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Zusammenfassung

Katastrophen sind Teil der Menschheit. Sie treten in unregelmäßigen Abständen auf, ohne dass der Entwicklungsstand der Zivilisation daran etwas Grundlegendes ändern könnte. Aufgrund einer immer dichter werdenden Besiedlung ist es vielmehr so, dass die Auswirkungen von Katastrophen sich verschlimmern, wenn starke Erdbeben, Stürme oder Flutwellen eine immer größer werdende Zahl von Menschen bedrohen. Der kaum vorstellbare Tsunami, der Ende 2004 das Leben von mehr als 230.000 Menschen in zwölf verschiedenen Ländern forderte, das Erdbeben in Haiti im Januar 2010 mit bis zu 300.000 Toten oder die Überschwemmung in Pakistan im August 2010 mit einem Überschwemmungsgebiet so groß wie Italien, machen das ganze schreckliche Ausmaß deutlich, das allein Naturkatastrophen anzurichten vermögen. Nach dem Weltkatastrophenbericht der Rotkreuz- und Halbmondverbände 2010 (IFRC-Bericht) war das Jahr 2009 zwar im Hinblick auf die Zahl der Todesopfer durch Katastrophen mit insgesamt 17.258 Toten eher gering. Dafür war das Jahr 2008 das „zweittödlichste“ seit 1999. Fast 250.000 Menschen kamen danach durch Stürme, Erdbeben, Hungersnöte und Unfälle ums Leben, wobei über 90% der Todesopfer allein auf zwei Katastrophen zurückzuführen waren: 138.366 Menschenleben forderte der Zyklon Nargis, 87.476 Menschen starben beim Erdbeben im chinesischen Sichuan. Die Gesamtschäden des Jahres 2008 werden auf 200 Mrd. Dollar geschätzt, 2009 waren es „nur“ 41,5 Mrd. – während im Jahr 2005 allein der Wirbelsturm „Katrina“ fast 137 Mrd. Dollar an Schäden verursachte. Das Jahr 2010 wird allein durch das Erdbeben in Haiti vermutlich neue traurige Rekorde aufstellen.

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Notes

  1. 1.

    Auslöser dieses Tsunamis war ein Seebeben im Indischen Ozean, mit einer Stärke von mehr als 9,1 auf der nach oben offenen Richterskala. Es war damit das drittstärkste jemals aufgezeichnete Beben und hatte eine Energie von insgesamt ca. 32 Gigatonnen TNT. Das Beben vor der japanischen Küste im März 2011 hatte eine Stärke von 8.9.

  2. 2.

    International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (Hrsg.), World Disasters Report 2009, veröffentlicht am 21. September 2010.

  3. 3.

    Dabei handelte es sich um einen tropischen Wirbelsturm im nördlichen Indischen Ozean, der im April 2008 vor allem in Myanmar größte Verwüstungen anrichtete.

  4. 4.

    Dieses Beben ereignete sich am 12. Mai 2008 und erreichte eine Stärke von 7,9 auf der nach oben offenen Richterskala.

  5. 5.

    SARS steht für „Schweres akutes respiratorisches Syndrom“, eine im Jahre 2002 erstmals in China aufgetretene Infektionskrankheit.

  6. 6.

    Bei der Schweinegrippe handelt es sich um eine Influenza-Infektion, die durch eine neue Variante von Grippeviren hervorgerufen und erstmals im April 2009 nachgewiesen wurde. Am 10. Juni 2009 wurde die Warnstufe im Hinblick auf die Schweinegrippe durch die WHO sogar auf Stufe 6 (die höchste Warnstufe) angehoben.

  7. 7.

    Zur völkerrechtlichen Abgrenzung zwischen der Naturkatastrophe und der vom Menschen ausgehenden Umweltkatastrophe siehe von Arnauld, AVR 43 (2005), 279 (281 f.).

  8. 8.

    Siehe auch Kloepfer, in: ders. (Hrsg.), Katastrophenrecht: Grundlagen und Perspektiven, 2008, S. 9 (10).

  9. 9.

    Ohnehin handelt es sich beim Katastrophenrecht um ein eher junges Rechtsgebiet, das sich im Wesentlichen erst durch die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs langsam zu entwickeln begann. Siehe dazu Kloepfer, VerwArch. 98 (2007), 163 (165).

  10. 10.

    Besonders auffällig ist insoweit z. B. der Abbau eines flächendeckenden Sirenenwarnsystems.

