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Fall 19: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? – einmal zwangsvollstreckungsrechtlich gesehen

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Fallsammlung zum Sachenrecht

Part of the book series: Juristische ExamensKlausuren ((KLAUSUREN))

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Zusammenfassung

Möbelhändler Theo Tüchtig (T) will in sein Unternehmen weiter investieren. Seine Hausbank, die Pecunia AG (Bank), ist bereit, ihm den gewünschten Darlehensbetrag zur Verfügung zu stellen, will aber Sicherheiten. Theo überträgt ihr diverse Unternehmensgegenstände zur Sicherheit, darunter auch den jeweiligen Bestand eines Möbellagers, den er aber absprachegemäß weiter nutzen kann. Was Theo der Bank aber verschwiegen hat, weil es ihm nicht wichtig vorkam, ist, dass besagter Lagerbestand in einer Halle eines Betriebsgrundstücks befindlich ist, welches er, Theo, von der Solid-GmbH (GmbH) gepachtet hat. Die Lieferung der Möbel erfolgt jeweils vom Hersteller direkt auf dieses Grundstück, wo sie sogleich eingelagert werden. Kurze Zeit später wird Theo von seinem Gläubiger Gundolf Gierig (G) wegen einer noch offen stehenden Geldforderung in Anspruch genommen. Gundolf erwirkt einen Titel gegen Theo und lässt den Möbellagerbestand pfänden.

Zum Pfandrecht allgemein: Pickert, Formularmäßige Pfandrechtsbestellung - Enteignung vertragsunbeteiligter Dritter?, NJW 1978, 1417 f.; Reinicke/Tiedke, Der gutgläubige Erwerb eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, JA 1984, 202; Schwerdtner, Die gesetzlichen Pfandrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches, Jura 1988, 251; Spieß, Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen, JuS 1990 L 33; Schanbacher, Grundfälle zum Pfandrecht, JuS 1993, 382 - 385, 475 - 479; Schnee-Gronauer, Ansprüche des Werkunternehmers bei Reparaturen bestellerfremder Sachen und deren Durchsetzung, JA 1998, 642 – 646; Schreiber, Der Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts, Jura 1995, 497 - 499; ders., Vertragliche Pfandrechte an Mobilien, Jura 2004, 36-39; Völzmann, Der Eigentumsherausgabeanspruch gegen den gutgläubigen Werkunternehmer bei Verarbeitung bestellerfremder Sachen, JA 2005, 264 – 268.

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Notes

  1. 1.

    Jauernig § 13.VI.

  2. 2.

    S. Wilhelm Rd. Nr. 1405 Fußn. 2324; vgl. auch a. a. O. Rd. Nr. 2213 (dort für §§ 1227, 985 BGB).

  3. 3.

    S. dazu auch Jauernig § 13 IV.1.a) sowie den Überblick bei Vieweg/Werner § 12 Rd. Nr. 36.

  4. 4.

    Wieling § 18.4.a) bb), s. dazu auch (i. E. aber ablehnend) Baur/Stürner § 57 Rd. Nr. 32; s. a. Ahrens AcP 200 (2000), 131.

  5. 5.

    Brehm/Berger § 33 Rd. Nr. 22; Westermann § 44.IV.2. (dort a) a. E. aber ablehnend für den Fall der Befriedigung des Sicherungsgebers, da nun nur noch eine formale Rechtsposition ausgeübt würde), s. insoweit auch BGHZ 100,105.

  6. 6.

    S. insoweit zur der Gestaltung der Sicherungsübereignung Westermann § 115.II.

  7. 7.

    S. dazu Westermann § 44.II.2.; s. a. für das Bestimmtheitserfordernis Wilhelm Rd. Nr. 863ff., gleichwohl kann diese Frage an anderer Stelle, nämlich derjenigen der verpächterpfandrechtlichen Lage sehr wohl virulent werden, s. dazu im Anschluss; s. insoweit auch Gnamm NJW 1992,2807.

  8. 8.

    S. dazu auch Huber JuS 2003,571.

  9. 9.

