Abstract
Aus Sicht der Mitgliedstaaten war die Gründung der Europäischen Gemeinschaften ein Projekt der Außenpolitik. Es überrascht daher nicht, wenn interne und externe Gemeinschaftspolitiken vergleichbaren Regeln unterworfen wurden. Paradigmatisch begründet auch der Gerichtshof im AETR-Urteil die weite Auslegung der EGAußenkompetenzen mit deren Bedeutung für die europäischen Binnenpolitiken: Die Mitgliedstaaten dürfen „außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen eingehen …, welche Gemeinschaftsrechtsnormen … beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern können.“ Auch eine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten scheide aus, „da alles, was außerhalb der Gemeinschaftsorgane geschieht, mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist.“ Diese Annahme einer Komplementarität von Binnen- und Außenhandeln prägt die verfassungsrechtlichen Grundlagen der auswärtigen Gewalt der Europäischen Union bis heute. Allerdings verlangt der Fortschritt des Integrationsprozesses die partielle Entkoppelung von der Binnenperspektive durch eine angemessene Einbeziehung der Besonderheiten auswärtigen Handelns.
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Thym, D. (2009). Auswärtige Gewalt. In: Bogdandy, A., Bast, J. (eds) Europäisches Verfassungsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-73810-7_10
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