Zusammenfassung
Zum Einstieg ein kleiner Fall: Der Entführer E enthält seinem herzkranken Opfer O dessen lebenswichtiges Medikament vor. O stirbt an seiner Herzerkrankung. Durch die Gabe des Medikaments hätte das verhindert werden können. Auf den ersten Blick scheinen die meisten Tatbestände des Besonderen Teils nur durch ein Verhalten in der Form des aktiven Tuns erfüllbar. Man denke etwa an die Körperverletzung (§ 223), die eine körperliche Miss handlung oder eine Gesundheits beschädigung verlangt, oder an den Totschlag (§ 212 I), der ein „Töten“ voraussetzt. Ausschließlich Verhalten in der Form des Unterlassens scheinen dagegen im Besonderen Teil nur ganz wenige Tatbestände zu erfassen. Insofern stößt man im Wesentlichen auf die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) und die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138). Hierher könnte man – mit gewissen Vorbehalten – etwa auch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171) zählen.
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Freund, G. (2009). Begehungsgleiches und nichtbegehungsgleiches Unterlassungsdelikt. In: Strafrecht Allgemeiner Teil. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-79398-4_6
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