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Werkarten

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Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

Unter dem Begriff Werk wird das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung i.S.v. ¥ 2 UrhG verstanden. ¥ 2 UrhG beschreibt die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz und grenzt damit schutzfähige von nichtschutzfähigen Arbeitsergebnissen ab. In ¥ 2 Abs. 1 UrhG wird festgelegt, welche Arbeitsergebnisse für den Schutz in Betracht kommen; es muss sich um Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handeln. Absatz 2 bestimmt dann, dass Werke i.S. dieses Gesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen sind. Der Begriff der persönlich geistigen Schöpfung, als wesentliche Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, wurde in den vorhergehenden Abschnitten erklärt. ¥ 2 UrhG bestimmt also, dass Arbeitsergebnisse der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt werden – also Werke sind – soweit sie persönlich geistige Schöpfungen beinhalten. In ¥ 2 Abs. 1 UrhG werden weitere mögliche Werkarten katalogartig aufgelistet. Dieser Werkkatalog besitzt jedoch keine Ausschließlichkeitsfunktion. Es besteht völliges Einvernehmen darüber, dass der Werkkatalog nur eine beispielhafte Aufzählung der möglichen Werkarten enthält, um für später hinzukommende Werkarten Raum zu lassen, auch wenn der Gesetzgeber den Katalog nicht rechtzeitig genug erweitern konnte. Einigkeit besteht aber auch über die Hinweisfunktion des Kataloges: Indem der Gesetzgeber die einzelnen Werkarten aufgenommen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er genau bei diesen Raum für persönlich geistige Schöpfungen sieht und dass Schutz gewährt werden soll. Über diesen Punkt ist im Hinblick auf den Schutz von Computerprogrammen, die in den Katalog nunmehr aufgenommen sind, viel diskutiert worden. Die Argumentation ging so weit, dass man allein wegen der Aufnahme der Computerprogramme in den Werkkatalog diese auch in großem Umfange schützen müsse. Das ist jedoch bei Computerprogrammen genauso wie bei anderen Werkarten eine falsche Schlussfolgerung. Der Gesetzgeber hat keine der aufgezählten Werkarten aus den Anforderungen von ¥ 2 Abs. 2 UrhG (persönlich geistige Schöpfung) ausgenommen. Ein im Katalog genanntes Arbeitsergebnis kann demnach nur dann geschützt werden, wenn es – nach den allgemeinen Grundsätzen – auch persönlich geistige Schöpfung ist.

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© 2009 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Ensthaler, J. (2009). Werkarten. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-89997-6_3

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