominanzmatrix z.B. BITZ (1977), S. 393–398; zum Halbmatrizenverfahren z.B. STREBEL (1972), S. 122–124.

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  428. Aufgrund der Betonung und der bisherigen Beeinträchtigung der Informationsfunktion durch eine fehlende Spartenberichterstattung wird das Kriterium “Nichtbeeinflussung negativer Informationsinteressen” relativ schwach gewichtet. Letztlich hat diese subjektive Einschätzung im Konfliktfall aber immer politisch-normativen Charakter, vgl. die Ausführungen im Dritten Kapitel, GP 2.2.2.3, S. 161–163.

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  429. Die “Methode der sukzessiven Vergleiche” setzt eine ordinale Ordnung der Kriterien voraus; bei dieser Methode wird versucht, die provisorischen Gewichtungsfaktoren, die den Kriterien zu Beginn des Verfahrens zugeordnet werden müssen, durch schrittweise Korrektur an die “wahren” Gewichtungsfaktoren anzunähern, vgl. dazu MÜLLER, K. H. (1978), S. 238 f.

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  430. Vgl. MÜLLER, K. H. (1978), S. 226. Die endgültigen (aber auch die provisorischen) Festlegungen von Gewichtungsfaktoren stellen final subjektive Werturteile dar, d.h. Urteile nach der Vorstellung einer auswählenden Person im Hinblick auf den Nutzwert einer Alternative, vgl. dazu z.B. MÜLLER, K. H. (1978), S. 226, S. 239.

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  431. Vgl. zum Begriff und zur zweckmäßigen Anzahl von drei Intensitätsklassen z.B. MÜLLER, K. H. (1978), S. 217, S. 220–223.

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  432. Nach der Norm: “Ordne der ‘besten’ Intensitätsklasse den höchsten, der ‘schlechtesten’ Intensitätklasse den kleinsten der zur Wahl stehenden Nutzenwerte (hier: inhaltlich-spezifische Ausprägungen der Beurteilungskriterien, der Verf.) zu und verfahre bei dazwischen liegenden Intensitätsklassen entsprechend”; STREBEL (1972), S. 98.

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  433. Vgl. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (86/ 635/EWG), in: Amtsblatt der EG vom 31. Dezember 1986 Nr. L 372/1, berichtigt Amtsblatt der EG vom 23. November 1988 Nr. L 316/51, abgedruckt in: BIENER (1989), S. 647–672.

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  434. Allgemein werden keine gravierenden Änderungen erwartet, vgl. SÜCHTING (1987), S. 155.

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  435. Vgl. Referentenentwurf Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz) vom 17. November 1988, abgedruckt in: BIENER (1989), S. 759–799.

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  436. Vgl. BIEG (1988a), S. 18. Im Ergebnis entspräche das der Regelung des § 265 Abs. 5 HGB.

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  437. Von dem Wahlrecht nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BaBiRi einer Offenlegung des Lageberichtes nur durch Auslage in den Geschäftsräumen der Bank soll kein Gebrauch gemacht werden, vgl. Begründung zum BaBiRiG-Entwurf, A.III.4c, in: BIENER (1989), S. 779.

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  438. Vgl. BIENER (1989), S. 65.

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  439. Die Übernahme des Art. 40 Abs. 5 BaBiRi soll durch eine Anpassung in der Formblattverordnung erfolgen, vgl. Begründung zum BaBiRiG-Entwurf, A.III.4b, in: BIENER (1989), S. 778.

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  440. Vgl. NOLTE (1987), S. 570.Allerdings könnte man die Aufgliederung der Erträge in Zins-, Wertpapier-, Provisions-, Finanzgeschäfts- und sonstige betrieblichen Erträge (“Sammelposten”) bei Kreditinstituten als annähernd gleichwertig mit der Aufspaltung des Umsatzes nach Tätigkeitsbereichen bei anderen Unternehmen (gemäß § 285 Ziff. 4 HGB) ansehen, vgl. so wohl auch KOMMISSIONEN BANKBETRIEBSLEHRE/FINANZIERUNG UND RECHNUNGSWESEN (1982), S. 445 (Tz 19); SÜCHTING (1987), S. 142.

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  441. Vgl. zur Begriffsbestimmung von “Tätigkeitsbereichen gemäß § 285 Ziff. 4 HGB” z.B. SELCHERT (1986), S. 563.

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  442. Vgl. dazu die ausführlichen Darstellungen bei BIEG (1988a), S. 3–31; DERS. (1988b), S. 149–171; BIENER (1989), S. 63–66, S. 71; CHRISTIAN/ WASCHBUSCH (1987), S. 2335–2339; SCHIMANN (1987), S. 1497–1505.

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  443. Vgl. BIEG (1988a), S. 27.

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  444. Erträge = Summe von: Zinsen und ähnlichen Erträgen + Erträgen aus Wertpapieren (Aktien, Beteiligungen, Anteile an verbunden Unternehmen) + Provisionserträgen + Erträgen aus Finanzgeschäften + sonstigen betrieblichen Erträgen.

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  445. Zur Problematik der Formulierung “vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts” vgl. NOLTE (1987), S. 570; für Unternehmen anderer Branchen z.B. NIETHAMMER (1986), S. 436; SELCHERT (1986), S. 562.

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  446. Vgl. SELCHERT (1986), S. 562.

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  447. Vgl. so auch WINDMÖLLER (1989), S. 279. Wohl ähnlicher Auffassung SELCHERT (1986), S. 562.

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  448. Vgl. ähnlich WINDMÖLLER (1989), S. 279.

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  449. Vgl. WINDMÖLLER (1989), S. 279.

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© 1991 Physica-Verlag Heidelberg

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Renk, R. (1991). Abbildung des internationalen Kreditgeschäftes im Jahresabschluß eines deutschen, international tätigen Kreditinstitutes. In: Kreditgeschäfte international tätiger Kreditinstitute. Hagener betriebswirtschaftliche Abhandlungen, vol 10. Physica-Verlag HD. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51535-4_4

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