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Zusammenfassung

Die öffentliche und fachliche Diskussion über die Strafrechtsreform ist noch nicht abgeschlossen. Der „Entwurf 1962“ liegt dem Bundestag und dem Rechtsausschuß zur Beratung vor. Das Schicksal dieses Entwurfes, der — wird er geltendes Recht — das Gesicht der Strafrechtspflege in Deutschland möglicherweise für Generationen prägen wird, ist noch nicht entschieden.

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Literatur

  1. So wurde bei der Beratung des Sonderausschusses ‚Strafredit ‘(Berlin, Januar 1965) der Antrag gestellt, das eine Bewußtseinsstörung nur unzureichend qualifizierende Merkmal ‚gleichwertig ‘durch das Merkmal ‚tiefgreifend ‘zu ersetzen. (Protokolle der 34. u. 35. Sitzung. Bonn 1965, S. 635 ff.)

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  2. Siehe S. 6.

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  3. Die alle Fragen nach der Entstehung und der Qualität der ‚Bewußtseinsstörung ‘offen lassende Fassung des § 51 StGB weckte bei der Strafrechtskommission möglicherweise auch Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheits-Forderung des Art. 103 Abs. 2 GG.

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  5. Vgl. Hubach, H. u. Schilling, R.: Dämmerzustände durch Psychopharmaka. Psychopharmacologia 1965, S. 366 ff.

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  6. Zum Beispiel Bewußtseinsstörungen bei Infektionskrankheiten, bei Kreislaufstörungen, bei Gehirntraumen.

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  7. Zum Beispiel Alkohol-oder Arzneimittelvergiftungen.

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  8. Lange, R.: Krankheitsbegriff und Zurechnungsfähigkeit, D. Z. gerichtl. Medizin 55, S. 24 (1964).

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  11. a.a.O., S. 29.

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  12. Die strengere Orientierung an der Bestimmtheitsmaxime der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 3 GG für das Strafverfahren läßt sich auch in der Neufassung des § 112 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. Dezember 1964 (BGBl. 1964, I, 1067) erkennen. Haftgründe sind nunmehr nur noch gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auf Grund „bestimmter Tatsachen“ festgestellt werden. In einer Erläuterung führt P. Kaiser aus: „Die neue Fassung des Gesetzes stellt die Haftgründe besonders klar heraus und zwingt zur Feststellung bestimmter, in der Person des Beschuldigten liegender Tatsachen hinsichtlich aller Haftvoraussetzungen. Subjektive Befürchtungen oder Vermutungen reichen nicht aus … Darüber hinaus ist anstelle des herkömmlichen Begriffes des Fluchtverdachts, bei dem subjektive Momente mitspielen, die Fluchtgefahr getreten, die objektive Merkmale voraussetzt.“ (E. Kaiser, P. Kaiser et al.: Leitfaden zur kleinen Strafprozeßreform. 1965, S. 3.)

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  16. „Ein Wesensunterschied besteht nur zwischen Naturwissenschaften und solchen Gesellschaftswissenschaften, welche das gegenseitige Verhalten der Menschen nicht nach dem Prinzip der Kausalität, sondern nach dem der Zurechnung deuten, Wissenschaften, die nicht beschreiben, wie menschliches Verhalten, bestimmt von Kausalgesetzen, im Bereich natürlicher Realität vor sich geht, sondern wie es, bestimmt von positiven, d. h. durch menschliche Akte gesetzten Normen vor sich gehen soll. Wird der hier in Betracht kommende Bereich als ein Bereich von Werten dem der natürlichen Wirklichkeit entgegengesetzt, so ist zu beachten, daß es sich dabei um Werte handelt, die von positiven, d. h. in Raum und Zeit durch menschliche Akte gesetzten Normen konstituiert sind; daß daher der Gegenstand dieser Sozialwissenschaften nicht irreal ist, daß auch ihm irgendeine Realität zukommt, nur daß es eben eine andere als die natürliche, nämlich eine soziale Realität ist.“ Kelsen, H.: Kausalität und Zurechnung. Österr. Z. f. Öffentl. Recht 1954, S. 133.

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  23. Auf die schwierige Lage des überlieferten Schuldstrafrechtes weist auch Rehfeldt (Rehfeldt, B.: Einführung in die Rechtswissenschaft. Berlin 1962, S. 315, 316.) hin, wenn er fragt: „Sicherlich kann Schuld ‚leicht ‘und kann sie ‚schwer’sein. Wie aber kann sie ‚gemessen ‘werden?“ Symptomatisch für die Unsicherheit bei den Theoretikern des Schuldstrafrechtes ist die Tatsache, daß eine Passage aus dem Wortlaut des § 2 des Entwurfs 1958 im Entwurf 1960 gestrichen worden ist. 1958 hieß es in der Überschrift zu § 2: „Die Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen.“ Dieser Satz wurde gestrichen. Vom Bundesjustizministerium wurde die Streichung mit dem Bedenken begründet, in der Schuld eine feste Größe zu sehen und in der Maßzahl der Strafe eine ‚Entsprechung‘. Das Talionsprinzip sei selbst da nicht mehr haltbar, wo seine Durchführung technisch möglich sei, etwa bei einer Freiheitsberaubung eine entsprechende Freiheitsstrafe.

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  24. Siehe hierzu auch K. Kolle: Die Schuldfrage aus der Sicht des Psychiaters. NJW 1960, S. 2226: „So wird man mich fragen, was ich weiß und was ich glaube. Was ich weiß, ist sehr wenig; ich weiß, daß ich nichts weiß. Das wenige, das in der Psychiatrie wißbar ist, habe ich geschildert.“ Ferner F. Panse: Die Erkenntnisgrenzen des medizinischen Gutachtens. (Ärztliche Mitteilungen 1962, S. 1093). Panse weist auf die Unzulänglichkeiten in der Begutachtung hin: „Diese sind aber meist nicht bestimmten Gutachterpersönlichkeiten zuzuschreiben, sondern der häufigen Lückenhaftigkeit unserer wissenschaftlichen Erkenntnisgrundlagen überhaupt.“

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  25. Vgl. Blume, E.: Erfolgsstrafrecht heute? NJW 1965, S. 1261.

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de Boor, W. (1966). Einleitung. In: Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49165-8_1

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