Die Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten bei privaten Trägern von Berufsgeheimnissen ist nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie bei jedem anderen Beschuldigten möglich. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn ihr nicht ein Beweisverbot entgegensteht518. Ein Beweisverbot hat hinsichtlich einer Beschlagnahme ihre Unzulässigkeit zur Folge519, weil der Sinn und Zweck der Beschlagnahme in der Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln für ein durchzuführendes Strafverfahren besteht520. Im Rahmen des Ermittlungs- und des Strafverfahrens gibt es jedoch keine Wahrheitsfindung um jeden Preis521. Vielmehr sind der Wahrheitsermittlung durch die Berücksichtigung anderer und höherrangiger Werte wie bspw. dem Schutz der Menschenwürde, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Wahrung des Ansehens des Rechtsstaates und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Grenzen gesetzt522. Die StPO sieht deshalb für bestimmte Personengruppen und bestimmte Beweismittel Einschränkungen vor523. Diese Einschränkungen verbieten es den Ermittlungsbehörden bestimmte Beweismittel zu erheben und den Strafgerichten diese Beweismittel bei der Beweiswürdigung oder der Urteilsfindung zu verwerten524. Beweisverbote werden demnach in zwei Kategorien, die Beweiserhebungsverbote und die Beweisverwertungsverbote unterteilt525.
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Korge, T. (2009). Beweisverbote im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten bei privaten Trägern von Berufsgeheimnissen. In: Die Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten bei privaten Trägern von Berufsgeheimnissen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-88749-2_4
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