Zusammenfassung
(1) Im Falle der Versäumung der Lieferfrist können ohne Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht werden:
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Bei einer Verspatung bis einschließlich 1/10 der Lieferfrist: 1/10 der Fracht.
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Bei einer Verspatung bis einschließlich 2/10 der Lieferfrist: 2/10 der Fracht.
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Bei einer Verspatung bis einschließlich 3/10 der Lieferfrist: 3/10 der Fracht.
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Bei einer Verspatung bis einschließlich 4/10 der Lieferfrist: 4/10 der Fracht.
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Bei einer Verspatung von langerer Dauer: 5/10 der Fracht.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blume, E. (1910). Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. In: Blume, E. (eds) Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47398-2_44
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