Zusammenfassung
Nach dem Tode eines 48 Jahre alt gewordenen Mannes muslimischen Glaubens verweigern die Hinterbliebenen aus religiösen Gründen die Zustimmung zur klinischen Sektion. Wegen der Angabe einer ungeklärten Todesart im Leichenschauschein beantragt die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eine gerichtliche Obduktion. Der Amtsrichter kommt zu dem Ergebnis, dass das Strafverfolgungsinteresse im Falle einer Straftat im Zusammenhang mit dem Tode des Mannes höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse des Verstorbenen und seiner Angehörigen an der körperlichen Unversehrtheit des Leichnam. Das Ansinnen der Hinterbliebenen, eine Teilsektion nur mit Eröffnung des Bauchraumes reiche aus, wird abgelehnt mit dem Hinweis, die Strafprozessordnung sehe ausdrücklich die Eröffnung aller drei Körperhöhlen (Kopf-, Brust- und Bauchhöhle) vor.
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Dettmeyer, R., Verhoff, M. (2011). Obduktion (Sektion, Autopsie, innere Leichenschau). In: Rechtsmedizin. Sprlnger-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-16651-8_4
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