Zusammenfassung
Der Wert eines Patentes kann dadurch nicht unerheblich vermindert werden, daß die durch die Erfindung erzielten neuen Wirkungen und Vorteile nicht sämtlich in der Beschreibung angegeben werden. Ist nämlich später einmal die Frage zu entscheiden, ob das Patent durch einen ähnlichen Gegenstand verletzt wird, so kommt es häufig in erster Linie darauf an, ob der letztere die für die Erfindung geltend gemachten Wirkungen in gleicher oder analoger Weise wie der Erfindungsgegenstand hervorbringt. Dabei können nur Wirkungen, die in der Patentschrift hervorgehoben sind, zum Vorteile des Patentinhabers geltend gemacht werden. Eine erst nachträglich zutage tretende Eigenschaft des patentierten Gegenstandes kommt auch nicht in Betracht, wenn im Nichtigkeitsverfahren eine ähnliche Vorrichtung entgegengehalten wird und festgestellt werden soll, ob derselben gegenüber noch eine Erfindung vorliegt. (R.G. i. der Fuchsbergerschen Sammlung von Entsch. 1893 Supplement zu Teil VI, S. 190.)
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© 1908 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Teudt, H. (1908). Nachteile, die für den Patentinhaber dadurch entstehen, daß wichtige Eigenschaften des Erfindungsgegenstandes in der Beschreibung nicht erwähnt werden. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_19
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