Zusammenfassung
Die Annahme an Kindes Statt gewährt demjenigen, der leibliche Nachkommen nicht besitzt (§ 1741 S. 1 BGB, Befreiung ist möglich, §§ 1745, 1745a BGB i.d.F. d. FamRÄndG vom 11. 8.1961 Art 1 Nr 18, 19, BGBl I S. 1224), die Möglichkeit, seine Familie und seinen Namen über seinen Tod hinaus fortzupflanzen; sie ist überdies von großer sozialer Bedeutung für die Betreuung Hilfsbedürftiger und vereinsamter Kinder. Durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. 8. 1961 ist klargestellt worden, daß die Kindesannahme überwiegend sich zu einem Institut entwickelt hat, das vor allem dem Schutz und der Fürsorge durch die Aufnahme jüngerer Kinder in eine Familie dienen soll und nur als Ausnahme für die Erwachsenenadoption in Betracht kommt (vgl Schwarzhaupt in FamRZ 61 331; Meyer-Stolte in Rpfl 61 391).
Das Adoptionsrecht ist seit dem Inkrafttreten des Bügerlichen Gesetzbuches mehrfach, besonders während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und der im Gefolge des zweiten Weltkrieges stattgehabten staatsrechtlichen Neuregelungen, geändert worden. Auf eine Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung muß indessen, abgesehen von besonderen Einzelfällen, verzichtet werden, weil sie wegen ihres Umfangs den Rahmen des zur Verfügung stehenden Raumes überschreiten würde. Die Darstellung beschränk sich daher grundsätzlich auf den Rechtszutand vom 1. Januar 1962; in diesem Rahmen ist namentlich auch das besonders bedeutsame Bundesgesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familien rechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBI I S. 1221 ff.) berücksichtigt, das u. a. in Art 9 (Schlußvorschriften) Abschnitt I die Aufhebung zahlreicher früherer Vorschriften angeordnet hat. Zu den wichtigsten Änderungen, die durch das FamRüandG getroffen worden sind, vgl Bühmer in DRiZ 61 376 bis 378, ferner Meyer-Stolte in Rpfl 61 391 ff.
Änderungen des BGB vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.8.1961 (BGB1 I S. 1221 ff.) sind durch den Zusats „n.F.“ kenntlich gemacht; Änderungen, die auf diesem Gesetz beruchen, sind entsprechend bezeichnet.
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Literatur
Das Adoptionsrecht ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches mehrfach, besonders während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und der im Gefolge des zweiten Weltkrieges stattgehabten staatsrechtlichen Neuregelungen, geändert worden. Auf eine Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung muß indessen, abgesehen von besonderen Einzelfällen, verzichtet werden, weil sie wegen ihres Umfangs den Rahmen des zur Verfügung stehenden Raumes überschreiten würde. Die Darstellung beschränkt sich daher grundsätzlich auf den Rechtszustand vom 1. Januar 1962; in diesem Rahmen ist namentlich auch das besonders bedeutsame Bundesgesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl I S. 1221 ff.) berücksichtigt, das u. a. in Art 9 (Schlußvorschriften) Abschnitt I die Aufhebung zahlreicher früherer Vorschriften angeordnet hat. Zu den wichtigsten Änderungen, die durch das FamRÄndG getroffen worden sind, vgl Böhmer in DRiZ 61 376 bis 378, ferner Meyer-Stolte in Rpfl 61 391 ff. Änderungen des BGB vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. 8.1961 (BGBl I S. 1221 ff.) sind durch den Zusatz „n. F.” kenntlich gemacht; Änderungen, die auf diesem Gesetz beruhen, sind entsprechend bezeichnet.
Ein Vertrag, dessen Rechtsform zum Zwecke der Steuerersparnis gewählt wurde, ist nicht schon aus diesem Grunde sittenwidrig (BGH in Fam RZ 61 306, 309 Nr 99).
Vgl auch Haase in MDR 52 90 und Hellenkamp in ZBl JugR 54 14.
Hinweise auf die in der DDR geltenden Bestimmungen s. bei Soergel-Siebert III S. F 400 Vorb 1 und 2; Erman-Hefermehl S. 1865 Vorb Anm 2; Palandt-Lauterbach S. 1319 Anm 1 Einf.
Abw. brandenburgisches Gesetz vom 20.5.1948: 30. Lebensjahr; vgl Soergel-Siebert III S. F 402 Anm 2 zu § 1741 BGB.
Die elterliche Einwilligung (§ 1747 BGB) kann nicht von einem Reehtspfleger beurkundet werden (DRiZ 52 Rechtspr S. 32 Nr 289; Rpfl 51 614). Die Erteilung der Einwilligung gegen eine Vergütung ist an sich nicht sittenwidrig (Erman-Hefermehl S. 1871 Anm 3 zu § 1748 BGB, Palandt-Lauterbach S. 1323 Anm 1 zu § 1748 BGB).
Schließt ein in der sowjetisch besetzten Zone (DDR) ansässiger Jugendlicher selbständig als Anzunehmender einen Annahmevertrag, der nach dort geltenden Vorschriften gültig ist, so ist er in der Bundesrepublik anzuerkennen (Soergel-Siebert III F 405 Anm 2 zu § 1745 a. F. BGB; s. auch unten § 73 Zff 1).
Steht das Kind unter elterlicher Gewalt, so müssen nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 5.1959, s. BvR 205/58, NJW 59 1483 = Fam RZ 59 416 Nr 178 (mit Hinweisen und Stellungnahmen) = Rpfl 59 261, s. bes. auch Bosch in FamRZ 59 406 ff. u. 430, beide Eltern mitwirken; s. auch BGHZ 30 306.
