Zusammenfassung
Wiewohl die französische Regierung seit frühen Zeiten den Angelegenheiten des Handels — wie wir solches bei der geschichtlichen Entwicklung des Obersten Handelsraths noch besonders sehen werden — eine ausserordentlich lebhafte Fürsorge zu Theil werden liess, ist von einem eigentlichen Handelsministerium in Frankreich doch erst im 18. Jahrhundert die Rede. Ueberhaupt datirt die Schaffung von Ministerien dort erst aus der Regierungszeit Ludwig XIII., welcher unter dem 11. März 1626 vier verschiedene Ressorts der Staatsverwaltung einführte: die Ministerien des königlichen Hauses, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Krieges und der Marine. Die Interessen des Handels und der Gewerbe waren dabei dem Ministerium des Innern zugetheilt. Ludwig XIV. behielt diese Organisation im Allgemeinen bei, und erst nach seinem Tode erfuhr die gesammte oberste Staatsverwaltung eine Reform, nach welcher die Ministerien durch einen Regentschaftsrath von 70 Personen ersetzt wurden, welcher sich in sieben Unterabtheilungen zergliederte, deren eine auch speciell dem Handel gewidmet war. Jedoch schon im Jahre 1718 wurden auf Vorstellungen des Parlaments diese Raths-collegien wieder aufgelöst und abermals fünf Ministerien eingerichtet.
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Referenzen
Die Angaben über das Decret von 1810 sind aus einem Berichte vom 14. Mai 1816, bezüglich eines Entwurfs der Reorganisation des Generalrathes, geschöpft. Die Decrete von 1810 sind nicht in das Gesetzblatt aufgenommen worden, und es ist trotz der minutiosesten Recherchen unmöglich gewesen, irgend ein diesbezügliches, sicheres Document aufzufinden. Man findet nur einen Rapport aus dem demselben beigefügten Decretalentwurfe, welcher von den vorhergehenden Renseignements sehr abweicht.
Die betreffende Ordonnanz ist nicht in das Gesetzblatt aufgenommen worden. Sie findet sich reproducirt in der Sammlung der Circulare des Ministeriums des Innern (Band 3, Seite 30) im Verfolg eines ministeriellen Circulars vom 9. Februar 1819.
Ein Gesetz vom 2. August 1829 hatte dem alten Ministerium des Handels und der Manufacturen einen Credit bewilligt. Durch eine Ordonnanz vom 8 Dezember 1829 wurde ein Fonds von Fr. 301,800 von diesem Credit abgetreont und für den Betrieb des Bureaus zur Disposition des Ministerpräsidenten gestellt
Das der Ordonnanz beigefügte Tableau wurde durch die Ordonnanzen vom 10. October 1833, 17. Mai 1837, 9. November 1841 modificirt, als die Berathungs-kammeru, welche einen Theil des Generalraths bildeten, Handelskammern wurden
Der dem Betriebe des Bureaus bewilligte Credit, welchen eine Ordonnanz vom 2. Dezember 1830 dem Finanzministerium zugetheilt hatte, wurde durch Ordonnanz vom 7. Mai 1831 dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zugewiesen.
Um in der Schilderung derjenigen Institutionen vollständig zu sein, welche successive der Verwaltung zur Information derselben über Angelegenheiten des Handels und der Industrie in Frankreich zur Seite gestellt worden sind, haben wir hier noch das Berathungscomité der Künste und Manufacturen (des arts et des manufactures), gewissermassen eine technische Deputation, zu erwähnen. Dieses Comité, creirt durch ein Decret vom 16. October 1791, hat mehrfache Transformationen erlitten und fungirt heute nach einem Decret vom 5. Januar 1861.
In Gemäsheit dieses Decrets ist das Comité mit dem Studium und der Prüfung aller den Handel und die Industrie interessirenden Fragen beauftragt, welche ihm durch del Minister in Gemässbeit der Gesetze und Reglements zugewiesen werden, oder über welche der Minister es für angezeigt erachtet, das Comité zu consultiren.
