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Zusammenfassung

Wer den Kampf, der in der Konzessionsfrage geführt wird, beobachtet, möchte fast glauben, daß eine kurzsichtige Industrie und eine schikanöse Bureaukratie einander zum Schaden des Landes gegenüberstehen. Es ist nicht leicht, sich durch den Wald von Eingaben und Entscheidungen, von Debatten und Resolutionen, von Denkschriften und Verhandlungsprotokollen hindurch zu finden, und schwerer noch ist es, dann zu sagen, wer wirklich der „Schuldige“ ist.

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Literaturverzeichnis

  1. Man lese das Schreiben, das der Präsident des Deutschen Handelstages am 7. September 1909 an die Mitglieder des Deutschen Handelstages gerichtet hat (abgedruckt in „Handel und Gewerbe“ vom 25. September 1909).

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  2. Bericht über das Ergebnis einer Rundfrage bei den deutschen Hochofenwerken (abgedruckt in „Stahl und Eisen“ 1909, Nr. 19).

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  3. Aus einer Eingabe des Zentralverbandes deutscher Industrieller an den preußischen Handelsminister, 10. Juni 1910.

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  4. Vossen: Das Recht der konzessionierten gewerblichen Anlagen, Hannover 1911, S. 34.

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  5. Stellung genommen haben teils selbständig, teils gemeinschaftlich mit anderen Verbänden: Der Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands, der im Kampf um die Vereinfachung der Konzessionsvorschriften vorangeht, und der schon auf seiner Generalversammlung zu Kiel im Jahre 1895 die Frage diskutierte; ferner der deutsche Verein für Ton-, Zement-und Kalkindustrie, der sich seit Jahren damit befaßt, Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens zu machen; weiter der Verein deutscher Eisenhüttenleute, der Verein deutscher Maschinenbauanstalten, der Verein deutscher Portlandzementfabriken, der Verband deutscher Tonindustrieller, der Verein der Kalksandsteinfabrikanten, der Verein deutscher Marmorwerke, der Bergische Fabrikantenverein, der Fabrikantenverein Hannover, der Oberschlesische berg-und hüttenmännische Verein, der Verein deutscher Zellstoffabrikanten, der Verein deutscher Motorfahrzeug-Industrieller u. a.

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  6. Am 23. November 1910 fand im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe eine Sitzung statt, an der die Zentralbehörde, vertreten durch den Unterstaatssekretär und mehrere Geheimräte, und andererseits die Industrie teilnahm (vertreten durch mehrere Großindustrielle und Generalsekretäre industrieller Verbände). In dieser Sitzung wurden die Klagen der Industrie über das Konzessionsverfahren sorgfältig besprochen, und es liegen darüber zwei Protokolle vor, von denen das eine kürzere die Unterschrift des Unterstaatssekretärs trägt, während das andere von einem Vertreter der Industriellen unterzeichnet ist. Beide Protokolle, die zur Veröffentlichung nicht bestimmt sind, liegen mir bei der Abfassung dieser Darstellung vor. — Ferner haben Beamte sich zu der Frage in Zeitschriften mehrmals geäußert, insbesondere der Gewerbeassessor Dr. Tittler in der Zeitschrift Sozialtechnik 1911, Heft 8 und 9.

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  7. Die Verfügung vom 19. Juli 1911, die sich eingehend mit den Klagen der Industrie befaßt, beginnt mit den Worten: „Die Klagen, die aus gewerblichen Kreisen seit längerer Zeit wegen der Durchführung des Verfahrens bei Genehmigung gewerblicher Anlagen gemäß § 16 ff. der Gewerbeordnung erhoben werden, haben mich veranlaßt, diejenigen Fragen, welche den Anlaß zu Beschwerden gegeben haben, mit Vertretern der beteiligten Industrien mündlich erörtern zu lassen. Wenn diese Verhandlungen auch nicht dazu geführt haben, im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen anzuregen, so erscheint es mir doch erwünscht, mit möglichstem Nachdruck im Verwaltungsweg auf die Abstellung von Unzuträglichkeiten des Verfahrens hinzuwirken.“

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  8. In § 16 ff. der Gewerbeordnung.

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  9. § 120 d der Gewerbeordnung.

