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Zusammenfassung

(1) Jede internationale Sendung (Art. 1) muß von einem Frachtbrief begleitet sein, welcher folgende Angaben enthält:

  1. a)

    Ort und Tag der Ausstellung;

  2. b)

    die Bezeichnung der Versandstation sowie der Versandbahn;

  3. c)

    die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige Angabe, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist;

  4. d)

    die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt, die Angabe des Gewichtes oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der Frachtstücke;

  5. e)

    das Verlangen des Absenders, Spezialtarife unter den in den Artikeln 14 und 35 für zulässig erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen;

  6. f)

    die Angabe des deklarierten Interesses an der Lieferung (Art. 38 und 40) ;

  7. g)

    die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei;

  8. h)

    das genaue Verzeichnis der für die zoll- oder steueramtliche Behandlung oder für die polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere und den aus Artikel 10 Absatz (4) sich ergebenden Vorbehalt;

  9. i)

    den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses [Art. 12, Abs. (3)];

  10. k)

    die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Eingang auszuzahlenden als auch die von der Eisenbahn geleisteten Barvorschüsse (Art. 13);

  11. l)

    die Angabe des einzuhaltenden Transportweges unter Bezeichnung der Stationen, wo die Zollabfertigung sowie eine etwa nötige polizeiliche Prüfung stattfinden soll.

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Ernst Blume (Regierungsassessor in Breslau)

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Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1910 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Blume, E. (1910). Inhalt und Form des Frachtbriefes. In: Blume, E. (eds) Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47398-2_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-47398-2_10

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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  • Online ISBN: 978-3-642-47398-2

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