Die Zusammensetzung des Comites ist durch Decret vom 5. Januar 1861 und durch Decrete vom 29. September 1869 und 25. Januar 1872 näher festgesetzt.
Zur Zeit der Emanation des Rankgesetzes vom 14. März 1875 bestanden im Deutschen Reich ausser der zur Reichsbank umgewandelten Preussischen Bank noch 32 Privatnotenbanken mit den verschiedenartigsten Verfassungen und Organisationen.
Vgl. die Bemerkung des Reichstagsabgeordneten v. Bennigsen in den Sten. Ber. des constituirenden Reichstags 1867 Bd. I. S. 376 Sp. 1.
Damals konnte Herr von Schön, Oberpräsident von Preussen, ein Mann von sonst ausserordentlichem politischen Verdienste, den bülfesuchenden Kaufleuten der bedeutendsten preussischen Handelsplätze und Häfen auf ihre Klagen ungerügt antworten: „Bauern, Bauern müssen wir Alle werden; im Ackerbau steckt unser Reichthum.“
Vgl. wegen
Nach Massgabe des Inhalts des Handelsregisters: Ma. 1. T. 1. D. 1. E. 1.
Nächste Umgegend: B. 1. Ma. 1. Me. 2.
Sonstige Zahlungseinstellung: D. 3. E. 3
St 1. Ma. 1. 2 T. 1. D. 1. E. 1.
B. 1. Ma 1. D. 1.
B. 1. (9.) St 1. 7. D. 1. E. 1.
Actiengesellschaften den Frauen gleichgestellt: B. 5. 6.
St. 3. 4. Ma. 2. 7. D. 2. 5. E. 2. 5.
Bei Ordnungsstrafen: B. 43. St. 49. T. 65
Danzig allein spricht eine Verpflichtung hierzu nicht aus.
Nur auf besonderen Beschluss des Vorstandes: B. 7. St 5.
Wittwe und minderjährige Erben: St. 43. K. 5. 66. Me. 5. 66. T. 51 D. 41. E. 2.
In wie weit auch im Laufe des Jahres: B. 11. Ma. 6. D. 6. E. 8.
Erlöschen der Mitgliedschaft bei Prokuristen: D. 6.
Auch Verwarnung: K. 67. Me 67. Stimmrechtsentziehung: T. 65.
Wegen Beitragsrückstände: Ma. 6. T. 7. 11 K. 67. Me. 67.
St. 7. Ma. 6. (30.) K. 66. 67. D. 7. E. 7.
St. 6. 33. Ma. (6.) 30. T. 7. 11.
St. 8. D. 9.
Hafenverwaltung: E. 11. 42 ff.
Preuss. Einf.-Ges. z. Allg. D. H.-G.-B. vom 24. Juni 1861. Art. 9. §. 1.
D. 11. E. 11.
St. 11. Me. 8. E. 10.
K. 8. D. 11.
„Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft“: T. 9. K. 10. D. 12. Me. 10. — „Aelteste der Kaufmannschaft“: B. 15. Ma. 12. E. 12. — „Vorsteher der Kaufmannschaft“: St. 12.
21 Mitglieder: B. 17. Ma. 13. — 12 Mitglieder: E. 17. — 9 Mitglieder und drei Stellvertreter: St. 14. T. 17.
In Stettin: (14) besteht sechsjährige Functionszeit. Alle 2 Jahre scheidet der dritte Theil der Mitglieder aus.
„Ober-Vorsteher“: St. 19. K. 22. Me. 22. — „Präsident“: B. 22. — „erster Vorsteher“: Ma. 16. — „Vorsteher“: E. 23.
Nur Ein Stellvertreter: St. 19. T. 19.
„Beisitzer“: K. 22. 33. Me. 22. 33. E. 23. 35. — „Vice-Präsident“: B. 21. 22. — „zweiter und dritter Vorsteher“: Ma. 16. 26.
Auf zwei Jahre; St. 19.
Zwei-Drittel: T. 28.