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  10. Diese Bestimmung des § 848 der Reichsversicherungsordnung war schon im Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 enthalten (§78) und im Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900. (§112): „Die Genossenschaften sind befugt und können im Aufsichtsweg angehalten werden, Vorschriften zu erlassen: 1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark oder mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge.“

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  11. Konzessionsbehörde ist in Preußen der Kreisausschuß bzw. der Stadtausschuß und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand). In besonderen Fällen beschließt der Bezirksausschuß. Diese Behörden sind befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. Insbesondere zieht die Behörde Gutachten ein von einem Baubeamten, ferner dem Gewerbeaufsichtsbeamten und in der Regel auch vom Medizinalbeamten. In gewissen Fällen schließlich ist als Gutachter der zuständige Veterinärbeamte heranzuziehen. Gegen den Bescheid der Konzessionsbehörde ist binnen 14 Tagen Rekurs zulässig, über den der Handelsminister entscheidet; „sofern bei Stauanlagen Landeskulturinteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirtschaft zuzuziehen“. In Bayern ist die Distriktsverwaltung zuständig, in Sachsen die Amtshauptmannschaft bzw. der Stadtrat usw.

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  12. als er bestimmte: „Widerspricht die Verfügung (der Polizei) den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der…Rechtsmittel…auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt“.

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  13. Verhandlung im preußischen Handelsministerium (am 23. November 1910 a. a. O.).

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  14. Ketzerische Gedanken über Unfallverhütung von Karl Klein, Geschäftsführer und technischer Aufsichtsbeamter der Sektion I der Maschinenbau-und Kleinindustrie-Berufsgenossenschaft in der Zeitschrift für Gewerbehygiene 1909, Nr. 6.

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  15. Schmidt-Ernsthausen weist darauf hin, daß die Konzessionsbehörden überaus häufig den Inhalt des den Polizeibehörden in § 120 d beigelegten Verfügungsrechts mit den Bedingungen, die auf Grund des § 18 festgesetzt werden können, verwechseln. Die letzteren müssen sich im Rahmen des Notwendigen halten und betreffen nur Gefahren für Gesundheit und Leben. Alle Bestimmungen, die die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zum Gegenstande geben, gehören daher nicht in die Konzession, sondern sind der polizeilichen Verfügung vorbehalten. Dasselbe gilt von hygienischen Anforderungen, die das Maß des zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Notwendigen überschreiten, sowie von Sicherheitsvorrichtungen, die, wenn sie auch angemessen sein mögen, nicht zu gedachtem Zwecke notwendig sind. Derartig weitgehende Anforderungen können im Wege der Konzessionsbedingung nur gestellt werden, insoweit eine rechtsgültige Vorschrift schon besteht, durch die die fraglichen Schutzmaßregeln allgemein zur Pflicht gemacht sind, denn in diesem Falle handelt es sich um Beachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften im Sinne des § 18. Ist aber diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine den Arbeiterschutz betreffende Auflage, die nicht zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben notwendig ist, nur im Wege der polizeilichen Verfügung auf Grund des § 120 d angeordnet werden. Eine Konzessionsbedingung, wonach für die Jugendlichen besondere Ankleideräume einzurichten sind, ist also nur gültig, wenn sie sich auf eine bestehende Polizeivorschrift dieses Inhaltes stützen kann (vgl. § 120e). Ist dies nicht der Fall, so darf sie in den Bescheid nicht aufgenommen werden, dagegen kann die Polizeibehörde auf Grund des § 120 c eine Vorschrift dieses Inhalts erlassen, die selbständiger Beurteilung und Anfechtung unterliegt. Z. B. würde die Bedingung, daß die Gichtglocke maschinell bewegt werden müsse, nur zulässig sein, wenn sie für Gesundheit und Leben notwendig wäre. Das ist aber anscheinend nicht der Fall, denn von Hand bewegte Gichtglocken sind nach den Berichten allenthalben in Gebrauch, ohne daß sich Vergiftungserscheinungen, verstärkte Verunreinigung der Luft usw. als Folge einer sachgemäßen Bedienung gezeigt hätten. Will also die Gewerbeinspektion die mechanisch bewegte Gichtglocke einführen, so mag sie dazu eine Handhabe in § 120d finden und eine polizeiliche Verfügung auf Grund dieser Bestimmung erlassen, in die Konzessionsbedingungen würde sie nur hineingehören, wenn diese Art Gichtglocke für Gesundheit und Leben notwendig ist, oder wenn die Anordnung damit begründet wird, daß die Gasausströmung mit Rücksicht auf das Publikum auf das geringstmögliche Maß abgekürzt werden muß. Dasselbe gilt für folgenden Fall: Ein Werk hat einen Hochofen mit doppeltem Gichtverschluß und einen Sauerstoffapparat in dem unmittelbar daneben befindlichen Hochofenbureau. Ihm wird vorgeschrieben, noch einen solchen Apparat auf der Gicht unterzubringen. Oder den Arbeitern steht bei Gefahr die nach der Gicht führende Treppe und eine mit einem Kostenaufwand von 15 000 M. erbaute Nottreppe zur Verfügung. In der Konzession wird eine Verbindungsbrücke mit dem Nachbar ofen zur Bedingung gemacht, um den Arbeitern noch einen dritten Weg zu eröffnen. Mit demselben Recht könnte man auch noch einen vierten vorschreiben. Jedenfalls lassen sich diese Bedingungen nicht nach § 18 rechtfertigen, ganz einerlei, ob polizeiliche Verfügungen gleichen Inhalts nach § 120d ergehen können oder nicht. Es ist eben ein erheblicher, aber nicht beachteter Unterschied, ob die Konzession einer Anlage von iner Bedingung abhängig gemacht wird, oder eine polizeiliche Verfügung an den Unternehmer ergeht. Dieser Unterschied tritt auch darin hervor, daß bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes herbeiführen, bei Nichtbefolgung einer gemäß § 120d ergangenen Verfügung aber nur die Einstellung des Betriebes und auch diese nur sehr beschränkt anordnen kann. (§ 147.) Vortrag gehalten am 3. April 1909 in Düsseldorf.

