Zusammenfassung
Der Lebensversicherer schließt den Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer in der Regel auf eine lange Reihe von Jahren ab. Er muß deshalb den Beitrag so berechnen, daß dieser während der ganzen Zeit der Beitragszahlung nicht erhöht zu werden braucht. Aus diesem Grunde muß der Lebensversicherer bei dem Aufbau seines Beitragstarifs von vorsichtigen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung der Sterblichkeit, der Verwaltungskosten und des nachhaltig erzielbaren Zinses, ausgehen. Da auf diese Weise der Beitrag in der Regel höher ist, als er bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse benötigt wird, sagt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen, im Geschäftsplan oder in der Satzung zu, ihn an dem Überschuß entweder in voller Höhe (so grundsätzlich bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bzw. Bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt) oder mit einem Prozentsatz, der im allgemeinen zwischen 90% und 100% des Überschusses liegt, zu beteiligen. Betriebswirtschaftlich gesehen ist der Gewinn, insbesondere bei einem VaG. Oder bei einer öffentlichen rechtlichen Anstalt, nur ein rechnungsmäßiger Überschuß, der sich dadurch ergibt, daß der Lebensversicherer in der Berechnung seiner Beiträge vorsichtiger gewesen ist, als er es bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte zu sein brauchen. Es handelt sich also bei diesem Überschuß wirtschaftlich um eine Schuld an die Versicherten für zu hoch erhobene Beiträge. Dieser Schuldbetrag gließt über die Gewinnreserve der Versicherten dem Versicherungsnehmer wieder zu.
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Deter, G. (1939). Körperschaftsteuerproblem in der Lebensversicherung. In: Beham, P., et al. Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsbetriebe. Der Wirtschaftsprüfer, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50772-4_11
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