Zusammenfassung
Ausgehend von ursprünglich rein institutionellen Vorgaben zur Einschaltung von Ethikkommissionen im Vorfeld klinischer Forschung am Menschen hat der Gesetzgeber den Ethikkommissionen zunehmend verbindliche Aufgaben übertragen und sie damit weitgehend zu einer Probandenschutzorganisation mit Behördencharakter gewandelt. Die verschiedenen Normenhierarchien aus europarechtlichen, bundes- und landesgesetzlichen sowie satzungsrechtlichen Bestimmungen spiegeln dennoch weiterhin die gesetzeshistorische Entwicklung wider und geben zusammen den Regelungsrahmen für die Arbeit der Ethikkommissionen vor. Dies betrifft insbesondere die spezialgesetzlichen Vorgaben zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln in §§ 40 ff. AMG, §§ 7 ff. GCP-V, zur klinischen Prüfung von Medizinprodukten in §§ 20 ff. MPG, §§ 3, 5 MPKPV sowie zur Hyperimmunisierung und Vorbehandlung zur Separation von Blutbestandteilen in §§ 8 Abs. 2Satz 1 Nr. 7, 9 Abs. 1 Satz 2 TFG. In diesen Bereichen werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Ethikkommissionen eingesetzt. Die näheren gesetzlichen Ausgestaltungen erfolgen durch Landesrecht.
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- 1.
Im Einzelnen siehe S. 31 ff.
- 2.
Im Einzelnen siehe S. 69 ff.
- 3.
Im Einzelnen siehe S. 91 ff.
- 4.
Im Einzelnen siehe S. 106 ff.
- 5.
Im Einzelnen siehe S. 118 ff.
- 6.
Im Einzelnen siehe S. 121 ff.
- 7.
Im Einzelnen siehe S. 132 ff.
- 8.
Im Einzelnen siehe S. 189 ff.
- 9.
Im Einzelnen siehe S. 196 f.
- 10.
Im Einzelnen siehe S. 193 ff.
- 11.
Im Einzelnen siehe S. 204 ff.
- 12.
Im Einzelnen siehe S. 207 ff.
- 13.
Im Einzelnen siehe S. 211 f.
- 14.
Im Einzelnen siehe S. 138 ff., S. 198 f.
- 15.
Im Einzelnen siehe S. 142 f., S. 199 f.
- 16.
Im Einzelnen siehe S. 144 ff., 201 f.
- 17.
Im Einzelnen siehe S. 152 ff., 202.
- 18.
Im Einzelnen siehe S. 157 ff.
- 19.
Im Einzelnen siehe S. 165 ff., 209 ff.
- 20.
Im Einzelnen siehe S. 162 ff., 209 ff.
- 21.
Im Einzelnen siehe S. 173 ff., 209 ff.
- 22.
Im Einzelnen siehe S. 212 ff.
- 23.
Im Einzelnen siehe S. 216 ff.
- 24.
Im Einzelnen siehe S. 218 ff.
- 25.
Im Einzelnen siehe S. 221 ff.
- 26.
Im Einzelnen siehe S. 223 ff.
- 27.
Zwahr, Brockhaus-Enzyklopädie, Band 23, Stichwort „Risiko“, S. 199; „Risiko“ wird dabei abgeleitet von älter italienisch ris(i)co, eigentlich „Klippe (die zu umschiffen ist“), vgl. Zwahr, Brockhaus-Enzyklopädie, Band 23, Stichwort „Risiko“, S. 199.
- 28.
Insbesondere durch van der Sanden, S. 228, 260 f.
- 29.
Zwahr, Brockhaus-Enzyklopädie, Band 29, Stichwort „Wahrscheinlichkeit“, S. 338.
- 30.
Zwahr, Brockhaus-Enzyklopädie, Band 23, Stichwort „Risiko“, S. 200.
- 31.
Zwahr, Brockhaus-Enzyklopädie, Band 9, Stichwort „Fehlerbaumanalyse“, S. 38.
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Listl, S. (2012). Schlussfolgerungen und Ausblick. In: Die zivilrechtliche Haftung für Fehler von Ethikkommissionen. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-21241-3_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-21241-3_4
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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