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  16. So ist z. B. vorgeschlagen worden, daß Sachverständige aus industriellen Kreisen an dem Genehmigungsverfahren teilnehmen sollen, ferner wurde seitens der Industrie darauf hingewiesen, daß neben der in § 19 a gestatteten vorläufigen Bauerlaubnis die Zulassung eines Versuchsbetriebes von größter Bedeutung sei. Insbesondere legt die chemische Industrie Wert darauf, durch Vorführung des Betriebes den Nachweis zu erbringen, daß die befürchteten Schäden, die der Konzession im Wege stehen, nicht eintreten. Hier würde also die Industrie das große Risiko, den Betrieb vergeblich eingerichtet zu haben, tragen, da sie solch Risiko für weniger kostspielig hält als die Verschleppung des Konzessionsverfahrens. Weiter ist vorgeschlagen worden, die Unfallverhütungsvorschriften auf eine Behörde zu konzentrieren und so nicht nur das Konzessionsverfahren zu entlasten, sondern die Unfallfürsorge auch einheitlich zu gestalten.

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  17. Das beste Beispiel für diese Bestrebungen der Landwirtschaft bietet der „Antrag Spee“. Am 12. Februar 1907 beantragte der Graf Spee namens der Zentrumspartei und v. Pappenheim namens der Konservativen einen Gesetzentwurf, der erstens für das gewerbliche Konzessionsverfahren die Beteiligung — landwirtschaftlicher Sachverständiger forderte und der zweitens bestimmte, daß nicht wie bisher der Handelsminister allein entscheiden soll, sondern „in Gemeinschaft mit dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“, und zwar solle diese Beschwerung des Konzessionsapparates stets dann stattfinden, wenn „landwirtschaftliche Interessen durch die Genehmigung der Anlage berührt werden“. Der Antrag ist trotz des entschiedenen Widerspruchs des Handelsministers vom Abgeordnetenhause angenommen, von der Regierung aber zurückgewiesen worden.

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  18. Vgl. hierzu Tit tier: Die Bestrebungen zur Änderung des Genehmigungsverfahrens für gewerbliche Anlagen in der Zeitschrift Sozialtechnik 1911, Heft 9.

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  19. Es kommen zahlreiche Fälle vor, in denen sich das Konzessionsverfahren über ein Jahr, ja über 1½ Jahr erstreckt.

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Bernhard, L. (1913). Die staatliche Genehmigung privater Betriebe. In: Unerwünschte Folgen der deutschen Sozialpolitik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47374-6_2

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