Ausnahmen: Ma. 6. K. 23. 27. Me. 23.
Der Vorstand kann die Oeffentlichkeit beschliessen: B. 23. St. 21. Oef-fentlichkeit nur für Korporationsmitglieder: K. 25. Me. 25. E. 25. — Oeffentlichkeit für Mitglieder und Zeitungsreferenten: D. 22.
Vom Vorsitzenden ertheilte Aufträge: T. 46. K. 40. Me. 40. E. 40. 57
B. 29. St. 26. Ma. 35. ff. K. 39. Me. 39. (E. 38)
Beschränkung: St. 29. (No 5.)
Dasselbe beträgt — incl. der Nebengebühren — in D. 351/3 Thlr., Ma. 35 Thlr., St. 28 Thlr, T. 16 Thlr., B. 13 Thlr., Me. 12½ ThIr., K. 12 Thlr., E. 10.
Ermässigung: Ma. 30 (unter h) — insbesondere bei Wiederaufnahme früherer Mitglieder: St. 43. K. 46. Me. 46. D. 4L E. 47. — und für Wittwen verstorbener Mitglieder: St. 43. T. 51. D. 41.
Die einzelnen Klassen sind, wie folgt, abgestuft (in Thalern)
„Finanz-Commission,“ (deren Zustimmung in Berlin auch zur Aufnahme von Anleihen und zur Veräusserung von Immobilien erfordert wird): B. 32. 36. 37. St. 29. 40. 4L — Prüfungs-Commission und General-Versammlung: D. 33. 34.
Besondere von der Wahlversammlung zu ernennende Abnahme und Decharge-Commission: Ma. 30. 34. T. 57. K. 58 Me. 58. E. 52.
Von mindestens 50, in Memel 30 Mitgliedern.
Ausnahmsweise Generalversammlung als Berufsinstanz: Ma. 4. 6. 29. 30. I), 30. (No. 10) 41.
B. 45. St. 51. T. 67. K. 69. Me. 70. D. 4L E. 59.
B. 10. St. 7. Me. 66. K. 66. E. 59.
B. 40. St. 46 K. 49. Me. 55.
St. 51. T. 68. K. 70. Me. 71.
B. 20. St. 17.
B. 43. St. 49. T. 65.
K. 43. Me. 43.
St. 36. 49. T. 50.
T. 31. 50. Ma. 29. Vergl. Stenogr.-Ber. d. Hauses d. Abg. 1869/70. Bd. III. S. 1458, 1459.
Dagegen nicht in den besonders in den linksrheinischen Landestheilen unterirdisch betriebenen Steinbruch werken auf Dachschiefer, Mühlsteine, Trass (§214 des allgem. Berg-Ges.). Entwurf 1, S. 20. Comm.-Ber. 1, S. 10.
Entw. I. S. 21 if. Commiss.-Ber. I. S. 13 ff. Stenogr. Ber. 1869/70 Bd. III. S. 1460 ff.
Diese Befugniss wird nicht gefordert als Voraussetzung der activen Wahlberechtigung (§ 5).
Die Mitgliedschaft bei einem „Aufsichtsrath“ genügt nicht. Entw. I. S. 24.
Entw. I. S. 22.
Entw. I. S. 25. Commiss.-Bericht I. S. 14, 15. Die Zulassung der Pro-curisten wurde im Hause der Abgeordneten abgelehnt. Stenogr. Ber. 1869/70 Bd. III. S. 1462 ff.
Commiss.-Bericht I. S. 15. 16. Stenogr. Ber. d. Hauses d. Abg. a. a. O. S. 1464 ff.
Diese Einrichtung darf übrigens nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Wahl im einzelnen Wahlbezirke speciell für diesen und nur etwa aus den ihm angehörigen Interessenten zu erfolgen hat. Commiss.-Ber. I. S. 19.
