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Logistikrecht

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Logistik 2

Part of the book series: VDI-Buch ((VDI-BUCH))

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Zusammenfassung

Seit Jahren entwickeln sich Speditionen, Transportunternehmen und Verkehrsgesellschaften zu Logistikdienstleistern. Sie bieten als Verbunddienstleister oder Systemdienstleister integrierte Logistikleistungen an, die weit über das Transportieren, Befördern und Lagern von Gütern hinausgehen. So ist die sogenannte Kontraktlogistik auf den komplexen Logistikbedarf einzelner Branchen ausgerichtet (s. Kap. 21).

Die deutsche Rechtsordnung kennt dagegen bis heute keine Logistikdienstleister. Bekannt sind nur Frachtführer, Lageristen, Transportunternehmer und Spediteure. Neben dem Fachanwalt für Verkehrsrecht ist seit 2004 auch der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht zugelassen [211]. Auch wenn einige Anwälte Logistikrecht als Fachkompetenz angeben, existiert noch kein offiziell anerkannter Fachanwalt für Logistikrecht. Über Verkehrsrecht [212, 213], Transportrecht [214–217], Speditionsrecht [217, 218] und Personenbeförderungsrecht [219] gibt es zahlreiche Bücher und Kommentare. Im August 2002 ist erstmals ein Fachbuch über Transport- und Logistikrecht erschienen [220] und für 2011 das erste Buch über Logistikrecht angekündigt [221].

Interessierte Logistiker und Juristen haben inzwischen den Bedarf für ein integriertes einheitliches Logistikrecht erkannt, das alle rechtlichen Fragen der Logistik für die Praxis nutzbringend regelt. Die nachfolgenden Ausführungen und Anregungen sind ein Beitrag zur Entwicklung des Logistikrechts. Dazu wird zunächst analysiert, was unter Logistikrecht zu verstehen ist und welche Teilbereiche es umfasst. Danach wird anhand ausgewählter Rechtsprobleme der Logistik dargelegt, wo besonderer Handlungsbedarf besteht und welche Aufgaben sich daraus für ein zukünftiges Logistikrecht ergeben.

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Notes

  1. 1.

    Eine Google-Suche ergab im November 2004 3.150 Eintragungen und im November 2009 bereits 160.000 zum Stichwort Logistikrecht. Darin sind allerdings viele Wiederholungen enthalten.

  2. 2.

    Die Auffassung, dass nur die Zusatzleistungen (added values) und nicht die Kernleistungen Transport und Lagern Logistikleistungen seien, ist abwegig, denn sie reduziert die Logistik auf die Nebenaktivitäten und grenzt die Hauptleistungen aus. Der besondere Aspekt der Logistik besteht gerade in der Integration, Verkettung und Vernetzung von Einzelaktivitäten zu Gesamtleistungsumfängen.

  3. 3.

    Das Prinzip der Subsidiarität ist neben der Personalität und der Solidarität Kern der katholischen Soziallehre. Es wurde erstmals 1931 von Papst Pius XI in der Enzyklika ,,Quadragesimo Anno“ formuliert [223].

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Gudehus, T. (2012). Logistikrecht. In: Logistik 2. VDI-Buch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-29376-4_9

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