Zusammenfassung
Im Zuge der Industrialisierung war es Ende des 19. Jahrhunderts erforderlich, die Haftung der Unternehmer für Unfälle der Arbeiter gesetzlich neu zu regeln. Das Reichshaftpflichtgesetz reichte dazu nicht aus, da es den Verletzten verpflichtete, ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers nachzuweisen. Mit dem „Unfallversicherungsgesetz“ vom 6. Juli 1884 wurden die Unternehmer aus ihrer zivilrechtlichen Haftpflicht bei Arbeitsunfällen entlassen und an deren Stelle traten von den Unternehmen finanzierte Genossenschaften, die ohne Rücksicht auf das Verschuldensprinzip die Behandlungskosten und die Rente nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit übernahmen. Am 1. März 1890 wurde das erste berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus in Bochum eröffnet. Am 14. Dezember 1911 erließ das Reichsversicherungsamt in den „Leitsätzen für das Heilverfahren während der Wartezeit“ die Grundzüge für das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren, u. a. das Durchgangsarztverfahren. Damit wurde die Krankenkasse verpflichtet, sofort nach der Krankmeldung den Unfallverletzten einem von den Berufsgenossenschaften bevollmächtigten Facharzt vorzustellen. Dieser hatte dann zu entscheiden, ob die Behandlung durch einen Kassenarzt ausreichte oder ob besondere Heilmaßnahmen erforderlich waren.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
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Notes
- 1.
Das Verletzungsartenverzeichnis ist nicht – wie hier wiedergegeben – logisch nach den Körperregionen geordnet, sondern nach den Ziffern (siehe: http://www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/documents/verletz3.pdf)
Literatur
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Beickert, R., Bühren, V. (2013). Arbeits- und Wegeunfälle. In: Jauch, KW., Mutschler, W., Hoffmann, J., Kanz, KG. (eds) Chirurgie Basisweiterbildung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-23804-8_75
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