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Inhalt der vorliegenden Arbeit sind die mit der medizinischen Forschung mit Kindern und Jugendlichen verbundenen rechtlichen Fragestellungen.

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Literatur

  1. Siehe auch Art. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention), SR 0.107. Siehe auch die Kommentierung von Art. §1 KRK von Detrick, 51 ff.

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  2. Die behördlich angeordnete Vormundschaft tritt nur ein, wenn die elterliche Sorge fehlt. Hegnauer zit. Grundriss, N 25.04, 25.16a ff.

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  3. Art. 296 Abs. 1 ZGB; Hegnauer zit. Grundriss, N 25.25.

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  4. Boos zit. Pädiatrie, 56; Kloesel/Cyran, § 41, Rn. 12; Seyberth, 37 ff.; Schwarz, 293. Diese Einteilung wird auch in den Richtlinien der International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use (ICH) festgeschrieben. Die für die Forschung mit Kindern bedeutsamen Guidelines for Clinical Investigation of Medical Products in the Pediatric Population (ICH-Guideline E11) enthalten in Ziff. 2.5 detaillierte Ausführungen zu jeder Altersgruppe. Ausführlich zu den ICH-Guidelines hinten Kapitel 3 II.2.e.

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  5. Zu den pharmakotherapeutisch bedeutsamen Entwicklungsphasen bei Kindern und Jugendlichen siehe Seyberth, 37 ff. So auch Schwarz, 293 ff., der altersabhängige Charakteristika sowie pharmakokinetische und pharmakodynamische Besonderheiten der einzelnen Altersgruppen auflistet, die spezielle klinische Untersuchungen erfordern und rechtfertigen.

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  6. Radenbach, 12 m.w.H.

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  7. Schwarz, 295 f. Beispiele sind bestimmte Leukämieerkrankungen oder Sauerstoffmangel bei Frühgeborenen.

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  8. Kurz, 1276.

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  9. Dazu Schwarz, 305 f.

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  10. Kleist, 2221. Der Begriff therapeutic orphans wurde 1968 vom Pädiater Harry Shirkey geprägt. Shirkey brachte mit dem Begriff zum Ausdruck, dass Kinder regelmäßig nicht in Studien aufgenommen und damit zunehmend von der wissenschaftlich fundierten Arzneimittelversorgung ausgeschlossen werden. Auch nach über 30 Jahren hat dieser Begriff nichts von seiner Aktualität eingebüßt.

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  11. Kleist, 2222; Seyberth/Brochhausen/Kurz, 219: „In jedem dieser Entwicklungsstadien unterscheiden sich die Kinder aufgrund ihrer anatomischen, physiologischen, psychologischen, pathologischen und den sich daraus entwickelnden pharmakologischen Besonderheiten, die es nicht erlauben, dass pharmakotherapeutische Behandlungen ohne entsprechende Überprüfung und Modifikation aus der Erwachsenenmedizin in die Kinder-und Jugendmedizin übertragen werden können.“

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  12. Kleist, 2222.

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  13. Boos zit. Ethik, 47; Schwarz, 289.

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  14. Kleist, 2221, m.w.H.; Seyberth/Brochhausen/Kurz, 220 verweisen auf eine Literaturrecherche der FDA aus dem Jahre 1994, die bei 77 Prozent von 430 pädiatrisch bedeutsamen Arzneimitteln keine relevanten und brauchbaren Daten für die pädiatrische Zulassung ermitteln konnte.

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  15. Die Pädiatrie (Kinderheilkunde) ist die Lehre von den Erkrankungen des kindlichen Organismus, seinen Entwicklungsstörungen, den Fehlbildungen und ihrer Behandlung. Die Pädiatrie erstreckt sich in ihren Schwerpunkten über alle Fachgebiete der klinischen Medizin, da das Wissen von den Erkrankungen des Erwachsenen nicht ohne Weiteres auf Kinder übertragbar ist. Wichtige Subdisziplinen sind die Neonatologie, welche die Versorgung von Frühgeborenen, mangelversorgten oder anderweitig kranken oder gefährdeten Neugeborenen umfasst, die Kinderkardiologie, die sich hauptsächlich mit den angeborenen Herzfehlern befasst, und die Jugendmedizin, deren Schwerpunkt die Diagnose und Behandlung von Störungen der Pubertät ist. Eine eigenständige Bedeutung hat auch die Sozialpädiatrie, die sich mit der umfassenden Betreuung entwicklungsgestörter Kinder befasst. Siehe dazu auch Pschyrembel, 1240.

