Zusammenfassung
Nur mühsam wird die Sonderstellung der „staatsbürgerlichen“ Gleichheit im Verhältnis zum allgemeinen Gleichheitssatz dadurch gekennzeichnet, daß von einer „Wechselwirkung“ zwischen beiden gesprochen wird. Sicher ist allerdings, daß bei Würdigung der staatsbürgerlichen Gleichheit ausgegangen werden muß von der allgemeinen Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), daß aber andererseits die staatsbürgerliche Gleichheit nicht ausschließlich ein Willkürverbot wie der allgemeine Gleichheitssatz ist, sondern manche Ungleichheiten auch dann verbietet, wenn sie sich durch eine sachgerechte Überlegung rechtfertigen ließen. Das staatsbürgerliche Gleichheitsgebot ist dadurch über den allgemeinen Gleichheitssatz hinaus auf eine weitere Einengung der Rechtsanwendung gerichtet. Das allein erschöpft aber seine Sonderstellung noch nicht. Man wird vielmehr einzelne Rechtspositionen innerhalb der staatsbürgerlichen Gleichheit gesondert betrachten und bei den einzelnen Rechtspositionen zu einer Differenzierung schreiten müssen.
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© 1967 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Maunz, T. (1967). Die staatsbürgerliche Gleichheit. In: Conrad, H., Jahrreiß, H., Mikat, P., Mosler, H., Nipperdey, H.C., Salzwedel, J. (eds) Gedächtnisschrift Hans Peters. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49912-8_32
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