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Fall 13: Der Fremdbesitzerexzess auf der Überholspur

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Fallsammlung zum Sachenrecht

Part of the book series: Juristische ExamensKlausuren ((KLAUSUREN))

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Zusammenfassung

Rudi Raser (R) ist ein Freund schneller Autos, die nach Möglichkeit stets das neueste Modell sein sollen. Deswegen hat es sich Rudi zur Angewohnheit gemacht, das jeweils neueste Modell seines Lieblings – KFZ – Herstellers BWM von einem lokalen Vertragshändler, Schorsch Schumi (S), zu „leasen“ und jedes Mal, wenn ein neueres Modell auf dem Markt ist, ein Exemplar dieser Reihe gegen das bisher gefahrene „auszutauschen“.

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Notes

  1. 1.

    Dessen Rechtsnatur kann hier letztendlich bleiben, man ordnet das Leasing gemeinhin als ein Mietverhältnis ein, s. dazu auch – insoweit aber a. A. (für einen Vertrag sui generis) - Martinek, S. 69 ff.

  2. 2.

    Anm. d. Verf.: Der Einstieg in diesen Fall ist zunächst kein sachenrechtlicher, aber damit ist für Falllösungen stets zu rechnen. Es kommt daher oft zu Kombinationen verschiedener Rechtsmaterien.

  3. 3.

    Vgl. insoweit schon den Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  4. 4.

    Wilhelm Rd. Nr. 1341; Wieling § 12.III.; s. a. Brehm/Berger § 8 Rd. Nr. 44.

  5. 5.

    Neben der Haftung aus verbotener Eigenmacht, die nach h. M. aber entgegen § 858 I BGB verschuldet sein muss, s. insoweit die einschlägigen Ausführungen zum Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  6. 6.

    Es handelt sich insoweit um einen Rechtsgrundverweis; Brehm/Berger § 8 Rd. Nr. 51; Westermann, § 32.IV.2.d).

  7. 7.

    S. dazu etwa Westerman § 31.III.2.; Baur/Stürner § 11 Rd. Nr. 32; Erman/Ebbing, Vor. zu §§ 987 – 993 Rd. Nr. 46 f.; insoweit auf § 991 II BGB abstellend Wilhelm Rd. Nr.1298 ff.; für eine Analogie zu § 991 II BGB Wieling § 12.III.4.b); s. insoweit auch für eine Analogie zu §§ 990,989 BGB Brehm/Berger § 8 Rd. Nr. 46; die Verjährung ist mittlerweile aber eine einheitliche (§ 195 BGB – in den seinerzeitigen Unterschieden vor der Schuldrechtsreform lag die praktische Konsequenz der unterschiedlichen Lösungsansätze).

  8. 8.

    In diesem Fall wäre das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ausgeschlossen, da die Besitzrechtsüberschreitung in Gestalt der Beschädigungshandlung (Wenn man so will, kann man hier vom „nicht so berechtigten Besitzer“ sprechen) bereits durch das Vertragsverhältnis geregelt würde, s. dazu Roth JuS 2003,939.

  9. 9.

    Daher die in der vorigen Fußn. a. E. erwähnte Analogie oder gar direkte Anwendung dieser Norm. Indessen setzt § 991 II BGB die Haftung sowie das Besitzrecht voraus, regelt sie aber selbst nicht oder jedenfalls nicht abschließend. Insoweit würde die Prüfung im Folgenden jedenfalls ebenso am (hier: vermeintlichen) Besitzrecht orientiert sein wie diejenige nach allgemeinem Deliktsrecht, wie sie anhand der h. M. im Text fortgeführt wird.

  10. 10.

    Das deshalb, weil insoweit Rudi zum Besitz berechtigt war und/oder insoweit auch Schorsch keine aus dem Besitz folgenden Ausschlussrechte gegenüber Rudi geltend machen konnte (s. § 869 BGB), s. zum deliktischen Schutz des Besitzes auch den Fall „Die Rache des Leasingnehmers“.

  11. 11.

    Die Prüfungsreihenfolge zeigt auf, dass sich das Verschulden hier nicht auf den Schaden zu erstrecken braucht (anders z.B. bei § 826 BGB).

  12. 12.

    S. insoweit jeweils Palandt/Grüneberg, § 280 Rd. Nr. 40 sowie Palandt/Sprau § 823 Rd. Nr. 80.

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© 2011 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Czeguhn, I., Ahrens, C. (2011). Fall 13: Der Fremdbesitzerexzess auf der Überholspur. In: Fallsammlung zum Sachenrecht. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-13139-4_13

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-13139-4_13

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-13138-7

  • Online ISBN: 978-3-642-13139-4

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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