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Zusammenfassung

Der im Folgenden zugrunde gelegte Begriff der Kultur schließt die Bereiche Bildung und Wissenschaft aus und umfasst – kontextabhängig – auch den der Medien und der Pflege des Geschichtsbewusstseins. Grundkonstante der deutschen Kulturlandschaft und -förderung ist die föderale Struktur, der sie zu einem wesentlichen Teil ihre Großzügigkeit, Breite und Vielfalt verdankt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder – und Kommunen – für kulturelle Belange wird vielfach als „Kulturhoheit“ bezeichnet, wenn auch diese Begriffsprägung für eine verfassungsrechtliche Terminologie zunehmend in Frage gestellt wird. Vielleicht mag dies auch das Bundesverfassungsgericht, das die Kulturhoheit in der Reichskonkordats-Entscheidung als „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ bezeichnet hat, veranlasst haben, den Begriff in einer jüngeren Entscheidung in Anführungszeichen zu verwenden. Die jüngeren Entscheidungen betreffen dabei nicht die Kultur im engeren Sinne, sondern das Schul- sowie das Wissenschaftsrecht.

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Notes

  1. 1.

    Zu diesen Bereichen siehe die Arbeit von Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969.

  2. 2.

    Geis, DÖV 1992, 522 (524), nennt die Formel „nicht unproblematisch“ und verweist darauf, dass der Begriff der „Hoheit“, „der noch dem Vokabular des vordemokratischen Staates entstammt, … eine natürliche Kulturgestaltungsmacht“ suggeriert, und plädiert dafür, stattdessen von einem verfassungsrechtlichen „Kulturauftrag“ der Länder zu sprechen. Hense, DVBl. 2000, 376 (379), bemerkt, dass „geradezu mystifizierend … unter Hinweis auf Art. 79 Abs. 3 GG von der ‚Kulturhoheit der Länder‘ gesprochen“ würde. Vgl. auch bereits Maunz, FS für G. Müller, 1970, S. 257 ff.; Rübsamen, in: Institut für Kulturpolitik der Kulturpolitischen Gesellschaft (Hrsg.), Jahrbuch für Kulturpolitik – Thema: Kulturföderalismus, 2002, S. 153 (156); BVerfGE 12, 205 (235).

  3. 3.

    BVerfGE 6, 309 (347).

  4. 4.

    BVerfGE 108, 1 (14).

  5. 5.

    BVerfGE 107, 62 (132); 119, 59 (82); jeweils in Abgrenzung zur Kompetenz des Bundes, den Inhalt der beruflichen Tätigkeit wie auch die Voraussetzungen für die Berufsausübung (z. B. die Ausbildung), zu normieren.

  6. 6.

    BVerfGE 108, 1 (14) zur Zulässigkeit der Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg.

  7. 7.

    Der Satz 3 des neuen Art. 22 Abs. 1 GG („Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“) hat zu der weiteren Frage geführt, ob nun künftig alle (Bundes-) Kulturangelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden müssten. Dieses ist zu verneinen. Da Art. 22 Abs. 1 GG die Hauptstadtfinanzierung nicht unter einen strikten Gesetzesvorbehalt stellt, ist ein Gesetz weder erforderlich noch bestehen derzeit hierzu Planungen. Vielmehr soll die Hauptstadtfinanzierung auf vertraglicher Grundlage fortgeführt werden. Ende November 2007 wurde ein neuer Hauptstadtfinanzierungsvertrag zwischen der Bundesregierung (vertreten durch den Bundesminister der Finanzen und den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien) und dem Land Berlin abgeschlossen, der die künftige Kulturförderung des Bundes in Berlin abschließend regelt, indem er den Finanzierungsumfang der Repräsentation des Gesamtstaates in Berlin politisch für die kommenden zehn Jahre festlegt.

  8. 8.

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I, S. 2034 ff.

  9. 9.

    Interessant ist, dass die bisher als Unterfall der Kompetenz „kraft Natur der Sache“ verwendete „Repräsentation des Gesamtstaates“ damit ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Das Wort „gesamtstaatlich“ wird darüber hinaus in Art. 23 Abs. 5 Satz 2, 23 Abs. 6 Satz 2 und 72 Abs. 2 GG verwendet.

