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C. AUSLEGUNGSLESEN: Lesen und Verstehen der gefundenen Norm

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Gesetzestexte suchen, verstehen und in der Klausur anwenden

Part of the book series: Tutorium Jura ((TUTORIUM))

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Zusammenfassung

Sie haben sich jetzt also grundsätzlich im StGB, im GG und auch im BGB orientiert. Sie haben eine erste Vorstellung davon, was wir wo finden können. Sie kennen aber noch keine Norm dieser Gesetze genauer. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Und in der Tat ist die juristische Hauptarbeit darin zu suchen, wie man eine bestimmte Norm auslegen muss oder kann. Dazu müssen wir verstanden haben, weshalb es so wichtig ist, dass man als Jurist auslegen und begründen können muss (unten I). Erst dann stellen wir uns die Frage, wieman begründen kann (unten II). Der mögliche Wortlaut einer Norm stellt dabei im Strafrecht die unüberwindliche Grenze für jede Auslegung dar. In den beiden anderen Rechtsgebieten ist der Wortlaut jedenfalls der Ausgangspunkt jeder Interpretation. Deshalb ist es insgesamt wichtig, dass wir eine Norm genau lesen (unten III). Erst auf dieser Grundlage können wir uns dann verdeutlichen, welche Fragen uns beim Lesen und Verstehen leiten müssen (unten IV).

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Notes

  1. 1.

    Zum Begriff „Dogmatik“ siehe unten C IV 2 (S. 46 ff.)

  2. 2.

    Zu einem eigenständigen Schutz von Tieren im Kernstrafrecht, also im StGB, konnte man sich in Deutschland bislang nicht durchringen. Vgl. demgegenüber § 222 des österreichischen StGB („Tierquälerei“): „(1) Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt. (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“

  3. 3.

    Mir half in meinem Fall nur die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Verdachts des Wuchers nach § 291 StGB, weil die vom Unternehmen stammenden Mängel nur über eine Hotline zu 1,24 Euro/Min. beseitigt werden konnten. Das ist etwa so, wie wenn ein Dachdecker nur dann das schlampig gedeckte Dach ausbessert, wenn Sie ihm das Taxi bezahlen.

  4. 4.

    Notiz am Rande: Das gilt auch für mündliche Prüfungen. Ich höre aber immer wider von dem Unsinn, dass manche KollegInnen den Gebrauch von Gesetzestexten dort einschränken wollen. Das müssen Sie gegebenenfalls eben hinnehmen, spiegelt aber eine nicht-juristische Vorgehensweise wieder. Selbst bei grundlegenden Rechtssätzen tut es gut, wenn man sich auf ihre Formulierung besinnt (siehe das Beispiel oben A I in Anlehnung an § 4 öStGB).

  5. 5.

    BGHSt 46, 321 (Beschl. v. 22. März 2001 – GSSt 1/00).

  6. 6.

    Zu diesem Rechtsproblem vgl näher die in Anhang 3 abgedruckte Grundsatzentscheidung des BGH, die diese Frage beispielhaft erörtert (S. 233 ff.).

  7. 7.

    Fletcher, Deutsche Strafrechtsdogmatik aus ausländischer Sicht, in: Eser/Hassemer/Burkhardt (Hrsg.), Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende, München 2000, S. 235, 248.

  8. 8.

    Deshalb nicht zu verwechseln mit einer „theo logischen“ Auslegung, die es im weltlichen Recht nicht geben kann.

  9. 9.

    Vgl. dazu Gropp, Der Embryo als Mensch, GA 2000, 1 ff.

  10. 10.

    Näher dazu: Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2005, sowie ein interessant zu lesendes Vorlesungsskript von Herberger (Saarbrücken), Einführung in das juristische Denken und Arbeiten, über das Internet zugänglich und ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben: < http://www.jurawiki.de/JuristischesDenkenUndArbeiten > .

  11. 11.

    Zur Auslegung speziell im Strafrecht vgl. Schönke/Schröder–Eser, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 1 RN 25–56.

  12. 12.

    Zum Bestimmtheitsgebot näher Schönke/Schröder–Eser, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 1 RN 1–56.

  13. 13.