Auch für die Beschaffung des dazu erforderlichen Materials — aus dem Handelsregister, der Gewerbesteuerrolle und den bei den Oberbergämtern geführten Steuerdeclarationen und statistischen Notizen — haben demnach die Handelskammern selbst zu sorgen. In Beziehung auf das Handelsregister sind sie hierzu schon durch dessen Oeffentlichkeit in den Stand gesetzt. Im Uebrigen werden sie sich wegen Auskunft an die Regierungen und Oberbergämter zu wenden haben. Com-missions-Ber. I. S. 18.
Der Commiss.-Bericht I. (S. 17, 18) sieht es aber doch als zulässig an, dass die Regierung kraft ihres allgemeinen Aufsichtsrechts „in besonderen Ausnahmefällen ihrerseits einen Commissarius zur Leitung einer Wahl“ abordne.
Entw I. S. 28. Commiss.-Ber. IL S. 9, 10.
Ueber den Sinn dieser Bestimmung und insbesondere das Verhältniss derselben zu der Bestimmung unter a., vgl. Commiss.-Ber. II S. 10. 11 und unten Anm. 51.
Im Jahre 1868 erhoben (nach einer Uebersicht in dem Jahresberichte der Handelskammer zu Cöln: bis 5 Procent incl.: 15 Handelskammern — mehr als 5 bis zu 10 Procent: 42 Handelskammern — mehr als 10 Procent: 11 Handelskammern.
Neuerlich ist in einem Specialfalle entschieden, dass hierbei den zur Erhebung der Gewerbesteuer berufenen Organen dieselben Bezüge gebühren, welche ihnen für die Erhebung der Gewerbesteuer selbst zugestanden sind. Doch besteht eine Verpflichtung, sich grade dieser Organe zu bedienen, überhaupt nur, insoweit die Einziehung der Beiträge zwangsweise erfolgen muss. Entw. I. S. 32. Commiss.-Ber. II. S. 10. 11. Vgl. oben Anm. 72. Hannoversches Wochenblatt f. Hand. u. Gew. 1872, No. 17. S. 154.
Vgl. G.-S. 1823 S. 16. 1851 S. 261. 1861 S. 225. 1862 S. 315.
Vgl. Entw. I. S 31, 32. Commiss.-Bericht I. S. 21, 22; IL S. 10. Stenogr. Bericht d. Haus. d. Abg. 1869/70 Bd. III. S. 1468 ff.
Zu den Handelskammern mit besonders weit atisgedehnten Bezirken, gehören: Emden (mit dem gesammten Laoddrosteibezirk Aurich und der Stadt Papen-burg), Osnabrück (mit dem Landdrosteibezirk gl. N. — excl. Stadt Papenburg, dem Kreise Tecklenburg und dem Amte Diepholz des Landdrosteibezirks Hannover), Münster (mit dem Regierungsbezirk gl. N. — excl. Kreis Tecklenburg), Halle (mit etwa 10 Kreisen), Hannover (mit 7 Kreisen), Harburg und Wiesbaden mit je (ungefähr) 5 Kreisen. Während wir bisher über die bezüglichen Verhältnisse in Spanien, wie wir an betr. Stelle auch erwähnten, absolut kein Material uns hatten zugänglich machen können, geht uns soeben, leider nachdem die ersten Bogen der vorliegenden Arbeit bereits fertig gedruckt vorliegen, seitens der Spanischen Regierung ein Memoire über die officiellen, Handel und Gewerbe betreffenden Einrichtungen ihres Landes zu, dem wir nachfolgende Mittheilungen entnehmen. Cf. hierüber wie über die sonstigen Organisationen in Spanien das im folgenden Theil in extenso mitgetheilte Gesetz. Ueberbaupt bitten wir, als Ergänzung zu den einzelnen Abschnitten dieses Theils die in Theil II. mitgetheilten Gesetze und Verordnungen nachschlagen zu wollen.
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von Kaufmann, R. (1879). Besondere Geschichte. In: Die Vertretung der Wirthschaftlichen Interessen in den Staaten Europas, die Reorganisation der Handels-und Gewerbekammern und die Bildung eines volkswirthschaftlichen Centralorgans in Deutschland. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50930-8_3
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