  10. 10.

    Und dies auch verfassungsgemäß, vgl. BVerfGE 10, 20 ff. – Preußischer Kulturbesitz.

  11. 11.

    Siehe zu ihrer Geschichte und zur Gesetzgebungskompetenz ausführlich die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/322, S. 8 ff.

  12. 12.

    Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18.5.2007 (BGBl. I S. 757) mit Berichtigung vom 26.11. 2007 (BGBl. I S. 2547).

  13. 13.

    Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 16/11740, S. 23.

  14. 14.

    Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2.3.2009, BGBl. I S. 416, 428.

  15. 15.

    Im Bereich des Hochschulrechts hat der Bund die Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulbaus verloren und behält nur noch die Kompetenz gezielter Einzelförderung von Forschungsbauten (Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG). Darüber hinaus können Bund und Länder weiterhin auch bei der Förderung von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung kooperieren (Art. 91b Abs. 1 GG).

  16. 16.

    Schlussfolgerungen aus der „Natur der Sache“ müssen begriffsnotwendig sein und eine bestimmte Lösung unter Ausschluss anderer Möglichkeiten sachgerechter Lösung zwingend erfordern, vgl. BVerfGE 11, 89 (99); 12, 205 (251).

  17. 17.

    Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 11. Auflage 2008, Vorb. v. Art. 70 Rn. 24.

  18. 18.

    BVerfGE 12, 205 ff.

  19. 19.

    BVerfGE 22, 180 ff.

  20. 20.

    Abgedruckt bei Maunz/Dürig (Hrsg.), Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Oktober 2008, Art. 104a Rn. 16. Vgl. auch die Diskussion über die Abgrenzung der Kompetenzen im Kulturbereich im Vorfeld der ersten Stufe der Föderalismusreform durch „Eckpunkte für die Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern“. Im Ergebnis sind diese Verhandlungen beendet worden, ohne dass es zu der beabsichtigten „Entflechtung“ bzw. „Systematisierung“ im Kulturbereich gekommen wäre. Die ebenfalls in diesem Rahmen beabsichtigte Fusion der Kulturstiftung des Bundes mit der Kulturstiftung der Länder ist durch ein Kooperationsabkommen der beiden Stiftungen ersetzt worden, das im Dezember 2006 durch Herrn Staatsminister Neumann und den damaligen Vorsitzenden des Stiftungsrates der Kulturstiftung der Länder, Herrn Ministerpräsidenten Wulff, vereinbart wurde und sich u.a. der Provenienzforschung widmet.

  21. 21.

    Eine Änderung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz hätte nicht zur Disposition der Beteiligten gestanden, da diese zwingend ist und nicht von ihr abgewichen werden kann, BVerfGE 1, 14 (35) – Südweststaat; 4, 115 (139) – Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen. In verfassungsrechtlich zulässiger Weise vereinbart werden könnte in solchen Regelungen daher lediglich ein gemeinsames Verständnis der Auslegung der Kompetenznormen.

  22. 22.

    BT-Drs. 16/813, S. 10 zu Art. 22 GG; S. 19 zu Art. 104b GG. Anstelle des bisherigen Art. 104a Abs. 4 GG wurde mit einem neuen Art. 104b GG eine ähnliche, aber weiter entwickelte Regelung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder in das GG aufgenommen. Mit der Föderalismusreform wurde nunmehr auch ausdrücklich verdeutlicht, dass die Länder diese ungeschriebene Kompetenz des Bundes im Bereich der Kulturförderung akzeptieren und diese Praxis nicht in mehr Frage stellen.

  23. 23.

    BT-Drs. 16/813, S. 19.

  24. 24.

