Zusammenfassaug
Als schwierig erweist sich die Zuweisung eines Konfliktes zum passenden Streitbeilegungsverfahren im konkreten Fall. Zwar können verschiedene Eignungskriterien ausgemacht werden. Diese können vor einer Mediation im konkreten Fall jedoch kaum eingeschätzt werden. Praktikabel ist eine Prüfung von Ausschlusskriterien. Mediation kommt dann nicht in Betracht, wenn wenigstens eine Partei eine Entscheidung des Rechtsproblems benötigt oder eine gerichtliche Sanktionierung gewünscht ist. Weiterhin dann nicht, wenn die Parteien nicht in der Lage sind effektive Verhandlungen zu führen, wenn die Dispositionsbefugnis fehlt und wenn eine Partei – auch mit Unterstützung – nicht fähig ist, ihre Interessen zu vertreten. Schließlich kann eine fortgeschrittene Eskalation die Mediationseignung genauso ausschließen wie eine fehlende Reife, etwa wegen noch zu starker und unverarbeiteter emotionaler Betroffenheit. Bei der Beurteilung ist indes Zurückhaltung angebracht. Wesentliches Kriterium ist die Bereitschaft der Parteien, sich kooperativ zu einigen und vom eigenen Standpunkt abzuweichen. Voraussetzung, diese ausloten zu können, ist eine gute Information durch kompetente Berater.
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Hattemer, S. (2012). § 14 Fallmanagement. In: Mediation bei Störungen des Arzt-Patient-Verhältnisses. Kölner Schriften zum Medizinrecht, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-22090-6_15
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