    BVerfGE 92, 1. Diese Entscheidung wird vom BGH durch seine „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ (BGHSt 41, 182, 184 f.) umgangen, was seinerseits erstaunlicherweise vom BVerfG gebilligt wird (BVerfG NJW 2011, 3020, 3021). Zur diametral entgegengesetzten Auffassung in Österreich, wonach Nötigung nie durch psychische (also: unkörperliche) „Gewalt“ begangen werden kann vgl. Kienapfel/Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I, 5. Aufl. Wien 2008, § 105 RN 11–13 und 21 m. w. N. Vgl. zum Unterschied zwischen Österreich und Deutschland auch: Lagodny, How the Austrians or Germans do without it?, in: Grafl/Medogovic (Hrsg.), FS Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag, Wien 2004, S. 409–419, 412 ff.

  14. 14.

    Ein Schluss vom einen Besonderen auf das darin enthaltene Allgemeine, von dem man wieder auf ein anderes Besonderes schließt: Äpfel sind Früchte. Früchte sind deshalb auch Birnen, weil Birnen dieselben Merkmale aufweisen, die Äpfel als Früchte charakterisieren. Damit ist zugleich die Gefahr einer Analogie angedeutet: man darf Äpfel und Birnen nicht verwechseln.

  15. 15.

    Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. München 2011, Art. 103 RN 43, Art. 20 RN 57.

  16. 16.

    Zu den Überschriften als Auslegungsgegenstand: siehe unten C III.

  17. 17.

    Hinweis für Fortgeschrittene: Eine Ausnahme gilt insoweit für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge nach der Wiener Vertragsrechtskonvention: Die Präambel zu solchen Verträgen, insbesondere zu multilateralen Konventionen, liefert eine Fülle von Informationen zur Entstehungsgeschichte. Die Präambel ist Bestandteil solcher Rechtstexte und beginnt vor dem ersten Artikel z. B. „In Erwägung, dass […]“. Oft handelt es sich um sehr ausführliche Darlegungen, auch zum historischen Zweck.

  18. 18.

    Zur fast uferlosen Diskussion über das Rechtsgut vgl. Hefendehl/von Hirsch/Wohlers (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, Baden-Baden 2003.

  19. 19.

    In dieser „Gemeinschaft“ spielen die Gerichte natürlich eine zentrale Rolle, weil sie von der Rechtsordnung notwendigerweise mit der Macht ausgestattet sind, „das (vorläufig) letzte Wort“ zu sprechen. Ebenfalls dazu zählen etwa: wir Wissenschaftler.

  20. 20.

    Abwehr des Angriffs nicht von „sich“, sondern „von einem anderen“.

  21. 21.

    Näher zu dieser Sachfrage: C V 3 a (S. 164).

  22. 22.

    Burkhardt, Geglückte und folgenlose Strafrechtsdogmatik, in: Eser/Hassemer/Burkhardt (Hrsg.), Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende, München 2000, S. 111, 112 f., der auf S. 117–119 vertiefend noch sieben Funktionen der Dogmatik identifiziert (die konstitutive, die rechtsstaatliche, die kontrollierende, die entlastende, die didaktische, die vorbereitende und die anpassende Funktion). Vgl. aus der Sicht des öffentlichen Rechts auch Schlink, Abschied von der Dogmatik. Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtswissenschaft im Wandel, JZ 2007, 157–162.

  23. 23.

    Vgl. die gerade für Anfänger sehr verständliche Erläuterung von Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 2 RN 57–62.

  24. 24.

    S. unten C V 3 (S. 162 ff.).

  25. 25.

    Siehe schon in der Einführung (S. 7 f.).

  26. 26.

    Siehe unten Frage 1 C V 1 (S. 129 ff.).

  27. 27.

    Siehe unten C V 2 (S. 137 ff.).

  28. 28.

    Zum Problem bei doppelter Verneinung vgl. unter S. 110, 177 f.

  29. 29.

    Vgl. näher auch unten C V 4b.

  30. 30.

    Dies zugleich als Vorgriff auf die Frage 4: „Wozu sagt die Norm nichts?“ (siehe unten C V 4 [S. 173 ff.]).

  31. 31.

    Dies ist der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 des österreichischen StGB (ebenfalls aus dem Jahre 1975).

  32. 32.

