Zusammenfassung
Am 10. März 1879 erließ der Polizeipräsident von Berlin folgende Polizeiverordnung zum Schutze des auf dem Kreuzberge bei Berlin zur Erinnerung an die Siege der Freiheitskriege errichteten, im Iahre 1878 erhöhten Nationaldenkmals:
„Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizeipräsidium nach Anhörung des Gemeindevorstandes für den Stadtkreis Berlin, was folgt:
- § 1
In dem das Siegesdenkmal auf dem Kreuzberge umgebenden Bauviertel, welches im Norden von der Kreuzbergstraße, im Westen von der Verlängerung der Möckernstraße, im Süden von der Straße D. Abteilung III des Bebauungsplanes von den Umgebungen Berlins, und im Often von der Belle-Alliancestraße eingeschlossen wird, dürfen Gebäude fortan nur in solcher Höhe errichtet werden, daß dadurch die Aussicht von dem Fuße des Denkmals auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals nicht beeinträchtigt wird.
- § 2
Den Grundbesitzern wird auf Ersuchen die in jedem einzelnen Baufalle statthafte Art und Höhe der Bebauung von dem Polizeipräsidium örtlich vorgeschrieben werden.
- § 3
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Nr. 15 des R.-St.-G.-B. bestraft. Außerdem wird wegen Wiederherstellung des früheren Zustandes im polizeilichen Zwangsverfahren das Erforderliche nach Maßgabe der §§ 33 flg. des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 angeordnet werden.“
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Dickel, K. (1895). Rechtsquellen. In: Rechtskunde in Rechtsfällen ohne Entscheidungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50773-1_1
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