Zusammenfassung
Nach dem Bügerlichen Gesetzbuch geht der Schmied durch Übernahme des Beschlages einen sog. Werkvertrag ein. Durch diesen Vertrag ist der Schmied verpflichtet, den Beschlag so herzustellen, daß er die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit des Tieres aufheben oder mindern.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1922 August Hirschwald in Berlin
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Görte, C. (1922). Sechster Abschnitt. In: Leitfaden des Hufbeschlages. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47500-9_9
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