  11. 11.

    Meyer-Teschendorf, in: Kloepfer (Hrsg.), Katastrophenrecht: Grundlagen und Perspektiven, 2008, S. 29 (30); ders., in: Pitschas/Uhle, FS für R. Scholz, 2007, S. 799 f.; Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121.

  12. 12.

    Neben dem bereits genannten Wirbelsturm „Katrina“ ist vor allem der Orkan „Kyrill“ zu erwähnen, der im Januar 2007 tobte und fast 50 Todesopfer forderte.

  13. 13.

    Zu erwähnen ist – neben Haiti und Japan – das Erdbeben in Italien im April 2009 in der Gegend um L’Aquila, das mehrere Hunderte Menschenleben forderte und Tausende Betroffene obdachlos zurückließ.

  14. 14.

    Siehe auch Clausen, in: Kloepfer (Hrsg.), Katastrophenrecht: Grundlagen und Perspektiven, 2008, S. 15 (16).

  15. 15.

    Dies ist nicht zuletzt ein Vorwurf, dem sich die aktuelle Sicherheitspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Terrorbekämpfung ausgesetzt sieht. Hier ist es dann häufig erst das Bundesverfassungsgericht, das zur Wahrung der Grundrechte einschreitet und die neuartigen Sicherheitsgesetze für verfassungswidrig erklärt.

  16. 16.

    Das historische Stadtarchiv in Köln stürzte am 3. März 2009 in sich zusammen, zwei Menschen wurden dabei verschüttet und konnten nur noch tot geborgen werden. Die genaue Ursache weiterhin noch nicht abschließend geklärt.

  17. 17.

    In der Nacht zum 01.11.2010 ereignete sich in Schmalkalden ein plötzlicher Erdfall, der zu einem tiefen Krater führte.

  18. 18.

    Siehe dazu auch Unger, Katastrophenabwehrrecht, S. 10 ff.

  19. 19.

    Siehe Kloepfer, VerwArch. 98 (2007), 163 (167 f.); Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (374 f.). Dies entspricht im Wesentlichen der Naturkatastrophe bzw. dem besonders schweren Unglücksfall in Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG, siehe Sattler, Gefahrenabwehr im Katastrophenfall, 2008, S. 23 ff. Auch das Grubenunglück in Chile im Jahr 2010 war daher keine Katastrophe in diesem Sinne.

  20. 20.

    Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz vom 8. März 1978 (NdsGVBl. S. 243), in der Fassung vom 14. Februar 2002, zuletzt geändert aufgrund Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2001 (NdsGVBl. S. 675).

  21. 21.

    Siehe auch Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (375).

  22. 22.

    Die Reaktorkatastrophe vom Tschernobyl beruhte auf der durch eine Kernschmelze hervorgerufenen Explosion des Reaktors 4 und führte zu einer radioaktiven Kontamination großer Teile Europas. In Deutschland führte diese Katastrophe zur Gründung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

  23. 23.

    Siehe zum Ganzen Augsberg, in: Arndt u. a. (Hrsg.), Freiheit, Sicherheit, Öffentlichkeit, 2008, S. 17 (25 ff.).

  24. 24.

    Aus der Befugnis des Staates, über den Katastrophenfall und damit über den Ausnahmezustand zu entscheiden, wächst insoweit eine besondere Verantwortung, mit dieser Kompetenz nicht leichtfertig umzugehen.

  25. 25.

    Teilweise wird hier auch von Gefahrenverhütung gesprochen. Siehe Kloepfer, VerwArch. 98 (2007), 163 (169).

  26. 26.

    So stellt sich angesichts der prinzipiell abschließenden Regelungen der grundgesetzlichen Finanzverfassung vor allem in der Bundesrepublik die Frage, ob und inwieweit es dem Bund gestattet ist, Bundesländer, die durch eine Katastrophe besonders stark belastet wurden, finanziell beim Wiederaufbau zu unterstützen. Siehe dazu unten Rn. 31 f.

  27. 27.

    Kloepfer, VerwArch. 98 (2007), 163 (189).

  28. 28.

    Ähnlicher Begriff bei Kloepfer (Fn. 8), S. 9.

  29. 29.

    Siehe dazu Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121 (130); Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (189 f.).

  30. 30.