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  16. Conroy/ Choonara/ Impicciatore/ Mohn/ Arnell et al., 80.

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  17. Eine englische Studie aus dem Jahre 1999 ergab, dass auf einer Intensivstation der Neonatologie während 13 Wochen 90 Prozent aller Arzneimittelabgaben entweder off-label (= Abgabe eines Arzneimittels außerhalb der behördlichen Zulassung) oder unlicensed (= Verwendung von im betreffenden Land behördlich [noch] nicht zugelassen Arzneimittel) waren, Conroy/Mcintyre/Choonara, F142 ff. Eine vergleichbare australische Studie aus dem Jahre 2002, in der während zehn Wochen die Medikamentenabgabe in der Intensivstation der Neonatologie an Neu-und Frühgeborenen untersucht wurde, erbrachte ähnliche Resultate: 80 Prozent aller behandelten Kinder erhielten off-label und/oder unlicensed Verschreibungen. Bei Säuglingen mit sehr geringem Geburtsgewicht lag der Anteil bei 93 Prozent, O’Donnell/Stone/Morley, 52 ff. Eine Studie zu off-label und unlicensed Verordnungen in einer deutschen Kinderklinik aus dem Jahre 1998 weist für die Intensivstation im Vergleich dazu einen niedrigen Anteil von 79 Prozent aus, Knöppel/Klinger/Soergel/Seyberth/Leonhardt, 904 ff.

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  18. In einer Studie aus dem Jahre 1998 wurden während vier Wochen die Medikamentenverordnungen in einer deutschen Kinderklinik hinsichtlich der Anteile der off-label und unlicensed Verschreibungen untersucht. 69 Prozent der Medikamente wurden off-label (60 Prozent) oder unlicensed (9 Prozent) verabreicht, wovon 88 Prozent der in dieser Zeit in diesem Spital behandelten Kinder betroffen waren, Knöppel/Klinger/Soergel/Seyberth/Leonhardt, 904 ff. Bei einer vergleichbaren Studie in einem dänischen Krankenhaus aus dem Jahre 2001 über eine Dauer von fünf Wochen waren 90 Prozent aller behandelten Kinder von einer off-label oder unlicensed Anwendung betroffen. Der Anteil an off-label verwendeten Substanzen lag dabei bei 18 Prozent, jener der unlicensed Verschreibungen bei 48 Prozent. Jong/Vulto/de Hoog/Schimmel/Tibboel et al., 1089.

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  19. Eine Untersuchung der Arzneimittelverschreibungen von Kinderärzten im Großraum von Paris während eines Tages im Jahre 1999 erbrachte folgende Resultate: 33 Prozent aller verschriebenen Arzneimittel waren entweder off-label (29 Prozent) oder unlicensed (4 Prozent). 56 Prozent der an diesem Tag behandelten Kinder waren von einer solchen Anwendung betroffen, Chalumeau/Tréluyer/Salanave/Assathiany/Chéron et al., 502 ff. Eine ähnliche Studie aus Dänemark zur ambulanten Verschreibung von Medikamenten durch Allgemeinpraktiker und Spezialisten aus dem Jahre 2000, bei der zusätzlich die Unterschiede zwischen den verschiedenen Alterskategorien untersucht wurden, erbrachte folgende Resultate: Insgesamt waren 20,6 Prozent aller Verschreibungen off-label und 16,6 Prozent unlicensed. Die höchste Rate an unlicensed Verschreibungen fand sich bei Säuglingen bis zum ersten Lebensjahr. Die höchste Rate der off-label Verwendungen wiesen Jugendliche zwischen zwölf und 16 Jahren auf, Schirm/Tobi/de Jongvan den Berg, 291 ff. Eine mit Daten aus dem Jahre 1999 durchgeführte Studie aus Deutschland zum off-label Gebrauch von Arzneimitteln in der ambulanten Versorgung von Kindern ermittelte folgende Ergebnisse: Von über 1,5 Mio. Verordnungen erfolgten 13,2 Prozent off-label. Bei 75 Prozent dieser off-label Anwendungen fehlten alterspezifische Angaben zur Anwendung, Bücheler/Meisner/Kalchthaler/Mohr/SchröDer et al., 2551 ff.

