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Einsatz des Bereitschaftsarztes für die Polizei

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Recht im Bereitschaftsdienst
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Zusammenfassung

Der Arzt im Bereitschaftsdienst wird gelegentlich auch von der Polizei hinzugezogen, um in deren Auftrag medizinische Untersuchungen vorzunehmen. Insbesondere kommen hier die Blutentnahme zur Alkoholkontrolle sowie die Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit einer in Untersuchungshaft oder in Gewahrsam genommenen Person in Betracht. In diesen Fällen handelt der Arzt allerdings nicht in seiner Funktion als „Arzt im Bereitschaftsdienst“, sondern als „Hilfsperson der Polizei“.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 12.2, S. 234 ff.

  2. 2.

    Ulsenheimer, § 150, Rn. 33.

  3. 3.

    Der Begriff „Beschuldigter“ bedeutet nicht, dass bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig sein muss; mit der Anordnung einer körperlichen Untersuchung kann ein solches erst eingeleitet werden, sofern Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, vgl. Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 1 und 2.

  4. 4.

    Dasselbe gilt für die Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit, vgl. nachfolgendes Kap. 12.2, S. 234 ff.

  5. 5.

    Vgl. auch Ulsenheimer, § 150, Rn. 31; Dettmeyer, S. 314.

  6. 6.

    Fischer, § 258 StGB, Rn. 14.

  7. 7.

    Die Blutentnahme kann vom Arzt nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse des Betroffenen abgerechnet werden. Vielmehr hat der Arzt diese Maßnahmen mit der Polizei bzw. den Justizbehörden abzurechnen. In der Regel gibt es insoweit Dauer-Vereinbarungen mit Ärzten und Krankenhausambulanzen oder niedergelassenen Ärzten, die Blutentnahmen zu Strafverfolgungszwecken regelmäßig durchführen.

  8. 8.

    Mit den üblichen Ausnahmen, z. B. nach IfSG oder nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand, vgl. hierzu auch Kap. 18.6.3, S. 334 f.).

  9. 9.

    Vgl. hierzu ausführlich Kap. 8, S. 143 ff.

  10. 10.

    § 81 a Abs. 1 StPO (Körperliche Untersuchung; Blutprobe): „Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.“

  11. 11.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 1 u. 2.

  12. 12.

    § 81 a Abs. 2 StPO.

  13. 13.

    Vgl. zu den einzelnen landesrechtlichen Regelungen S. 216, Fn. 7. Beachte aber die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8 Abs. 2 UBG BaWü: Eine im Maßregelvollzug oder in einer psychiatrischen Einrichtung untergebrachte Person muss die zwangsweise Medikation mit Neuroleptika – durch Injektion unter Fesselung – entgegen § 8 Abs. 2 UBG nicht dulden, vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.2011 – 2 BvR 633/11.

  14. 14.

    In diesem Fall sind sogar solche Eingriffe gestattet, die nach § 81 Abs. 1 S. 2 StPO unzulässig sind, sofern sie – insbesondere wegen besonderer Gefährlichkeit – nicht gegen die guten Sitten verstoßen, Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 3.

  15. 15.

    Vgl. zur Einwilligungsfähigkeit Kap. 8.1, S. 143 ff.

  16. 16.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 4 m. w. N.

  17. 17.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 15.

  18. 18.

    Vgl. dazu EGMR, Urt. v. 11.07.2006 – 54810/00.

  19. 19.

    Dettmeyer, S. 313.

  20. 20.

    § 81 Abs. 1 S. 2 StPO.

  21. 21.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 15.

  22. 22.

    Vgl. Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 13.

  23. 23.

    § 81 a Abs. 1 StPO.

  24. 24.

    Etwa aufgrund einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Ein Mediziner, der noch nicht approbierter Arzt ist, ein Pfleger oder eine Krankenschwester dürfen einen Eingriff nur mit Einverständnis des Beschuldigten oder unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Arztes vornehmen, Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 19.

  25. 25.

    Bestehen solche Regeln nicht, wie bei neuartigen Untersuchungsmethoden, so ist der Eingriff unzulässig. Der Beschuldigte braucht sich nicht für Experimente zur Verfügung zu stellen. Auch die Anwendung von Hypnose und Narkose und andere Veränderungen des seelischen Zustandes sind unzumutbar, Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 16 m. w. N.

  26. 26.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah insoweit den zwangsweise durchgesetzten Einsatz von Brechmitteln zum Nachweis der Einnahme von Tütchen mit Rauschgift als unzulässig an, vgl. dazu EGMR, Urt. v. 11.07.2006 – 54810/00.

  27. 27.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 17.

  28. 28.

    Dettmeyer, S. 313; vgl. zur Dokumentationspflicht Kap. 6.7, S. 120 ff.

  29. 29.

    Dettmeyer, S. 313.

  30. 30.

    BVerfG, Beschl. v. 21.05.2004 – 2 BvR 715/04.

  31. 31.

    BVerfG, Beschl. v. 21.05.2004 – 2 BvR 715/04: Unverhältnismäßig war danach die Anordnung einer 7-tägigen stationären Untersuchung zur Feststellung der Erektionsfähigkeit durch sog. Nachtschlafuntersuchung bei einem der Vergewaltigung beschuldigten 81-jährigen Mann.

  32. 32.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 10.

  33. 33.

    Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 10.

  34. 34.

    Tatsachen können die Beschaffenheit des Körpers des Beschuldigten und seiner Bestandteile, zum Beispiel des Blutes und des Magensaftes, und das Vorhandensein von Fremdkörpern sein, vgl. Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 6.

  35. 35.