    Dies betrifft zum einen die Schulung in allgemeinem Verhalten unabhängig von der Art der Katastrophe, wie Erste Hilfe, die Kenntnis der staatlichen Hilfsstellen und zum anderen die gezielte Schulung für bestimmte Arten von Katastrophen, etwa atomare Unfälle oder Flutkatastrophen. Siehe auch Clausen (Fn. 14), S. 17. In letzter Zeit wird zunehmend über eine spezielle Schulung der Bevölkerung im Hinblick auf die Gefahren terroristischer Anschläge nachgedacht (etwa durch spezielle Flyer, wie dies bereits in Großbritannien geschehen ist).

  31. 31.

    Besonders plastisch Clausen (Fn. 14), S. 18, der davor warnt, Katastrophen zu dämonisieren und diffuse Ängste hervorzurufen. Man solle „einen Besen einen Besen nennen“.

  32. 32.

    Zu Recht weist Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (190, in Fn. 129) darauf hin, dass solche Regelungen auch praxistauglich und daher nicht zu umfangreich sein dürfen. Datenschutzregelungen mit mehr als tausend Wörtern sind im Falle einer Katastrophe jedenfalls wenig hilfreich.

  33. 33.

    Wie wichtig dies ist, wurde nicht zuletzt beim Wirbelsturm „Katrina“ im Jahr 2005 deutlich, der zu massiver Kritik im Hinblick auf das bestehende Katastrophenmanagement in den Vereinigten Staaten führte. Ähnliche Kritik gab es auch in Japan nach der Tsunamikatastrophe im Jahr 2011. Es handelt sich also keineswegs um ein spezielles Problem von Entwicklungs- und Schwellenländer.

  34. 34.

    Ausführlich zu diesen Regelungen Sattler (Fn. 19), S. 20 ff.

  35. 35.

    So der Begriff bei von Danwitz, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. II, 5. Auflage 2005, Art. 35 GG Rn. 59.

  36. 36.

    Siehe auch Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (172).

  37. 37.

    Zur Entstehung dieser Regelungen siehe Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. III, 2. Auflage 2008, Vorb. zu Art. 115a–115l.

  38. 38.

    Allerdings wurden im Zusammenhang mit der Notstandsverfassung eben auch die Regelungen der Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG angefügt.

  39. 39.

    Siehe Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Art. 73 GG Rn. 18.

  40. 40.

    Stettner, in: Dreier (Hrsg), Grundgesetz, Bd. II, 2. Auflage 2006, Art. 73 GG Rn. 11.

  41. 41.

    Überblick zur Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform bei Thiele, JA 2006, 714 ff.

  42. 42.

    Stettner, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. II, 2. Auflage, Supplementum 2007, Art. 73 GG Rn. 51.

  43. 43.

    Stettner (Fn. 42) Art. 73 GG Rn. 51.

  44. 44.

    Siehe Stettner (Fn. 42), Art. 73 GG Rn. 74 m. w. N.

  45. 45.

    Haratsch, in: Sodan (Hrsg.), Grundgesetz, 1. Auflage 2009, Art. 74 GG Rn. 34.

  46. 46.

    Oeter, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. II, 5. Auflage 2005, Art. 74 GG Rn. 148.

  47. 47.

    Nach Art. 83 GG werden die Bundesgesetze im Grundsatz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

  48. 48.

    Zu dieser Norm ausführlich Sattler (Fn. 19), S. 33 ff. sowie Unger (Fn. 18), S. 69 ff.

  49. 49.

    Überblick zu der Frage der Kostentragung eines solchen Einsatzes bei Sattler (Fn. 19), S. 81 ff.

  50. 50.

    Siehe auch von Danwitz (Fn. 35), Art. 35 GG Rn. 68, der die Hilfe nach Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG als „Katastrophenhilfe“ bezeichnet.

  51. 51.

    Hierzu ausführlich Sattler (Fn. 19), S. 97 ff.

  52. 52.

    Siehe von Danwitz (Fn. 35), Art. 35 GG Rn. 77; Sattler (Fn. 19), S. 97.

  53. 53.

    Sattler (Fn. 19), S. 99 f.

  54. 54.

    Sattler (Fn. 19), S. 106.

  55. 55.

    Bundesverwaltungsamt, Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland, Wissenschaftsforum Bd. 4, 2003. Dazu näher unter Rn. 41 f.

  56. 56.

    Ausführlich Heun (Fn. 37), Art. 104a GG Rn. 12 ff.

  57. 57.

    Siehe oben unter Rn. 25.

  58. 58.