    Vgl. dazu Kühl, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. München 2008, § 7 RN 4, 116, 157–265 (!); prägnanter: Eser/Burkhardt, Juristischer Studienkurs I, Schwerpunkt allgemeine Verbrechenslehre, 4. Aufl. München 1992, 10 A 45 ff.

  33. 33.

    Machen Sie sich z. B. im Zivilrecht den Unterschied zwischen § 823 und § 831 BGB auf diese Weise klar; im öffentlichen Recht zwischen Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) und Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG).

  34. 34.

    Zusammenfassend dazu unten C IV 5 und D I (S. 123 ff. und 181 f.).

  35. 35.

    Siehe Mertens, Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen, Tübingen 2004, S. 436 mit Fn. 637.

  36. 36.

    Unten C IV 5 (S. 123 ff.).

  37. 37.

    Siehe die 3. Frage unten C V 3 (S. 162 ff.).

  38. 38.

    Das ist die „Rechtsfolge“, dazu unten C V 2 (S. 137 ff.).

  39. 39.

    Siehe dazu mein eingangs (oben A I [S. 4 f.]) erwähntes Beispiel aus meiner eigenen Studienzeit.

  40. 40.

    Zur Frage wozu die Norm nichts sagt, siehe unten C V 4 (S. 173 ff.).

  41. 41.

    Zu „oder“ und seinen Bedeutungen siehe unten C IV 2 c (S. 80).

  42. 42.

    Beispiel: Nicht mehr weiterschießen.

  43. 43.

    Beispiel: Für das angeschossene Opfer professionelle Hilfe herbeiholen.

  44. 44.

    Näher zu solchen Delikten mit „erweitertem Vorsatz“ siehe unten C IV 2 g (S. 104).

  45. 45.

    Vgl. näher zu Delikten mit „erweitertem Vorsatz“ C IV 2 g (S. 104).

  46. 46.

    Vorschläge im Anhang 1 (S. 223 ff.).

  47. 47.

    Dazu auch unten C IV 2 f (S. 98 ff.).

  48. 48.

    Unten C IV 2 f (S. 98 ff.).

  49. 49.

    Siehe unten C V 2 d (S. 152).

  50. 50.

    Mertens, Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen, Tübingen 2004, S. 436 Fn. 637.

  51. 51.

    Siehe oben C IV 1 e (S. 62).

  52. 52.

    Joerden, Logik im Recht, 2. Aufl. Berlin 2010, S. 15, 17–19.

  53. 53.

    In § 9 StGB werden jeweils Relativsätze durch das „oder“ verbunden.

  54. 54.

    Das „und“ verbindet hier zwei Nebensätze, die jeweils mit „wenn“ beginnen.

  55. 55.

    „Erfolg“ wird verstanden als „sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Außenwelt“, siehe näher auch unten C IV 5 a (S. 124).

  56. 56.

    Siehe hierzu näher unten C IV 2 f (S. 98; 106).

  57. 57.

    Zum Begriff „erweiterter Vorsatz“ siehe unten C IV 2 g (S. 104 ff.).

  58. 58.

    Erweiterter Vorsatz!

  59. 59.

    Lösung im Anhang 1 (S. 223 ff.).

  60. 60.

    Schönke/Schröder–Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 68 RN 3 m. w. N.

  61. 61.

    Dazu Schönke/Schröder–Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl. München 2010, RN 3–7 vor § 13 m. w. N.

  62. 62.

    Selbstverständlich gibt es sogar hier in diesem Bereich (Erfolgsdelikt) sehr viele andere Konzepte, wie man einen Aufbau sinnvoll gestalten kann. Um diese Fragen (vgl. dazu etwa Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 3 RN 51–65) geht es mir hier aber nicht, weil sie den Blick für die hier anstehenden Fragen verstellen können.

  63. 63.

    Daneben setzt der objektive Tatbestand von § 153 Abs. 1 StGB natürlich voraus, dass die Aussage „vor Gericht“ (etc.) und „als Zeuge“ (oder „als Sachverständiger“) erfolgt.

  64. 64.

    Alternative 1.

  65. 65.

    Alternative 2.

  66. 66.