    Diese Bereiterklärung der Länder, die lange umstrittene Bundeskompetenz aus gesamtstaatlicher Repräsentation als gegeben zu betrachten, hätte auch außerhalb einer Gesetzesbegründung ergehen können. Aber gerade in der Begründung zum Verfassungsänderungsgesetz nach der Föderalismuskommission erhält diese Erklärung noch ein zusätzliches Gewicht. Dies gilt umso mehr, als das Ziel der Föderalismusreform gerade die Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern war und damit der Verfassungsgesetzgeber hier bewusst einen gegenläufigen Akzent gesetzt hat (entgegen Butzer in: Kluth (Hrsg.), Föderalismusreformgesetz, Art. 104b GG Rn. 24). Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte zu begreifen, nach der die Länder den (finanziellen) Einfluss des Bundes vor allem im Bereich Bildung und Hochschule, weniger im Bereich der Kultur im engeren Sinne, zurückdrängen wollten, vgl. z. B. Mayer, Die Föderalismusreform 2006, 2008, S. 274.

  25. 25.

    Mit der Formulierung „Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern … bleibt unberührt“ lässt sich für die weitere Verfassungsinterpretation der erklärte Wille entnehmen, entgegen der allgemeinen Tendenz des Gesetzes hin zur Entflechtung eine gegenläufige Tendenz zu statuieren. Diese bekräftigt die bisherige Staatspraxis, die ein wesentliches Element der Auslegung der Verfassung darstellt (BVerfGE 22, 180 (210 f.) – Jugendwohlfahrtsgesetz; 63, 1 (39) – Auflösung des Bundestags; 65, 1 (39) – Volkszählung), wird damit aber nicht zu Verfassungsgewohnheitsrecht, da es nach wie vor um den Kern der geschriebenen Verfassung geht. Verfassungsgewohnheitsrecht stellt eine eigene Rechtsquelle dar, die rangtechnisch unter den Quellen des geschriebenen Rechts und der Verfassungsinterpretation steht (Tomuschat, Verfassungsgewohnheitsrecht?, 1972, S. 63 f.). Vielleicht könnte es sich aber um die argumentative Grundlage für einen Verfassungswandel im Sinne einer Rechtsfortbildung innerhalb der geschriebenen Verfassung handeln.

  26. 26.

    Stettner, in: Blankenagel/Pernice/Schulze-Fielitz (Hrsg.), Liber amicorum für Peter Häberle zum 70. Geburtstag, S. 695: „… so ist im Grunde nicht leicht eine Aufgabe denkbar, die nicht auch von den Ländern im Verbund gelöst werden könnte“.

  27. 27.

    BVerfGE 12, 205 (251 f.).

  28. 28.

    BVerfGE 36, 193 (202 f.).

  29. 29.

    Zutreffend beobachtet von Hense, DVBl. 2000, 376 (379).

  30. 30.

    BVerfGE 22, 180 (217).

  31. 31.

    Dieser eröffnet den politisch Verantwortlichen eine Einschätzungsprärogative, so Heintzen, LKV 2007, 49 (51) für Art. 22 Abs. 1 GG.

  32. 32.

    Würde man übrigens diese Förderungen ausschließlich als „Mischfinanzierung“ kategorisieren, griffe man in vielen Fällen zu kurz. Es gibt hinreichend Beispiele, in denen Bund und Länder gemeinsam kulturelle Projekte finanzieren, jedoch aus unterschiedlichen Aufgaben heraus. Die Kulturhauptstadt Essen ist dafür ein aktuelles Beispiel. Zu nennen wären ebenfalls die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg oder die Arbeitsstelle Provenienzrecherche. Dass die gemeinsame Finanzierung vielmehr ein Kennzeichen der Projektförderung im Kulturbereich ist, wird auch in der verfassungsrechtlichen Literatur bemerkt, Steiner, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Auflage 2006, §86, Rn. 15. Wie zudem einer der Sachverständigen für die Föderalismuskommission I ausführte, gehört Kultur „zu jenen Kompetenzmaterien …, die nicht zwingend die Ausschließung des anderen verlangen. Daher hilft sich die Staatspraxis oft auch mit gemeinsamen Bund-Länder-Aktivitäten, die in anderen Kompetenzgebieten als verbotene Mischverwaltung zu betrachten wären…“, Meyer, Bemerkungen zu den Themen Kultur, Medien, Hauptstadt Berlin im Rahmen der Föderalismusreform, Stenografischer Bericht des Rechtsausschusses, 20. Sitzung am 2.6.2006, S. 131. Den aufgezeigten Nachteilen von Mischtatbeständen stehen – anders als in anderen Bereichen – die Vorteile des kooperativen Kulturföderalismus gegenüber, die in einem wohlverstandenen Sinne geradezu gesamtstaatlich notwendig sind, vgl. Hense, DVBl. 2000, 377 (383). Eine gemeinsame Förderung im Rahmen der Leistungsverwaltung ist somit keine unzulässige Mischverwaltung, da neben die jeweilige Landeskompetenz noch eine gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes treten kann. Zur Tradition des kooperativen Kulturföderalismus seit bestehen der BRD vgl. Mahrenholz, DVBl. 2002, 857 (864 f).