    Grundsätzlich unzulässig ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln (intravenös oder intramuskulär) zur Ruhigstellung des Betroffenen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen erfolgt, sondern nur, um der Polizei die zwangsweise Durchsetzung der Blutentnahme zu erleichtern. Denn hierfür ergibt sich aus § 81 a StPO keine gesetzliche Grundlage, vgl. auch Meyer-Goßner, § 81 a, Rn. 29.

  36. 36.

    Vgl. etwa § 28 Abs. 1 PolG BaWü. Bei der Gewahrsamsnahme handelt es sich um eine Maßnahme nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder.

  37. 37.

    § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG BaWü.

  38. 38.

    Vgl. hierzu Kap. 11.2, S. 221 ff.

  39. 39.

    Soweit angestellte Krankenhausärzte nicht im Auftrag ihres Arbeitgebers die Gewahrsamsfähigkeit feststellen oder zwangsweise Blutentnahmen nach § 81 a StPO durchführen, sondern in einer privaten Nebentätigkeit aufgrund einer direkten Vereinbarung mit der Polizei tätig werden, ist zu beachten, dass diese Ärzte weder über ihren Arbeitgeber noch über die gesetzliche Unfallversicherung der Polizei unfallversichert sind (Nadelstichverletzung, Infektionen!). Es sollte also eine entsprechende private Unfallversicherung abgeschlossen werden, wie dies niedergelassenen Ärzten ohnehin dringend zu empfehlen ist (vgl. hierzu auch Kap. 16.2, S. 292), oder – für diese zusätzliche ärztliche Tätigkeit – eine freiwillige Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg erfolgen, vgl. hierzu auch S. 341, Fn. 337.

  40. 40.

    Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 3.

  41. 41.

    Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 32.

  42. 42.

    Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 32.

  43. 43.

    Vgl. hierzu bereits die Ausführungen zur Blutentnahme unter Kap. 12.1, S. 227 f.

  44. 44.

    Hier unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, bei der der Arzt im Bereitschaftsdienst entscheiden muss, ob ein Patient zuhause verbleiben kann oder aber ins Krankenhaus eingewiesen werden muss, vgl. Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 22.

  45. 45.

    Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 22.

  46. 46.

    Vgl. hierzu Kap. 5.1.3, S. 80 f.

  47. 47.

    Vgl. hierzu Kap. 18.5, S. 327 ff.

  48. 48.

    Vgl. hierzu Kap. 6.3.4, S. 109. Deshalb droht ein Ermittlungsverfahren nur dann, wenn sich der Arzt trotz polizeilicher Bitte weigert, die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen, obwohl eine sofortige ärztliche Intervention erforderlich war und es nicht nur um das Gutachten über die Gewahrsamsfähigkeit ging, vgl. Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 37, 38.

  49. 49.

    Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 37, 38. Trotz der großen Erfahrung aufgrund des Bereitschaftsdiensteinsatzes bei vermutlich mehr als 25.000 Patienten würde jedoch der Notarzt Dr. Wolfgang Tonn (Heidelberg) aufgrund der schwierigen medizinischen Einschätzung (insbesondere bei Einnahme von Drogen) die Gewahrsamsfähigkeit einer Person eher nicht bescheinigen, sondern die Person zur Überwachung und Untersuchung im Zweifel in ein Krankenhaus einweisen.

  50. 50.

    Vgl. etwa für BaWü § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PolG.

  51. 51.

    Vgl. hierzu Kap. 12.1.4, S. 232 f.

  52. 52.

    Diese Maßnahmen sind erforderlich, um die gegebenenfalls anstehende Gewahrsamsnahme zu ermöglichen. Sie dienen nicht zuletzt auch dem Schutz des Arztes, der die Untersuchung durchzuführen hat. Der Betroffene hat den damit verbundenen Eingriff in sein Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zu dulden, weil die Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, die polizeiliche Zwangsmaßnahme erfordert, vgl. Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 40.

  53. 53.

    Vgl. zum Verbot von Zwangsmaßnahmen in Form der Gabe eines Neuroleptikums gegen den Willen eines Strafgefangenen, der sich wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten in einer Maßregelvollzugsklinik befindet, auch BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09.

  54. 54.

    Diese wäre gerechtfertigt durch Notwehr bzw. rechtfertigenden Notstand gem. § 32 bzw. § 34 StGB. Denn es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass der Eigenschutz des Personals im Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst vorrangig ist gegenüber der ärztlichen Garanten- und allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Dabei ist selbstverständlich die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Soweit möglich, ist stets ein Rückzug des Arztes aus der entsprechenden Wohnung oder von der konkreten Örtlichkeit, die Benachrichtigung der Polizei unter Angabe der entsprechenden Dringlichkeit und das Abwarten bis zum Eintreffen der Polizei vorrangig.

  55. 55.

    Die Beurteilung der Gewahrsamsfähigkeit kann der Arzt im Bereitschaftsdienst nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse des Betroffenen abrechnen. Vielmehr ist die Untersuchung auf Gewahrsamsfähigkeit nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegenüber der Polizei abzurechnen.

  56. 56.

    Vgl. hierzu Kap. 5.2.2, S. 86 ff.

  57. 57.

    §§ 112 ff. StPO.

  58. 58.

    § 455 und §§ 449 ff. StPO.

  59. 59.

    Vgl. Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 1.

  60. 60.

    § 455 Abs. 1–3 StPO.

  61. 61.

    Vgl. Kiesecker, Nr. 2300, Rn. 29.

  62. 62.

    §§ 72 ff. StPO.

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Bahner, B. (2013). Einsatz des Bereitschaftsarztes für die Polizei. In: Recht im Bereitschaftsdienst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-25964-7_12

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