    Schönke/Schröder–Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 129 a RN 1 m. w. N. Eine Qualifikation enthält eine gegenüber dem Grunddelikt erhöhte Strafdrohung und mindestens eine zusätzliche Voraussetzung, welche diese legitimiert. Beispiel: §§ 223 StGB (Körperverletzung) und § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung).

  67. 67.

    Zu dem hiermit eingeleiteten Satz unbedingt ein Lehrbuch lesen. Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich insbesondere der Vorsatz nicht beziehen muss.

  68. 68.

    Dazu C III 2 (S. S. 52).

  69. 69.

    Vgl. demgegenüber § 5 Abs. 1 HS 1 öStGB: „Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild [nach deutschem Verständnis: objektives Tatbestandsmerkmal] entspricht; […]“.

  70. 70.

    Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 5 RN 63.

  71. 71.

    Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 5 RN 55.

  72. 72.

    Schönke/Schröder–Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl. München 2010, RN 63 vor § 13 m. w. N.

  73. 73.

    Vgl. z. B. Kienapfel/Höpfel, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. Wien 2009, Z 15 RN 19–23; Triffterer, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. Wien 1994, Kap. 3 Rz 101; OGH ZVR 1996, 55.

  74. 74.

    Die dogmatische Frage, ob diese Bezeichnung sachlich treffend ist, mag hier dahinstehen, zumal man über definitorische Diskussionen keine Sachfragen lösen kann.

  75. 75.

    Im Strafprozess werden subjektive Merkmale in der Regel durch Rückschlüsse aus objektiven Gegebenheiten als gegeben angesehen.

  76. 76.

    „Einwirkt und dadurch […] fördert“ hätte eine völlig andere Bedeutung.

  77. 77.

    „verdächtigt und dadurch ein behördliches Verfahren … herbeiführt“ hätte eine völlig andere Bedeutung.

  78. 78.

    „Nachmacht […] und verwendet/in Verkehr bringt …“ hätte eine völlig andere Bedeutung.

  79. 79.

    Siehe oben C IV 2 a ee (S. 68).

  80. 80.

    Wortlaut siehe oben C IV 2 a ee (S. 68).

  81. 81.

    Legaldefinition: siehe oben C III 2 (S. 52 ff.).

  82. 82.

    Dativ („wem“ wird Arbeitsentgelt vorenthalten?), es geht nicht um einen „Arbeitgeber der Einzugstelle“.

  83. 83.

    Ausnahmen zu finden, ist eine Aufgabe der Dogmatik. Die im Anhang wiedergegebene BGH-Entscheidung zeigt ein Beispiel auf („gefährliches Werkzeug“).

  84. 84.

    Falls Ihnen dieser Begriff nicht aus der Arbeit am PC vertraut ist: Schauen Sie in der MS Word-Hilfefunktion nach.

  85. 85.

    Ausnahmen bestätigen die Regel: Wenn der Gesetzgeber nicht sauber gearbeitet und bei der Begriffswahl nicht aufgepasst hat, ist es Aufgabe der Dogmatik, dies aufzuzeigen. Das erschwert Ihnen als Studierenden dann zwar das Textverständnis, aber beachten Sie: das ist die Ausnahme – noch jedenfalls.

  86. 86.

    Zur systematischen Auslegung siehe oben C III 1 (S. 48 f.).

  87. 87.

    Siehe das Beispiel im Anhang (BGH-Entscheidung zum Begriff „gefährliches Werkzeug“; hier S. 233 ff.).

  88. 88.

    Vor allem in dieser zweiten Funktion wird ein verfassungsrechtliches Problem der Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gesehen, vgl. dazu Schönke/Schröder–Eser, StGB, 28. Aufl. München, 2010, § 1 RN 29 m. w. N.

  89. 89.

    Zum Begriff der Rechtsfolge siehe unten C V 2 a (S. 139 ff.).

  90. 90.

    Vgl. dazu etwa Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 13. Aufl. München 2008, RN 84–102.

  91. 91.

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Werkzeug liegt hier nicht vor, bleibt Qualifikation bleibt daher außer Betracht wie andere Delikte).

  92. 92.

    Dieses Merkmal stammt aus § 15 StGB.

  93. 93.

    Auch dieses Merkmal würde aus § 15 StGB stammen.

  94. 94.

    Dieses Merkmal ergibt sich aus § 18 StGB.