    Anzumerken ist, dass hier bereits fraglich ist, ob ein Pfändungspfandrecht überhaupt entstanden ist, s. dazu die Antwort auf die Zusatzfrage im Anschluss. Dies könnte auch hier schon erörtert werden. Da aber die Vorwegbefriedigung der GmbH hier das eigentliche Ziel ist, wird hier auch daran angeknüpft.

  10. 10.

    S. insoweit zur Anwendbarkeit der Regeln über das Vemieterpfandrecht auf Pachtverträge MüKo/Harke, § 581 Rd. Nr. 48.

  11. 11.

    Dies selbst dann, wenn man für gesetzliche Pfandrechte (vgl. § 1257 BGB, s. dazu auch den Fall „Die gut gemeinte Reparatur“) einen gutgläubigen Erwerb an sich zulässt, s. Wieling § 15.VIII.b); Vieweg/Werner, § 10 Rd. Nr. 32.

  12. 12.

    S. die einschlägigen Anmerkungen zum Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  13. 13.

    Oft wird freilich die Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt, verbunden mit einer Veräußerungsermächtigung (§ 185 BGB) und obendrein noch mit einer Vorauszession der künftigen Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall wäre aber ein Anwartschaftsrecht entstanden, und anstelle des Eigentums an den betreffenden Möbeln wäre analog § 930 BGB das Anwartschaftsrecht übertragen worden. Das Verpächterpfandrecht wäre analog § 562 BGB auch an diesem Anwartschaftsrecht entstanden, um sich dann gegebenenfalls an dem hieraus entstehenden Volleigentum fortzusetzen. Analog § 936 BGB könnte aber auch dieses gutgläubig lastenfrei erworben werden. Diese Variante würde also denselben Weg einnehmen wie der im Text dargestellte Fall, lediglich die Fragen des Eigentums würden durch diejenigen des Anwartschaftsrechts gewissermaßen ersetzt werden.

  14. 14.

    Tiedtke, S. 43 f.

  15. 15.

    S. Jauernig/Jauernig § 936 Rd. Nr. 3.

  16. 16.

    S. Erman/Michalski § 930 Rd. Nr. 6 mit Anhang zu §§ 929 – 931 Rd. Nr. 6.

  17. 17.

    Eventuelle Mitarbeiter, die anstelle Theo’s die Möbel entgegennehmen, sind allenfalls Besitzdiener (§ 855 BGB).

  18. 18.

    Vgl. insoweit auch Baur/Stürner § 52 Rd. Nr. 19; vgl. insoweit auch Fischer JuS 1993,542 (dort für den Fall, dass die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden wären, wobei dann aber anstelle über das Eigentum dann eben über die daraus entstehenden Anwartschaftsrechte verfügt worden wäre – diese wären dann bei Kaufpreiszahlung in der Person des Sicherungsnehmers zum Vollrecht – also zum Eigentum – erstarkt, so das Ergebnis letztendlich gleich wäre). Damit geht das Sicherungseigentum der Bank späteren Belastungen, sofern kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, in jedem Fall vor. Theo könnte nach der Lieferung und eigenen Besitzerlangung auch nicht mehr als Berechtigter verfügen; a. A. Fischer JuS 1993,544 f., wo von einer gleichzeitigen Entstehung von Pfandrecht und Sicherungseigentum ausgegangen wird – in jedem Fall aber gäbe es auch hier keine zeitliche Priorität.

  19. 19.

    Auch wenn man mit Fischer Jus 1993,544 f. (vertretbarerweise) eine gleichzeitige Entstehung von Pfandrecht und Sicherungseigentum annähme, würde man entsprechend dazu fragen, inwieweit beide Sicherungsrechte gegeneinander zu berücksichtigen wären. Die folgenden Ausführungen wären also auch bei dieser Vorgehensweise erforderlich.

  20. 20.

    BGH NJW 1992,1157; s. aber dagegen auch Gnamm NJW 1992,2806 ff.

  21. 21.

    BGH a. a. O.; jedoch wird dabei stets vorausgesetzt, dass die Sicherungsübereignung und das Einbringen in einem zeitlichen Akt zusammenfallen; liegt erstere zeitlich vor der letzteren, greift der Prioritätsgrundsatz, vgl. MüKo/Oechsler, § 936 Rd. Nr. 18.

