Zusammenfassung
Die ersten Absperrungsklauseln finden sich in zwei Tarifverträgen aus den Jahren 1872 und 1888. In der Zeit bis zur Revolution sind sie in zahlreichen Tarifverträgen, z. B. im deutschen Buchdruckertarif, im Reichstarif der Chemigraphen und mehreren Berliner Tarifen enthalten. So heißt es im Reichstarif der Chemigraphen von 1903 unter „Pflichten der Parteien“: Die Mitglieder des Verbandes der Lithographen, Steindrucker und verwandter Berufe sind verpflichtet, nur Stellungen in Anstalten anzunehmen, die dem Bunde der Chemigraphischen Anstalten und Kupferdruckereien Deutschlands, dem Verbande deutscher Lichtdruckereibesitzer angehören. Ebenso dürfen die Mitglieder des Bundes der Chemigraphischen Anstalten Deutschlands und des Verbandes deutscher Lichtdruckereibesitzer nur solche Gehilfen beschäftigen, die Mitglieder des Verbandes der Lithographen und verwandter Berufe sind.
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Literatur
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kurlbaum, G. (1925). Die Organisationsklausel. In: Kaskel, W. (eds) Koalitionen und Koalitionskampfmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50709-0_9
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