Zusammenfassung
§ 241a BGB legt fest, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen bzw. sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch nicht begründet wird. Durch diese für den Unternehmer ersichtlich nachteilige Regelung soll erreicht werden, dass diese Vertriebsform nicht mehr eingesetzt wird, da sie den Verbraucher unter Umständen zu der Annahme verleitet, er müsse die unbestellte Leistung/Ware – jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Frist – bezahlen oder zurücksenden. Die Norm zielt darauf ab, der geschilderten Vertriebsform ihre Rentabilität durch die Anordnung nachteiliger Rechtsfolgen zu nehmen. Diese wettbewerbspolitische Zielsetzung rückt die Bestimmung in die Nähe des UWG. Auch dort finden sich mittlerweile eine Reihe von flankierenden Vorschriften, die es ermöglichen, gegen die unlautere Zusendung von Waren oder Leistungen auch mit den erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten des UWG (Konkurrentenklage und Verbandsklage, vgl. § 8 Abs. 3 UWG mit Nr. 29 des Anhangs nach § 22 UWG) vorzugehen.
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Grunewald, B., Peifer, KN. (2010). C. Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB). In: Verbraucherschutz im Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14421-9_3
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