Zusammenfassung
Dekubitus/Dokumentationsmangel – Schadenersatz 16.318 € Die Krankenkasse einer Heimbewohnerin (Klägerin) forderte Schadenersatzansprüche für Kosten, die ihr im Rahmen der Behandlung eines Dekubitus entstanden sind. Die Bewohnerin litt unter seniler Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszuständen sowie Harninkontinenz. Ihre Hausärztin diagnostizierte ein Dekubitalgeschwür im Gesäßbereich und verordnete Betaisodona-Salbe. Bei einem weiteren Arztbesuch zeigte sich das Dekubitalgeschwür vergrößert. Die Bewohnerin wurde nachfolgend zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen und kehrte anschließend in die Pflegeeinrichtung zurück. Das Dekubitalgeschwür war noch vorhanden und wurde auf telefonische Anordnung der Hausärztin durch Spülungen mit Wasserstoff und mit Rivanol sowie Furosemid 40 behandelt. Erst ein chirurgischer Eingriff führte zur Abheilung des Geschwürs. Die Krankenkasse verlangte daraufhin die Erstattung der durch den zweiten Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten. In der ersten Instanz hat das LG Duisburg die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Vor dem OLG Düsseldorf beantragte der Heimträger, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Höfert, R. (2010). Vorbeugen ist besser als haften – Aus Fehlern lernen. In: Borgwart, J., Kolpatzik, K. (eds) Aus Fehlern lernen – Fehlermanagement in Gesundheitsberufen. Top im Gesundheltsjob, vol 0. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-12623-9_15
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