  33. 33.

    Auch vor diesem Hintergrund erscheinen manche Anmerkungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die genau zu unterscheiden vermögen, welche Einrichtungen der Bund fördern darf und welche nicht, zumindest interessant, vgl. z. B. Stettner, in: Blankenagel/Pernice/Schulze-Fielitz (Hrsg.), Liber amicorum für Peter Häberle zum 70. Geburtstag, S. 700.

  34. 34.

    Siehe zu den Kriterien, die für die Förderung des Bundes relevant sind, die Fortschreibung der Gedenkstättenkonzeption des Bundes, BT-Drs. 16/9875, S. 3 f.

  35. 35.

    Anhörung im Rechtsausschuss am 29.1.2007 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Kultur), BT-Drs. 16/387. Die Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen sind unter http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/archiv/11_Staatsziel_Kultur/index.html zu finden. Bereits zuvor hatte die Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages im Rahmen ihrer Tätigkeit in der 15. Legislaturperiode eine Anhörung mit zahlreichen Sachverständigen (Badura, Geis, Hufen, Karpen, Pieroth; schriftliche Stellungnahmen von Häberle und Mahrenholz) durchgeführt. Deren Ergebnis ist als „Zwischenbericht Kultur als Staatsziel“ Bestandteil des Abschlussberichts dieser Kommission, siehe BT-Drs. 16/7000, S. 69 ff.

  36. 36.

    BT-Drs. 16/837 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses als BT-Drs. 16/12843.

  37. 37.

    So z. B. Karpen in seiner Stellungnahme als Sachverständiger bei der o. g. (Fn. 35) Anhörung, der das GG plastisch als „staatszielbestimmungsprüde“ bezeichnet.

  38. 38.

    So für die parallele Frage der Bedeutung der Regelung in Art. 20a GG Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20a Rn. 12.

  39. 39.

    Siehe Scholz, (Fn. 35), S. 10, der darauf hinweist, dass durch eine Staatszielbestimmung „keine Kompetenzbegründungen bzw. gar Kompetenzverschiebungen im Verhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden“ folgt; Stern (Fn. 35), S. 2: „Kulturpflege und Kulturförderung würden dadurch als Staatsaufgabe festgeschrieben, ohne dass die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern verschoben würde“; anders Möllers (Fn. 35), S. 5 („unitarisierende Wirkung“ von Staatszielbestimmungen). Ohne weitere Begründung führt Karpen (Fn. 35), S. 8, aus: „Schließlich lässt sich die Befürchtung nicht gänzlich von der Hand weisen, die Einfügung einer Kulturstaatsklausel in das GG, die Bundesverfassung, könnte einen Kompetenzzuwachs des Bundes im Kulturbereich weiter befördern, …“.

  40. 40.

    Häberle, Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982, S. 1 (46 ff.).

  41. 41.

    Gefördert im Rahmen von §96 BVFG.

  42. 42.

    Details sind dem Bundeshaushaltsplan 2009, Einzelplan 04, Kapitel 0405 zu entnehmen.

  43. 43.

    Vgl. die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), Anlage 8 zu §45 Abs. 1, §74 Abs. 5 GGO: „Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen: … Nr. 15 die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, wenn Belange der Kultur- oder Medienpolitik berührt sind.“ Der BKM hat insofern eine herausgehobene Funktion gegenüber den übrigen Beauftragten, vgl. §21, 45 Abs. 3 GGO.

