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Entsteh- und Verschwindbedingung der Sozialneurose. Behandlungsrecht — nicht Berentungsrecht

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Soziale Krankheit und Soziale Gesundung
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Zusammenfassung

Man kann fragen, ob es erlaubt sei, nach der relativ kurzen Beob achtungszeit von 2–6 Monaten, diese mit der Skepsis der meisten Psychiater wenig harmonierenden Ergebnisse auch theoretisch fest zunageln. Aber diese Fragen sind aktuell genug, und sie sind dringend. Und wir möchten Betrachtungen anknüpfen, die unabhängig davon sind, wie unsere Erfolge aussehen, wenn wir eine viel größere Erfahrung erlangt haben werden. Es kommt überhaupt hier nicht in erster Linie darauf an, Erfolge zu berichten. Wir möchten vielmehr sagen: diese Er folge sind unerwünscht, wenn sie jemand zu der Meinung bestimmen, daß also die Schäden unseres Systems der Sozialversicherung durch Psychotherapie auszugleichen sind, daß also am System und an den Aus legungen besonders durch die grundsätzliche Entscheidung von 1926 nichts zu tadeln sei. Das Gegenteil ist unsere Meinung. Der Zweck unseres Unternehmens ist festzustellen, wo denn eigentlich die Reform vom ärztlichen Standpunkt aus einsetzen muß. Denn ich behaupte, daß die Theorie der Tendenzneurose, so wie sie jetzt aufgebaut ist, nicht zu langt. Es ist uns also ebenso lieb, wenn wir Mißerfolge sehen und nur erfahren, wo die Stelle des geringen Widerstandes ist, an der der Hebel zur Sanierung kranker Zustände der Sozialversicherung einzusetzen ist.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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v. Weizsäcker, V. (1930). Entsteh- und Verschwindbedingung der Sozialneurose. Behandlungsrecht — nicht Berentungsrecht. In: Soziale Krankheit und Soziale Gesundung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47784-3_5

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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