  95. 95.

    Dieser Zusammenhang wird übrigens im § 7 des österreichischen StGB sehr viel deutlicher: „Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns: § 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. (2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

  96. 96.

    Vgl. näher: Schönke/Schröder–Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 18 RN 1.

  97. 97.

    Vgl. dazu bereits oben B II 4 b (S. 29 f.).

  98. 98.

    Mertens, Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen, Tübingen 2003, S. 443 Fn. 666

  99. 99.

    Mertens (Fn. 97), S. 442 f.

  100. 100.

    Mertens (Fn. 97), S. 443„446. Ein weiterer Grund für einen Allgemeinen Teil in absolutistischen Gesetzeswerken sieht Mertens (Fn. 97), S. 444 f., darin, dass man meinte, die im Allgemeinen Teil geregelten Fragen der Beurteilung durch die Strafrechtswissenschaft entziehen zu können. Damit habe man die seinerzeitigen Kommentierungsverbote verstärken wollen.

  101. 101.

    So Gerstäcker, zitiert nach Mertens (Fn. 97), S. 445 mit Fn. 674.

  102. 102.

    So ausdrücklich Köhler, Einführung, S. IX, XV, zu: Bürgerliches Gesetzbuch, Textausgabe, Beck-Texte im dtv, 69. Aufl. München 2012.

  103. 103.

    Ich möchte an dieser Stelle nicht in das allgemeine und berechtigte Klagelied verfallen, dass der sog „moderne“ Gesetzgeber dieses Prinzip zunehmend nicht nur ignoriert, sondern geradezu missachtet. Achten Sie auf die Ausführlichkeit neuer Vorschriften (erkennbar an „a, b, c“-Nummerierungen) und überlegen Sie, ob es nicht auch kürzer gegangen wäre. Letztlich verbirgt sich hinter der Detailverliebtheit des Gesetzgebers ein unangebrachtes Misstrauen gegenüber insbesondere der Justiz.

  104. 104.

    Siehe unten D (S. 181 ff.).

  105. 105.

    Zur Unterscheidung von OB und WIE siehe oben B II 4 a (S. 28 f.).

  106. 106.

    Die §§ 77–79b StGB werden nach herrschender Meinung den Strafverfolgungsvoraussetzungen zugeordnet.

  107. 107.

    Oben C IV 2 f (S. 98).

  108. 108.

    Siehe oben C IV 2 f und auch g zur Frage des „erweiterten Vorsatzes“ (S. 98 und 104 f.).

  109. 109.

    Vgl. oben C IV 2 f (S. 98 f.).

  110. 110.

    Gemeint sind hier: z. B. §§ 446 f. BGB, also in der Regel: bei Übergabe der Sache (§ 446 Satz 1 BGB).

  111. 111.

    Siehe unten C V 3 (S. 162 ff.).

  112. 112.

    Beispiel: Das sehr zum Nachdenken anregende Lehrbuch von Köhler, Strafrecht. Allgemeiner Teil, Berlin 1997.

  113. 113.

    C IV 2 (S. 62 ff.).

  114. 114.

    Echte Unterlassungsdelikte sind solche, die sich in der Regel an jedermann richten und das Unterlassen bereits im Delikt umschreiben (Musterbeispiel: die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB).

  115. 115.

    Zum Begriff Erfolgsdelikte siehe Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 5 RN 2.

  116. 116.

    Joecks, Studienkommentar zum StGB, 9. Aufl. München 2010, RN 12 vor § 13.

  117. 117.

    Vgl. die umfangreiche Darstellung bei Kühl, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. München 2008, § 5 RN 45 ff.

  118. 118.

    Siehe oben C IV 5 b (S. 126 f.).

  119. 119.

    Man denke an den Spruch von Wilhelm Busch: „Das Gute – dieser Satz steht fest – ist stets das Böse, das man lässt.“

  120. 120.

    Wer sich für die dahinter stehenden Fragen der Hermeneutik interessiert, sei verwiesen auf: Seiffert, Einführung in die Hermeneutik. Die Lehre von der Interpretation in den Fachwissenschaften, Tübingen 1992.

  121. 121.

    Siehe oben A I (Fn. 6) zum „Strukturdenken“ von Haft.