  22. 22.

    Weber/Rauscher NJW 1988,1573.

  23. 23.

    BGH NJW 1992,1157.

  24. 24.

    Hier könnte man freilich nun wieder die Frage aufwerfen, ob überhaupt ein Pfändungspfandrecht entstanden ist (s. dazu im Anschluss), aber darauf kommt es für die Entscheidung gar nicht an. Wenn nämlich Verpächterpfandrechte entstanden sind, gehen diese in jedem Fall der zeitlich nachfolgenden Pfändung und den damit entstehenden Pfändungspfandrechten vor, auch wenn diese entstanden sein sollten. Hier entscheidet schon der Vorrang als solcher.

  25. 25.

    S. insoweit zur Ablehnung der Annahme einer solchen durch Nichterhebung einer Drittwiderspruchsklage BGH NJW 1992,2573.

  26. 26.

    S. a. BGH NJW 1992,2575.

  27. 27.

    Huber JuS 2003,571; BGH NJW 1992,2574; s. insoweit aber auch (ablehnend) für eine Analogie zu § 1244 BGB für den Fall einer Versteigerung nach den Vorschriften der ZPO Tiedtke, S. 293 f.

  28. 28.

    S. die Nachweise bei BGH NJW 1992,2572 f.; Jauernig § 16.A.3.; s. auch den allgemeinen Überblick bei Baur/Stürner § 55 Rd. Nr. 47.

  29. 29.

    S. die Nachweise bei BGH NJW 1992,2573 ff.; Jauernig § 16.A.1. u. 2., s. a. a.a. O. C. zu der abschließenden Bewertung.

  30. 30.

    S. a. Bamberger/Roth § 1244 Rd. Nr. 1.

  31. 31.

    BGH NJW 1992,2573 mit umfangreichen Nachweisen.

  32. 32.

    BGH NJW 1992,2574; s. aber auch für kraft Gesetzes entstehende Pfandrechte den Fall “Die gut gemeinte Reparatur”. Indessen unterscheidet sich die dortige Fallkonstellation von dieser doch dadurch, dass hier allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer Norm nicht ankommt – es muss, wenn man so will, noch ein „Verwaltungsakt“ hinzukommen.

  33. 33.

    Vgl. insoweit auch BGH NJW 1992,2574 f.

  34. 34.

    Vgl. Jauernig § 16.A.3.

  35. 35.

    S. a. Huber JuS 2003,571.

  36. 36.

    Man könnte auch an Haftungsansprüche wegen Eigentumsverletzung denken, s. dazu MüKo/Damrau § 1244 Rd. Nr. 16, aber dafür dürften die Sachverhaltsangaben zu wenig hergeben. Insbesondere wäre das Verschulden fraglich.

  37. 37.

    Man könnte hier auch an § 816 I Satz 1 BGB denken (vgl. insoweit Frage 2 zum Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“), aber für die Zwangsversteigerung wird dies gemeinhin abgelehnt, weil man kraft der hoheitlich fungierenden Vollstreckung man eine Verfügung im Sinne dieser Norm ablehnt, s. MüKo/Damrau § 1244 Rd. Nr. 17; Huber JuS 2003,517. Freilich könnte man hier für die Fälle des § 825 ZPO insoweit wieder anders denken, denn im Rahmen eines solchen Verwertungsverfahrens könnte man eben doch wieder die rechtsgeschäftlichen Momente als hinreichend gegeben erachten.

  38. 38.

    Insoweit kann man auch wieder anderer Ansicht sein, aber dagegen wird eingewendet, dass der formale Akt der Pfändungspfandrechtsverwertung eben kein materielles Recht beinhalte (sonst könnte man ihn ja wieder dem BGB unterwerfen); s. insoweit auch BGH NJW 1992,2572 m. w. N.

  39. 39.

    Jauernig § 16.C.3.

  40. 40.

    S. dazu Jauernig/Jauernig § 1247 Rd. Nr. 5.

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Czeguhn, I., Ahrens, C. (2011). Fall 19: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? – einmal zwangsvollstreckungsrechtlich gesehen. In: Fallsammlung zum Sachenrecht. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-13139-4_19

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