    BVerwGE 81, 312 (314). Siehe auch Heun (Fn. 37), Art. 104a GG Rn. 19.

  59. 59.

    Siehe auch Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (388).

  60. 60.

    Diese, durch die Föderalismusreform eingefügte Förderungsvoraussetzung war ausdrücklich als Begrenzung der Förderungsmöglichkeiten des Bundes konzipiert und sollte Finanzhilfen gerade im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder verhindern. Siehe Heun (Fn. 37), Art. 104b GG Rn. 17.

  61. 61.

    Ob der Bund tatsächlich hilft, ist insofern eine ganz andere Frage.

  62. 62.

    BGBl. I 2002, S. 3651.

  63. 63.

    Der neu eingefügte Satz 2 lautet nun: „Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.“

  64. 64.

    Artikel 109 Abs. 3 S. 2 GG ist sprachlich offenkundig angelehnt an Art. 122 Abs. 2 AEUV. Zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG Thiele, NdsVBl. 2010, 89 ff.

  65. 65.

    Zu den Vorgaben im Einzelnen Sattler (Fn. 19), S. 125 ff.

  66. 66.

    Die Sturmflut ereignete sich in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 1962 und forderte insgesamt 340 Tote.

  67. 67.

    Besonders problematisch war insofern die Anforderung militärischer Hilfe unmittelbar durch den Innensenator. Aufgrund guter Beziehungen zur militärischen Führung konnte Schmidt dadurch sowohl auf NATO-Streitkräfte als auch auf zahlreiche Hubschrauber der Bundeswehr und der Royal Air Force zurückgreifen.

  68. 68.

    Schwierig wird es vor allem dann, wenn das Einschreiten in dieser Form nicht erfolgreich ist. Dann stellen sich nicht zuletzt überaus komplexe Haftungsfragen.

  69. 69.

    Siehe auch Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (177).

  70. 70.

    Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (176 f.).

  71. 71.

    Bundesverwaltungsamt, Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland, Wissenschaftsforum Bd. 4, 2003. Dazu auch Meyer-Teschendorf (Fn. 11), S. 29 (31 ff.).

  72. 72.

    Bundesverwaltungsamt (Fn. 55), S. 16 f.

  73. 73.

    Vgl. zur Lage nach dem Grundgesetz auch Unger (Fn. 18), S. 49 ff.

  74. 74.

    Kloepfer, VerwArch 2007, 163 (175). Zu den Problemen im Einzelnen sogleich unter Rn. 37, 44 ff.

  75. 75.

    Dazu oben unter Rn. 6.

  76. 76.

    Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes vom 25. März 1997, BGBl. I S. 726, zuletzt geändert durch Art. 1 Zivilschutzänderungsgesetz vom 2. April 2009, BGBl. I S. 693.

  77. 77.

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 58 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 118).

  78. 78.

    Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung) vom 11. Januar 2004, BGBl. I S. 75).

  79. 79.

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 16 FGG-ReformG vom 17. Dezember 2008, BGBl I S. 2586.

  80. 80.

    Die Homepage des BBK findet sich unter www.bbk.bund.de.

  81. 81.

    Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG) vom 24. April 2004, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 ZivilschutzÄndG vom 2. April 2009, BGBl. I S. 693. Die Errichtung des BBK beruht bereits auf der zwischen Bund und Ländern vereinbarten „Neuen Strategie“. Zu dieser siehe sogleich.

  82. 82.

    Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (181). Zu den daraus folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken Majer, NVwZ 1991, 653 (655).

  83. 83.

    Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1416, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 2004, BGBl. I S. 454.

  84. 84.

    Sitz des Instituts ist Berlin, § 2 Abs. 2 BGA-NachfG.

  85. 85.

    Dazu noch unten unter Rn. 55.

  86. 86.

    Vgl. auch Unger, (Fn. 18), S. 63.

  87. 87.

    Siehe auch Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (175).

  88. 88.

    LÜKEX steht für „Länder Übergreifende Krisenmanagement-Übung/Exercise“.

  89. 89.

    Die LÜKEX-Übungen werden vom Bundesministerium des Innern in Abstimmung mit den Ländern durchgeführt. Die Projektleitung obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

  90. 90.

    Den Verteidigungsfall hat es in Deutschland noch nie gegeben. Dennoch werden diese Systeme zum Teil täglich genutzt.

  91. 91.