  122. 122.

    Vgl. oben C III 1 (S. 48).

  123. 123.

    Vgl. dazu Schönke/Schröder–Eser, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 242 RN 10 m. w. N.

  124. 124.

    Juristischer Ausdruck für die Diskussion einer Rechtsfrage unter Angabe einer begründeten Lösung.

  125. 125.

    Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. München 2011, Art. 13 RN 4 m. w. N.

  126. 126.

    Diese Frage ist umstritten; bejahend BVerfGE zuletzt: 96, 44, 51; vgl. ansonsten die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. München 2011. Art. 13 RN 5.

  127. 127.

    Vgl. dazu die Nachweise bei Schönke/Schröder–Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 316 RN 19.

  128. 128.

    Was ist der Normalfall, was der Nichtnormalfall; was braucht es nicht (z. B: welches Delikt braucht keinen Erfolg?)

  129. 129.

    Diese Legaldefinitionen muss man in der Klasur „sehen“ und anwenden, siehe oben C III 2 (S. 52 ff.).

  130. 130.

    Nur das „oder“ ist fett formatiert, nicht die weiteren Tathandlungen, weil es sonst sehr unübersichtlich würde.

  131. 131.

    Dazu unten C V 5 (S. 178).

  132. 132.

    Vgl. hierzu Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, Tübingen 1996, § 5 m. w. N. Ausnahme: Die Maßnahmen der Besserung und Sicherung tangieren die Ehre nicht, weil ihnen kein Vorwurf zugrunde liegt.

  133. 133.

    Vgl. dazu auch C III 2 (S. 52 ff.).

  134. 134.

    Vgl. BVerfGE 88, 203 sowie die Darstellung bei Schönke/Schröder –Eser, StGB, 28. Aufl. München 2010, RN 2–8 vor § 218.

  135. 135.

    Seltsam an dieser Konstruktion ist, das der „nur beratene“ Abbruch als ethisch problematischer angesehen wird, aber rechtlich wegen des Tatbestandsausschlusses als eher höherstehend im Vergleich zu einem „nur“ gerechtfertigten Abbruch.

  136. 136.

    Dazu oben C IV 4 b bb (S. 122 ff.).

  137. 137.

    Vgl. dazu z. B. die zwingend vorgeschriebene Versagung nach § 5 BtMG („ist zu versagen, wenn“).

  138. 138.

    Siehe oben C IV 3 f (S. 117 ff.).

  139. 139.

    Wir brauchen hier nur die Nr. 1–3 „anlesen“, um zu sehen, dass nur Nr. 1a einschlägig sein kann, weil die „Löwen“-Apotheke eine für jedermann zugängliche und damit öffentliche Apotheke ist. Nummer 4 und 5 sind evident nicht einschlägig.

  140. 140.

    Das ist der Fall, um den es uns hier geht: Apotheker A will Betäubungsmittel ja nur auf Rezept an Kunden abgeben. Also müssten wir in Anlage III hineinschauen, um zu erfahren, um welche Betäubungsmittel es geht. Im Gegenschluss wird uns die Frage: „Wozu sagt die Norm nichts?“ dahingehend beantwortet: für die Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage I und II benötigt auch der Apotheker eine Erlaubnis.

  141. 141.

    Das ist die Norm, die für den Vorgänger von A relevant war, als er die Apotheke an A übergeben hat.

  142. 142.

    Absatz 3 ist für A wichtig: Er bedarf zwar keiner Erlaubnis, aber er muss den Betrieb der Apotheke dem Bundesinstitut anzeigen. Das ist wichtig für die Ausübung z. B. von Kontrollbefugnissen durch das Bundsinstitut.

  143. 143.

    „Wenn und soweit“ ist eine typisch juristische Formulierung. Ich benutze sie, um Ihnen bewusst zu machen: Ich habe hier nur den Gesetzestext angewendet und keine umfassende Prüfung nach dem BtMG vorgenommen, sondern treffe nur eine Sachaussage zu den zitierten Vorschriften.

  144. 144.

