Zusammenfassung
Unter negativer Religionsfreiheit versteht man die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen, ein religiöses Bekenntnis nicht abgeben zu müssen und religiöse Riten und Äußerungsformen nicht vollziehen und an ihnen nicht teilnehmen zu müssen. Ein solches Recht sah erstmals Artikel 5 § 18 des Gesetzes betreffend die Grundrechte des Deutschen Volkes von 1848 vor. Danach durfte niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Zugleich (Artikel 5 § 20) wurde die obligatorische Zivilehe eingeführt, die es ermöglichte, in den Stand der Ehe zu treten, ohne kirchliche Instanzen in Anspruch nehmen zu müssen. Vor Einführung der Zivilehe konnte eine rechtlich gültige Ehe nur vor der jeweiligen Staatskirche geschlossen werden, die Anders- oder Nichtgläubigen die Eheschließung verweigerte. Diese Situation gibt es in ähnlicher Weise heute noch in Israel. Zwar kann die Ehe dort nicht nur vor dem Orthodoxen Rabbinat geschlossen werden, sondern auch vor den Instanzen bestimmter christlicher Kirchen und muslimischer Moscheen. Keine dieser Institutionen vollzieht jedoch die Eheschließung von jeweils Andersgläubigen und gemischt religiösen Paaren oder von solchen, die keiner der anerkannten Religionsgemeinschaften angehören.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Tiedemann, P. (2012). Negative Religionsfreiheit. In: Religionsfreiheit - Menschenrecht oder Toleranzgebot?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32709-4_11
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32709-4_11
Published:
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-32708-7
Online ISBN: 978-3-642-32709-4
eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)