Diese ist zu versagen, wenn die Adoption eine den tatsächlichen Verhältnissen völlig widersprechende Rechtslage herbeiführen würde (Rpfl 62 412 Nr 186); sie kann auch noch nach Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Mitwirkung des Kindes erteilt werden (FamRZ 63 312 Nr 150).
Vgl für einen Sonderfall FamRZ 63 55 Nr 20.
Vgl zu der Frage der Verstärkung des Einflusses des Jugendamtes in Kindesannahmeangelegenheiten Riedel in FamRZ 56 70.
jetzt § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes v. 11. 8.1961, BGBl I S. 1206.
Wegen der Zuständigkeit des Gerichts vgl § 66 F GG. Es wird unterstellt, daß dieselbe Abteilung des Amtsgerichts nach der Geschäftsverteilung für die Beurkundung, die vormundschaftsgerichtlichen Obliegenheiten und die Bestätigung zuständig ist.
In der sowjetisch besetzten Zone (DDR) gilt noch § 1754 BGB in der Fassung vor 1933, welche die Ziffer 2 des Absatzes II nicht enthielt.
Soweit das Vormundschaftsgericht bei der Annahme an Kindes Statt mitzuwirken hat, gelten die Vorschriften des 1. und 2. Abschnittes des FGG (vgl (Schlegelberger I S. 501 Vorb Anm 1).
Für die Handhabung des Personenstandsrechts vgl die Hinweise bei Keidel S. 630 Anm 2 u. S. 632 Anm 5.
Vgl auch Maszfeller, Die Novelle zum Personenstandsgesetz in Fam RZ 57 229 ff.
Zur Mitteilungspflicht gegenüber den Standesämtern im Falle des § 1758 a Abs V BGB vgl RV d. JMNRW vom 22.11. 1962 (1454 — I B 68).
Auch zur Eintragung in Familienstammbücher kann der Standesbeamte im Falle der Ablehnung angehalten werden (so für das frühere Recht JFG 9 81).
Zur Mitteilungspflicht des Gerichts an das Standesamt vgl die RV d. JMNRW vom 22. 11. 1962 (1454 — I B 68).
Vgl Schnitzekling, Der Name des Adoptivkindes, NJW 60 566.
Das dem Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechende Recht ist auch im Lande Berlin am 1. 4. 1953 außer Kraft getreten (BGHZ 25 163 == Fam RZ 57 360 Nr 169).
Vgl Westermann, Form und Entscheidung eines Adoptierten für die Führung eines Doppelnamens in NJW 61 1803 (Hinweis in DRiZ 61 B 107 Nr 1254), ferner Walti, Formlosigkeit der Entscheidung eines Adoptierten für die Führung eines Doppelnamens (Hinweis in DRiZ 62 B 40 Nr 529) in NJW 62 189.
Hierzu gehören die Geschwister des Ehemannes selbst dann nicht, wenn seine Eltern verstorben sind (Fam RZ 63 56 Nr 21).
Vgl auch Schnitzekling, Erbrechtliche Folgen bei der Adoption, MDR 60 894.
Vgl hierzu Pitzer, Befreit die Adoption den unehelichen Vater von seiner Unterhaltspflicht ? in Fam RZ 61 333, 334.
Nach dem Tode der Adoptiveltern steht einer zweiten Adoption grundsätzlich nichts im Wege (FamRZ 58 189 Nr 79 s. auch BayObLG vom 19. 2. 60 in FamRZ 60 168 Nr 75 = DRiZ 60 B 83 Nr 872).
Gemäß Art 9 II Nr 3 des FamRÄndG vom 11. 8. 1961, BGBl I S. 1232 beginnt die Frist frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.1. 1962), wenn das Kind vor dem Inkrafttreten an Kindes Statt angenommen worden ist.
§ 1771 Abs II S. 2 BGB ist aufgehoben durch § 84 EheG von 1938 (bestätigt durch § 78 EheG von 1946).
Vgl hierzu auch FamRÄndG vom 11. 8.1961 Art 9 II Nr 5, BGBl I S. 1232.
Die Prüfung der Gechäftsfähigkeit ausländischer Kinder erfordert daher eine genaue Prüfung der Staatsangehörigkeit der Kinder.
Vgl auch Gündisch, Internationale Zuständigkeit und versteckte Rückverweisung bei Adoptionen durch Amerikaner in Deutschland in FamRZ 61 352 ff.
Vgl hierzu auch Art 1 d. Ges Nr 23 der AHK vom 17. 3.1950 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge, Bundesanzeiger Nr 67 vom 5. 4. 1950, ABl i. d. F. d Ges. vom 1. 3.1951 ABl 808, für Berlin-West vom 28. 8. 1950, V0B1458 m. ÄndG vom 13. 4.1951, V0B1 332, und das Bundesgesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4.1951, BGBl 51 I 269, Berlin-West vom 28. 2. 1952, VOB1 126, sowie das Bundesgesetz vom 1. 9. 1953, BGBl II S. 559, über das Abkommen vom 28. 7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Diese Gesetze erwähnen die Volksdeutschen nicht, jedoch ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß diese hinsichtlich der vom dem Gesetz geregelten Materien den deutschen Staatsangehörigen gemäß Art 116 GG gleichstehen (Erman-Marquokdt S. 2463 Anm a 1 zum Anhang zu Art 29 EGBGB). S. ferner Keidel S. 613, 614 Anm g cc mit Literaturnachweisen.
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Hensel, F. (1963). Die Annahme an Kindes Statt. In: Die Vormundschafts-, Familienrechts- und Fürsorgeerziehungssachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49858-9_8
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