Zusammenfassung
Im Gegensatz zur prinzipiellen Eigentumsunfähigkeit des Leichnams als solchem bejaht die herrschende Lehre im Zivil- und Strafrecht die Aneignungsfähigkeit einzelner, dem Leichnam entnommener Teile, wobei überwiegend ein privilegiertes Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten angenommen wird. Zum Teil wird die Eigentumsfähigkeit davon abhängig gemacht, dass die Abtrennung selber rechtmäßig erfolgte, wobei in der Regel keine Kriterien für die Rechtmäßigkeit einer Abtrennung genannt werden. Andere verlangen, dass eine dahingehende Bestimmung durch den Verstorbenen zu Lebzeiten getroffen wurde. Verschiedentlich wird vertreten, die Rechtslage in Bezug auf Leichenteile richte sich nach den am Leichnam insgesamt bestehenden Rechten, wobei abhängig von der rechtlichen Einordnung des Leichnams als ganzem unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.
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(2009). Teile des Leichnams. In: Eigentum an Körperteilen. Bibliothek des Eigentums, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-88822-2_9
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