    Das BtMG unterscheidet die Stoffe: in Anlage I sind die nicht verkehrsfähigen Stoffe enthalten (z. B. Heroin); in Anlage II die zwar verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen (z. B. Cocablätter), in Anlage III die verkehrs- und verschreibungsfähigen Stoffe (z. B. Codein; Morphin). Siehe im Detail auch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), abgedruckt in der dtv-Ausgabe des StGB unter Nr. 8a.

  145. 145.

    Medicus, Bürgerliches Recht, jetzt von Medicus/Petersen, 23. Aufl. Heidelberg 2011.

  146. 146.

    Siehe das Beispiel unten bb zu § 493 BGB.

  147. 147.

    Siehe oben B II 3 c aa (S. 26) zur Suchregel: „Eins vor und eines zurück.“

  148. 148.

    § 493 BGB fingiert den Abschluss eines Überziehungskreditvertrages unter den dort genannten Voraussetzungen.

  149. 149.

    Vgl. näher zur Gesetzgebungstechnik im Nebenstrafrecht: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Empfehlungen zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht, 2. Aufl. Köln 1999.

  150. 150.

    Meine Schlussfolgerungen finden Sie in Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, Tübingen 1996, § 11 B III 1.

  151. 151.

    Ich formuliere diesen Sachverhalt bewusst so, dass die Details offen bleiben. Ein häufiger Anfängerfehler besteht darin, einen vorgegebenen Sachverhalt im Geiste oder ausdrücklich so abzuändern, dass es ein ganz anderer Fall ist. In der Klausur bedeutet dies: man antwortet auf eine nicht gestellte Frage und bekommt dafür selbstverständlich ein „Nicht genügend“.

  152. 152.

    Anders insoweit ausdrücklich § 4 des österreichischen StGB („Keine Strafe ohne Schuld“): „Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.“

  153. 153.

    Theoretisch stünde hier die für eine Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde des Landes in der Pflicht.

  154. 154.

    Vgl. Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, Tübingen 1996, § 13.

  155. 155.

    Vgl. dazu Gropp, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. Berlin u. a. 2005, § 1 RN 112.

  156. 156.

    Vgl. dazu Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl. München 2001, Band. 2 (G–P), Stichwort: „Positivismus“

  157. 157.

    Siehe oben C III 1 (Verbot der Analogie zu Lasten des Täters, S. 49).

  158. 158.

    Diese Gedanken gelten auch für das Verständnis der §§ 289 und 290 StGB sowie insbesondere der Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff. StGB.

  159. 159.

    Vgl. Schönke/Schröder–Heine, StGB, 28. Aufl. München 2010, § 298 RN 1 m. w. N.

  160. 160.

    Vgl. Schönke/Schröder–Heine, StGB, 28. Aufl. München 2010, RN 1 f. vor §§ 298 ff. m. w. N.

  161. 161.

    Abdruck oben C IV 2 b cc (S. 78 f.).

  162. 162.

    Die hier weggelassenen Formulierungen „ohne Mörder zu sein“ und „wird als Totschläger“ gehen auf die Änderung durch die Nationalsozialisten im Jahre 1941 zurück. Es ist schlicht unverständlich, warum der Gesetzgeber bis heute noch nicht in der Lage war, das Gesetz wieder so zu formulieren, dass auch jeder Anschein der Ideologie vom „Täterstrafrecht“ verschwindet (vgl. dazu aber Schönke/Schröder–Eser, StGB, 28. Aufl. München 2010, RN 6 vor § 211).

  163. 163.

    Zu § 13 StGB vgl. bereits oben C IV 5 a (S. 124).

  164. 164.

    Siehe bereits oben C IV 1c (S. 59).

  165. 165.

    Wer das Problem vertiefen möchte, dem sei z. B. Joerden, Logik im Recht, 2. Aufl. 2010, S. 203 ff. oder Renzikowski, Notwehr und Notstand, Berlin 1994, S. 124–160, empfohlen.

  166. 166.

    Unten D (S. 181 ff.).

  167. 167.

    Vertiefend zur Hermeneutik Seiffert, Einführung in die Hermeneutik. Die Lehre von der Interpretation in den Fachwissenschaften, Tübingen 1992.

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Lagodny, O. (2012). C. AUSLEGUNGSLESEN: Lesen und Verstehen der gefundenen Norm. In: Gesetzestexte suchen, verstehen und in der Klausur anwenden. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-31244-1_3

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