    Demgegenüber sehen Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (380) diese Tätigkeiten als noch zulässige Katastrophenhilfe bzw. Vorbereitung und Vorsorge der Katastrophe an. Dies erscheint indes fraglich. Denn auch eine Kompetenz des Bundes für die Katastrophenhilfe lässt sich so allgemein nicht aus der Verfassung herleiten.

  92. 92.

    Siehe auch Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (175). Als genau eine solche Gemeinschaftsaufgabe sollte der Bevölkerungsschutz ja auch nach der „Neuen Strategie“ ausgestaltet werden. Siehe Bundesverwaltungsamt (Fn. 55), S. 16.

  93. 93.

    Zu entsprechenden Vorschlägen siehe etwa Meyer-Teschendorf (Fn. 11), S. 29 (35 ff.); ders. (Fn. 11), S. 799 (806 f., 809 ff.).

  94. 94.

    Überblick über den Regelungsgehalt bei Sattler (Fn. 19), S. 202 ff.

  95. 95.

    Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen verwendet den Begriff der Katastrophe überhaupt nicht, sondern spricht lediglich von Großschadensereignissen, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, womit in der Sache wohl das Gleiche gemeint ist, was angesichts des Fehlens einer Definition aber nicht näher zu verifizieren ist.

  96. 96.

    So schon Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (384 f.). Siehe auch Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (192).

  97. 97.

    Ausführlich Sattler (Fn. 19), S. 250 ff.

  98. 98.

    Bremisches Hilfeleistungsgesetz vom 19. März 2009.

  99. 99.

    So auch Musil/Kirchner, Die Verwaltung 39 (2006), 373 (385).

  100. 100.

    Hierzu Sattler (Fn. 19), S. 288 ff.

  101. 101.

    Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Regelungen einzelner Länder bei Sattler (Fn. 19), S. 306 ff.

  102. 102.

    So schon Kloepfer, VerwArch. 2007, 163 (198).

  103. 103.

    Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121 (126).

  104. 104.

    Zu den verschiedenen Kompetenzarten nach dem Vertrag von Lissabon nur Thiele, Europarecht, S. 139 ff.

  105. 105.

    Entscheidung des Rates Nr. 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001, Abl. EG L 297/7, ersetzt durch Entscheidung des Rates Nr. 2007/779/EG vom 8. November 2007, Abl. EG L 314/9. Zur alten Regelung Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121 (126). Zur Finanzierung siehe Entscheidung des Rates Nr. 2007/162/EG vom 5. März 2007, Abl. L 71/9.

  106. 106.

    Siehe etwa die im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft im März 2007 in Bad Neuenahr-Ahrweiler ausgerichtete Fachtagung „Ausbau der Koordinierungsfähigkeit des MIC im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen“.

  107. 107.

    Hinzu kommen die Staaten des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen).

  108. 108.

    Siehe dazu etwa § 12 IfSG. Zu sonstigen völkerrechtlichen Informationspflichten bei Naturkatastrophen siehe von Arnauld, AVR 43 (2005), 279 ff.

Schrifttum

  • Bundesverwaltungsamt, Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland, Wissenschaftsforum Bd. 4, 2003

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  • International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (Hrsg.), World Disasters Report 2010

    Google Scholar 

  • M. Kloepfer (Hrsg.), Katastrophenrecht: Grundlagen und Perspektiven, 2008

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  • ders., Katastrophenschutzrecht, Strukturen und Grundfragen, VerwArch. 98 (2007), 163 ff.

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  • K. Meyer-Teschendorf, Neuordnung des Zivil- und Katastrophenschutzes. Gibt es verfassungsrechtlichen Änderungsbedarf?, in: R. Pitschas/A. Uhle (Hrsg.), FS für R. Scholz, 2007, S. 799 ff.

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  • A. Musil/S. Kirchner, Katastrophenschutz im föderalen Staat, Die Verwaltung 39 (2006), 373 ff.

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  • Sattler, Gefahrenabwehr im Katastrophenfall, Univ. Diss. Mainz, 2008

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  • R. Stober/S. Eisenmenger, Katastrophenverwaltungsrecht – Zur Renaissance eines vernachlässigten Rechtsgebiets, NVwZ 2005, 121 ff.

    Google Scholar 

  • T. Unger, Katastrophenabwehrrecht, 2010

    Google Scholar 

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Thiele, A. (2012). §54 Katastrophenschutzrecht im deutschen Bundesstaat. In: Härtel, I. (eds) Handbuch Föderalismus – Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-15525-3_3

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