Zusammenfassung
Personenbezogene Gesundheitsdaten sind äußerst sensibel und schützenswert. Sie gehören zu den „besonderen Arten von Daten“ nach § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In vielen Vorschriften werden für diese Daten besondere Regelungen aufgestellt, die das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Patienten, Versicherte) schützen sollen. Für die medizinische Forschung bedeutet dies, dass die Nutzung von Gesundheitsdaten hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen muss. Die Anonymisierung und Pseudonymisierung von Gesundheitsdaten ist dabei für viele Fallkonstellationen ein „Königsweg“, der das Dilemma zwischen Vertraulichkeit und Geheimhaltung einerseits und wissenschaftlicher Auswertung andererseits löst. Auch wenn sich die folgenden Ausführungen auf die Anonymisierung und Pseudonymisierung der Identifikationsdaten konzentrieren, darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich Datensätze gegebenenfalls auch auf Grund der Merkmalsausprägungen der Inhaltsdaten mit entsprechendem Zusatzwissen einzelnen Personen zuordnen lassen. Diesem – im Forschungsbereich eher seltenen – Risiko muss insbesondere bei der Weitergabe und Veröffentlichung Rechnung getragen werden.
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Schaar, P. (2014). Anonymisieren und Pseudonymisieren als Möglichkeit der Forschung mit sensiblen, personenbezogenen Forschungsdaten. In: Lenk, C., Duttge, G., Fangerau, H. (eds) Handbuch Ethik und Recht der Forschung am Menschen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-35099-3_15
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