Skip to main content

Fall 12: Die entgangenen Mieteinnahmen

  • Chapter
  • First Online:
Fallsammlung zum Sachenrecht

Part of the book series: Juristische ExamensKlausuren ((KLAUSUREN))

  • 9572 Accesses

Zusammenfassung

Norbert Nepp (N) veräußert ein ihm gehörendes Grundstück an Anton Arglos(A). Arglos vermietet das Grundstück gewinnbringend an eine Wohnungsbaugesellschaft. Als sich später herausstellt, dass der Kaufvertrag wegen eines Formfehlers unwirksam ist, fragt Norbert, ob er neben dem Grundstück auch die von Anton erzielten Mieteinnahmen von diesem nicht herausverlangen kann.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

eBook
USD 19.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 39.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    S. insoweit schon BGHZ 58,188; s. aber auch den Diskussionsstand, dargestellt bei Medicus, Bürgerliches Recht, Rd. Nr. 666 ff.

  2. 2.

    S. insoweit Medicus, Bürgerliches Recht, Rd. Nr. 37.

  3. 3.

    S. etwa Jauernig/Jauernig, Anm. zu §§ 99 – 103 Rd. Nr. 2.

  4. 4.

    Diese Variante ist an sich vergleichsweise unproblematisch, jedoch wird deren Lösung mittelbar für die sich anschließende, eigentlich problematische, Abwandlung 3 von Bedeutung sein.

  5. 5.

    S. zur Frage, ob ein Recht zum Besitz eine Tatbestandsvoraussetzung ist, den Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  6. 6.

    S. den Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  7. 7.

    Dazu ebenfalls zuvor den Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“.

  8. 8.

    Im Folgenden wird auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis noch einmal eingegangen werden, weswegen die jetzt gefundene Lösung nur ein Zwischenergebnis darstellt. Es mag an sich einen gliederungstechnischen Systembruch darstellen, hier nicht weiter zu prüfen. Die Problematik erschließt sich jedoch erst nach einer grundsätzlichen – ebenfalls zunächst noch nicht erschöpfenden – Würdigung des Bereicherungsrechts. Aus diesem logischen Zusammenhang erscheint die hier gewählte Vorgehensweise der Prüfung durchaus gerechtfertigt.

  9. 9.

    Soergel/Mühl vor §§ 987 Rd. Nr. 14 ff.; Staudinger/Gursky Vorbem. zu §§ 897 – 993 Rd. Nr. 30; s. a. RGZ 137,210; s. a. generell; RGZ 163,352; BGHZ 41,122.

  10. 10.

    Vgl. dazu, dass das Gesetz den unentgeltlichen Erwerber in seinem Schutz deutlich benachteiligt, auch §§ 816 I Satz 2, 822 BGB.

  11. 11.

    Vgl. insoweit auch für das Deliktsrecht den Fall „Der Fremdbesitzerexzess auf der Überholspur“.

  12. 12.

    S. dazu Baur/Stürner § 11 Rd. Nr. 38.

  13. 13.

    Zum Vergleich: Wäre dagegen das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber die Verfügung, wirksam gewesen (s. Abwandlung 1), hätte Anton jederzeit die Nachholung der Grundstücksübereignung verlangen können (§ 433 I Satz 1 BGB). Die Situation ist für ihn also „bestandsfest“ genug, als dass er hier überhaupt hätte irgendwelche Nutzungen herausgeben müssen. Das ist in den beiden anderen Varianten (Ausgangsfall und Abwandlung 2), in denen das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, eben nicht so. Der Vergleich zwischen diesen beiden also kann überhaupt für die nachfolgende rechtliche Argumentation von Bedeutung sein, nur diese sind „rechtlich instabil genug dafür“.

  14. 14.

    So RGZ 163,348 ff.; BGHZ 10,357; BGHZ 32,94; BGH NJW 183,164 f.

  15. 15.

    Baur/Stürner § 11 Rd. Nr. 38; Westerman § 31.II.2.; Staudinger/Gursky vor §§ 987 – 993 Rd. Nr. 48; MüKo/Baldus, § 988 Rd. Nr. 6 ff.; Soergel/Mühl § 988 Rd. Nr. 2.

  16. 16.

    Hager JuS 1987,879 f.

  17. 17.

    Brehm/Berger § 8 Rd. Nr. 33; Wieling § 12.IV.8.

  18. 18.

    S. allgemein Larenz/Canaris § 69. I. 1.

  19. 19.

    S. insoweit Larenz/Canaris § 69.I.2.d), a. a. O. auf dieselbe Wertung abstellend, nach der der Besitz auch deliktsrechtlich geschützt werden kann, s. insoweit den Fall „Die Rache des Leasingnehmers“.

  20. 20.

    S. dazu sowie zu dogmatischen Alternativlösungen den Überblick bei Medicus, Bürgerliches Recht, Rd. Nr. 666 ff.

  21. 21.

    S. Medicus, Bürgerliches Recht, Rd. Nr. 667.

  22. 22.

    Dies geschieht grundsätzlich nach der sog. Saldotheorie , welche auf bereicherungsrechtlicher Ebene ein Synallagma, welches bei Erwerb mittels eines Rechtsgrunds (vgl. dann § 320 BGB) vorgelegen hätte, nachempfindet, s. dazu s. etwa BGHZ 147,157; BGH NJW 1999,1181; Büdenbender AcP 200 (2000),665 ff.; Kaiser, S. 233 ff.; Flume JZ 2002,321 ff. – die Einzelheiten sind nach wie vor äußerst str., s. insoweit zur Kritik auch den Überblick bei Medicus Rd. Nr. 693; für Einschränkungen s. BGHZ 126,105 ff.; s. aber anders für die fehlende Termingeschäftsfähigkeit auch BGHZ 147,152, s. hierzu BGHZ 57,146 (für § 123 I BGB); s.a. (für § 138 I BGB) BGHZ 146,298.

  23. 23.

    S. insoweit ablehnend für eine Anwendbarkeit der Saldotheorie für den Fall einer Analogie zu § 988 BGB Wieling § 12.VI.8.

  24. 24.

    Man darf insoweit auch nicht dem Irrtum verfallen und § 816 I Satz 1 BGB anwenden wollen, etwa dergestalt, dass Norbert durch eine Genehmigung der Verfügung von Anton an Dietrich an dessen, Dietrichs, Gewinn (die Mieteinnahmen) herankommen könnte oder dass der die Vermietung durch Dietrich genehmigte. Im ersten Fall könnte der allenfalls das von Anton Erlangte herausverlangen können. Eine Genehmigung der Vermietung kommt sowieso nicht in Betracht, denn die Vermietung stellt schon keine Verfügung dar, auf die § 816 I Satz 1 BGB allein anwendbar wäre (vgl. insoweit den Fall „Ein gutes Geschäft und wie man an ein solches herankommt“, dort Frage 2).

  25. 25.

    S. a. Roth JuS 2003, 941 f.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Corresponding author

Correspondence to Ignacio Czeguhn .

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2011 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Czeguhn, I., Ahrens, C. (2011). Fall 12: Die entgangenen Mieteinnahmen. In: Fallsammlung zum Sachenrecht. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-13139-4_12

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-13139-4_12

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-13138-7

  • Online ISBN: 978-3-642-13139-4

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

Publish with us

Policies and ethics