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  20. Petermann, Rz. 9 ff. Siehe auch Schweizerische Kantonsapothekervereinigung und Swissmedic, 5.

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  21. Die behördlich genehmigten Fachinformationen („Etikette“) beinhalten insb. die zugelassenen Indikation/en, Dosierung/en, Patientenpopulation/en (Alter, Geschlecht) sowie technisch-pharmazeutische Vorgaben (Haltbarkeit, Lagerungsvorschriften etc.). Siehe dazu Petermann, Rz. 9.

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  22. Kleist, 2221.

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  23. Kleist, 2221; Seyberth, 48 f.

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  24. Petermann, Rz. 13.

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  25. Kleist, 2222.

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  26. Schwarz, 289.

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  27. Kleist, 2222 mit zahlreichen Beispielen zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen Altersstufen.

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  28. Schwarz, 305 f.

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  29. Kleist, 2221.

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  30. Impicciatore/ Choonara/ Clarkson/ Provasi/ Pandolfini et al., 81.

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  31. Eine Metastudie über Untersuchungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen bei Kindern aus dem Jahre 2001 kommt zum Schluss, dass diese bei Kindern ein ernst zu nehmendes Problem sind. Die Autoren fordern die systematische Protokollierung aller Verschreibungen sowie deren Auswertung. Zudem fordern sie methodische und systematische Überwachungsstudien nach der Markteinführung neuer Arzneimittel in der Pädiatrie Impicciatore/Choonara/Clarkson/Provasi/Pandolfini et al., 77 ff.

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  32. Schwarz, 289.

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  33. Radenbach, 15.

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  34. Turner/ Longworth/ Nunn/ Choonara zit. drug use, 968.

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  35. Zur Therapiefreiheit des Arztes Ott, 238 f. Siehe auch Petermann, Rz. 26.

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  36. Knöppel/ Klinger/ Soergel/ Seyberth/ Leonhardt, 907; Wölk zit. off-label-use, 4.

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  37. Wölk zit. off-label-use, 4.

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  38. Junod, 59.

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  39. Wölk zit. off-label-use, 4.

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  40. Seyberth, 36; Schwarz, 289. Zu den Gründen für die fehlende Forschung mit Kindern und Jugendlichen siehe unten III.

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  41. Wölk zit. off-label-use, 4.

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  42. Brochhausen, 24; Seyberth/Brochhausen/Kurz, 219 sprechen von einer Art „Kochrezeptsammlung“, auf die Ärzte in der Pädiatrie aufgrund der eingeschränkten Zulassung vieler Arzneimittel zurückgreifen.

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  43. Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, § 130, Rn. 12.

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  44. Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, § 130, Rn. 12; Kleist, 2221. Wie wichtig Forschung mit Kindern und für Kinder sein kann, um unerwünschte Wirkungen von nicht genügend evaluierten Behandlungsmethoden zu erkennen und zu vermeiden, zeigt das folgende — schon etwas weiter zurückliegende — Beispiel der Behandlung von Kindern mit Wachstumshormonen von Leichen in den USA: Fast 2000 Kinder wurden in den Jahren 1959 bis 1985 mit dieser Methode behandelt, um Zwergwuchs zu verhindern. 16 der Kinder sind an der Creutzfeld-Jakob-Krankheit gestorben und weitere leiden an dieser Krankheit. Bereits im Jahre 1977 waren genügend Hinweise vorhanden, dass Hormone von Leichen krankheitserregend sein könnten. Dennoch wurde mit dem Beginn einer entsprechenden klinischen Studie über zwei Jahre gewartet. Der Fall ist nachzulesen bei Deutsch/Spickhoff, Rn. 707.

