Zusammenfassung
Das Thema, mir ursprünglich durch Professor Sternberger für einen Vortrag * gestellt, zerfällt seiner Überschrift gemäß in zwei Teile. Die Teile sind nicht kongruent. Die Aussagen über die Gemeinden im Verfassungsleben — gemeint sein kann nur das Verfassungsleben des Bundes und der Länder — sind sparsamer als die über das Verfassungsleben in den Gemeinden. Allerdings unterliegt eine Betrachtung des letzteren der besonderen Gefahr der Ausweitung. Sedes materiae für das Verfassungsleben in den Gemeinden sind in erster Linie die Gemeindeverfassungsgesetze. Verfassungen sind ihrem Wesen nach Verfahrensordnungen. Gemeindeverfassungen ordnen also das Verfahren in den Gemeinden. Die Gemeinden aber sind Verwaltungsträger, zwar solche besonderer Art und Prägung, besonderer Eigenständigkeit auch, aber ihr Standort liegt in der Administrative. Das macht die gemeindlichen Verfassungsnormen zu Verwaltungsregeln. Die Grenzen zwischen Verfassungsleben und Verwaltungsleben sind auf der Gemeindeebene flüssig. Eine Betrachtung zum Verfassungsleben in den Gemeinden steht also in der Gefahr entweder einer unzulässigen Ausweitung oder einer unsachgemäßen Enge.
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Reschke, H. (1965). Die Gemeinden im Verfassungsleben — Das Verfassungsleben in den Gemeinden. In: Heidelberger Jahrbücher. Heidelberger Jahrbücher, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-46021-0_2
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