  44. 44.

    Vgl. den gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD „Kulturwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung stärken“, BT-Drs. 16/5110, sowie die diesbezügliche Debatte im Plenum des Bundestages, Plenarprotokoll 16/94, S. 9583 ff.; siehe auch den Abschlussbericht der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000, S. 333 ff., 374.

  45. 45.

    Hense, DVBl. 2000, 376.

  46. 46.

    So die Fraktion DIE LINKE, vgl. das Sondervotum im Abschlussbericht der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000, S. 56, Fn. 18. Auch der Vorsitzende der FDP, Westerwelle, sprach sich Anfang der 16. Legislaturperiode erneut für ein Bundeskulturministerium aus. Siehe aus dem kulturpolitischen Raum auch die Pressemitteilung des Deutschen Kulturrates vom 14.4.2009 „Wann bekommen wir (endlich) einen Bundeskulturminister oder eine Bundeskulturministerin?“, abrufbar unter www.kulturrat.de. Kritisch zur institutionellen Verankerung des BKM beim Bundeskanzleramt Hense, DVBl. 2000, 376 (382) und Sommermann, VVdStRL 65 (2006), 7 (39).

  47. 47.

    Vgl. deren Abschlussbericht in BT-Drs. 16/7000.

  48. 48.

    Das Zusammenspiel von Bund und Ländern im europäischen Verfahren regelt Art. 23 GG. Eine Konkretisierung der grundgesetzlichen Regelungen trifft das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG, Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union v. 12.3.1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098)). Leitlinien der Durchführung bietet zudem die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder am 12.6.2008 geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von §9 EUZBLG (BAnz. Nr. 111 vom 25.7.2008, S. 2717). Fragen der Auslegung einzelner Passagen des Art. 23 GG konnten hierbei praxistauglich geklärt werden, auch wenn es im Vorfeld zu einzelnen – allerdings nicht kulturspezifischen – Aspekten zu Unstimmigkeiten zwischen Bund und Ländern gekommen ist, vgl. FAZ vom 22.2.2008: „Länder benutzen Lissabon-Vertrag als Druckmittel“. Im Mittelpunkt des Streits stand die Forderung der Länder, frühzeitig durch den Bund über Vorhaben der Europäischen Union unterrichtet zu werden.

  49. 49.

    KOM (2007) 242 endgültig. Zu aktuellen Tendenzen der EU-Kulturpolitik vgl. Singer, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Schwerpunkte der EU-Kulturpolitik für 2009“, WD 10 – 3000 – 002/09.

  50. 50.

    Vgl. z. B. den Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD „Einheit in Vielfalt – Kulturpolitik in und für Europa aktiv gestalten, BT-Drs. 16/11221 und den Antrag von Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Vielfalt verbindet – Europäische Kultur stärken und weiterentwickeln“, BT-Drs. 16/10339. Siehe hierzu auch die Beschlussempfehlungen und den Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien, BT-Drs. 16/12137.

  51. 51.

    Vgl. zur alten Fassung des Art. 23 Abs. 6 GG und die Debatte über Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Länder Bartelt, DÖV 2005, 894 ff.

  52. 52.

    Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 11. Auflage 2008, Art. 23 Rn. 42.

  53. 53.

    Gem. Art. 167 Abs. 5 AEUV (ex-Art. 151 Abs. 5) handelt der Rat zukünftig nicht mehr unter dem Erfordernis der Einstimmigkeit. Vielmehr erlässt das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren kulturelle Fördermaßnahmen. Punktuell bleibt aber das Einstimmigkeitserfordernis bei ausdrücklicher Nennung im Sinne einer lex specialis bestehen. Gem. Art. 206 Abs. 4 lit. a AEUV (ex-Art. 133) beschließt der Rat z. B. einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten.

  54. 54.

    Der quantitativen Beschränkung des Rechts zur Mitwirkung der Länder auf europäischer Ebene steht dem Wortlaut der Regelung nach eine qualitative Stärkung des verbleibenden Wahrnehmungsrechts gegenüber, Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 11. Auflage 2008, Art. 23 Rn. 47. Zu der Frage, ob neben dem Bundesrat auch eigene Beteiligungsrechte der Länder durch Art. 23 GG gewährt werden, vgl. Sauer, NVwZ 2008, 52 f.

