Zusammenfassung
In diesem Zusammenhange bedarf es noch einiger kurzer Bemerkungen über den Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen lind das Internationale Transport-Komitee.
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Literaturhinweise
Vgl. Festschrift S. 212 ff.
Die letzten Ausgaben hiervon, die bei dieser Arbeit Berücksichtigung gefunden haben, sind VBR und Übk zum VBR vom 1. Januar 1910 (Berlin Dezember 1909).
Über das Verhaltnis dioser Zusatzbestimmungen dcs Vereins zu denen lies ITK siehe unten auf dieser Seite.
Die Geschichte des Internationalen Transport-Komitees siehe: IZ 1903 116: Einheitliche reglementarische Bestimmungen für den internationalen Eisenbahntransport. Dem Komitee gehören an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn einschließlich Bosniens und der Herzegowina, Rumänien und Schweiz mit Eisenbahnen, welche in einer besonderen Liste aufgeführt sind.
Ihre rechtliche Gültigkeit vgl. namentlich L. Calmar im Bulletin des internationalen Eisenbahn-Kongreß-Verbandes 1909 S. 635. Dieser Aufsatz verdient wie auch die anderen des Verfassers in gleicher Zeitschrift 1908 S. 609, 1329 wegen der darin gebrachten Kritik des IÜ gewisser Beachtung. Der letzterwähnte enthält eine wertvolle Zusammenstellung der über die Auslegung des IÜ bestehenden Streitfragen. Leider fehlt bei den angeführten Entscheidungen die Angabe der Stellen, wo man sie nachlesen könnte.
Es ist aber bei jedem Artikel nachgewiesen, wo die zugehörigen Stellen im VBR und Übk zum VBR bzw. den GAV zu finden sind, und ob Zusatz-bestimmungen des Vereins (ZusV) oder des Internationalen Transport-Komitees (ZusI) vorhanden sind, die dann im VBR eingesehen werden müssen.
Von einer Kritik der Vorschriften des IÜ ist dem Zweck der Arbeit entsprechend abgesehen worden.
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Blume, E. (1910). Verhältnis zu den Bestimmungen des VDEV und ITK. In: Blume, E. (eds) Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47398-2_3
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