Zusammenfassung
Seit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 sind zwischen den Direktoren der Universitätskliniken und den Berufsgenossenschaften vielfach Verträge abgeschlossen worden, denen zufolge bei Betriebsunfällen, von denen die Genossenschaftsmitglieder betroffen werden, die letzteren in den Kliniken auf Kosten der Genossenschaft verpflegt werden. In diesen Verträgen findet sich häufig die weitere Vereinbarung, dass diese Verpflegung gegen Zahlung eines ermässigten Verpflegungssatzes stattfindet. An einigen Universitäten wird, soviel hier bekannt, in derselben Weise verfahren, wennschon ein förmlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist. Die Direktoren der Kliniken haben sich hierbei hauptsächlich von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Kliniken sehr erwünscht ist, die von Jahr zu Jahr zunehmende Zahl der von Betriebsunfällen betroffenen Arbeiter für den klinischen Unterricht sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nutzbar zu machen. Bei einzelnen mag auch der Gesichtspunkt mitbestimmend gewesen sein, dass es sich empfiehlt, die angehenden Ärzte in die praktischen Fragen einzuführen, welche im Leben zufolge der Unfallversicherungsgesetzgebung an den Arzt herantreten. Die Berufsgenossenschaften andererseits waren, da sie eigene Krankenhäuser nicht besassen, hinsichtlich der Verpflegung ihrer von Betriebsunfällen betroffenen Mitglieder thatsächlich auf die vorhandenen Krankenanstalten angewiesen.
Erlass des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizil1alal1gelegel1heitel1 vom 22. April 1892.
(I. V.: v. Weyrauch.)
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Guttstadt, A. (1892). Verhältnis der Berufsgenossenschaften zu den Universitätskliniken. In: Guttstadt, A. (eds) Klinisches Jahrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51327-5_28
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