  55. 55.

    Vgl. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 23 Rn. 114.

  56. 56.

    Gem. Ziff. III.2 der Vereinbarung der Bundesregierung und der Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union ist hinsichtlich des Regelungsschwerpunktes des Vorhabens darauf abzustellen, „ob eine Materie im Schwerpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist.“ Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.

  57. 57.

    Insbesondere der Vorschlag der Kommission, auch im EU-Kulturbereich die offene Koordinierung einzuführen, war Anlass für die Länder, auf Antrag Bayerns (BR-Drs. 325/07) mit entsprechendem Beschluss des Bundesrates die Führung der Verhandlungen zur Mitteilung zu fordern. Im Ergebnis konnte aber auch diese Meinungsverschiedenheit beigelegt werden. Die inhaltliche Position der Länder fand unabhängig von der Beibehaltung der Verhandlungsführung durch den Bund volle Berücksichtigung. Deutschland konnte sich bei den Verhandlungen in Brüssel mit wichtigen Forderungen – namentlich die vollständige Freiwilligkeit einer Teilnahme an Maßnahmen der Methode der offenen Koordinierung – auch auf europäischer Ebene durchsetzen.

  58. 58.

    So z. B. der Deutsche Kulturrat in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses zur Föderalismusreform vom 2.6.2006, online abrufbar unter www.kulturrat.de.

  59. 59.

    Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007.

  60. 60.

    Beschluss des Bundesrates vom 10.3.2006 BR-Drs 948/05(B), Ermächtigung der verhandlungsführenden Vertreter der Länder im Rat in Abstimmung mit der Bundesregierung von den ursprünglichen Positionen abzuweichen durch Beschluss des Bundesrates vom 3.11.2006, BR-Drs. 749/06(B).

  61. 61.

    BT-Drs. 16/7000.

  62. 62.

    Geis, DÖV 1992, 522 (523).

  63. 63.

    So zur sog. „Schuldenbremse“ im Rahmen der Föderalismusreform II der Deutsche Kulturrat, Pressemitteilung vom 29.5.2009.

Schrifttum

  • S. Bartelt, Die Europafähigkeit des Grundgesetzes und die Föderalismusreform, DÖV 2005, 894 ff.

    Google Scholar 

  • M.-E. Geis, Die „Kulturhoheit der Länder“, DÖV 1992, 522 ff.

    Google Scholar 

  • M. Heintzen, Die Hauptstadt Berlin im Bonner Grundgesetz – Anmerkungen zu Art. 22 I GG n.F., LKV 2007, 49 ff.

    Google Scholar 

  • A. Hense, Bundeskulturpolitik als verfassungs- und verwaltungsrechtliches Problem, DVBl. 2000, 376 ff.

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  • W. Kluth (Hrsg.), Föderalismusreformgesetz, 2007

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  • E.-G. Mahrenholz, Die Kultur und der Bund, DVBl. 2002, 857 ff.

    Google Scholar 

  • H. Mayer, Die Föderalismusreform 2006, 2008

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  • D. Rübsamen, Verfassungsrechtliche Aspekte des Kulturföderalismus, in: Institut für Kulturpolitik der Kulturpolitischen Gesellschaft (Hrsg.), Jahrbuch für Kulturpolitik – Thema: Kulturföderalismus, 2002, S. 153 ff.

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  • O. Sauer, Können die Länder aus Art. 23 II, IV ff. GG eigene Beteiligungsrechte ableiten?, NVwZ 2008, 52 f.

    Google Scholar 

  • K.-P. Sommermann, Kultur im Verfassungsstaat, VVdStRL 65 (2006), 7 ff.

    Google Scholar 

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Berggreen-Merkel, I. (2012). §57 Die bundesstaatliche Ordnung der Kultur aus rechtlicher und politischer Sicht. In: Härtel, I. (eds) Handbuch Föderalismus – Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-15525-3_6

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