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  45. Zu den pharmakotherapeutisch bedeutsamen Entwicklungsphasen bei Kindern und Jugendlichen siehe Seyberth, 37 ff.

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  46. Kleist, 2222; Seyberth, 43. Die beiden Autoren ergänzen ihre Aussagen mit einer Reihe von Beispielen die veranschaulichen, welche Folgen die Verabreichung von Arzneimitteln, die nicht für die verschiedenen Entwicklungsstufen von Kindern geprüft wurden, zeitigen können. Siehe zu dieser Problematik auch die Untersuchung von Impicciatore/Choonara/Clarkson/Provasi/Pandolfini et al., 77 ff.

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  47. Kleist, 2222.

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  48. Boos zit. Pädiatrie, 55; Dahl/Wiesemann zit. Forschung, 88; Kurz, 1276 f.

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  49. Choonara zit. Arzneimitteltoxizität, 52 m.H. auf die Studien von Impicciatore/Choonara/Clarkson/Provasi/Pandolfini et al., 77 ff. und Turner/Longworth/Nunn/Choonara zit. drug use, 343 ff.; Turner/Longworth/Nunn/Choonara zit. reaction, 965 ff. Dazu auch Kurz, 1276 und Seyberth, 36.

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  50. So z.B. die 1959 nach der Anwendung des Antibiotikums Chloramphenicol bei Neugeborenen auftretenden Todesfälle (Grey Baby Syndrom) oder der Contergan-Skandal von 1960, bei dem die Einnahme von Thalidomid durch Schwangere zu Missbildungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen ihrer ungeborenen Kinder führte. Dazu Choonara zit. Arzneimitteltoxizität, 51 m.w.H.; Deutsch/Spickhoff, Rn. 819 ff.; Maio zit. Ethik, 293. Neuere Fälle unethischer und widerrechtlicher Arzneimittelstudien sind nachzulesen bei Junod, 25, 31 m.w.H. in Fn. 233. Sie erinnert u.a. an die VanTx-Affäre von 1999 in der Schweiz sowie an die durch Henry Beecher aufgedeckten Studienskandale in den 1990er-Jahren. Siehe auch die Ausführungen bei Boos zit. Ethik, 47 und MANAÏ, 494 f.

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  51. Seyberth/ Brochhausen/ Kurz, 220.

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  52. Boos zit. Pädiatrie, 55 f. spricht davon, dass „[...] Kinder zunehmend aus dem System der sicheren Arzneimittelversorgung ausgegrenzt wurden und lediglich als Kontraindikation oder Warnhinweis in die Gebrauchsinformationen aufgenommen wurden.“, BRochhausen, 26; Seyberth, 49.

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  53. Shirkey, 119 f.; Zur Entstehung des Begriffs und zur gesamten therapeutic orphan Problematik siehe zudem Wilson, 585 ff.

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  54. Brochhausen, 24; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, § 130, Rn. 12; Seyberth, 36.

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  55. Brochhausen, 24.

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  56. Turner/ Longworth/ Nunn/ Choonara zit. drug use, 968. Siehe dazu auch hinten die Ausführungen zu Art. 12 UN Pakt I (Kapitel 3 II.1.a.bb) und Art. 24 KRK (Kapitel 3 II.1.c.cc).

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  57. Brochhausen, 25.

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  58. Siehe dazu auch Caldwell/Murphy/Butow/Craig, 806 ff.

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  59. Seyberth, 37 ff.

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  60. Brochhausen, 29.

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  61. Caldwell/ Murphy/ Butow/ Craig, 806; Junod, 381.

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  62. Boos zit. Pädiatrie, 56; Kleist, 2225.

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  63. Deutsch/ Spickhoff, Rn. 851.

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  64. Schwarz, 305 f. Siehe hierzu auch Kapitel 3 II.3.c.

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  65. Caldwell/ Murphy/ Butow/ Craig, 806.

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  66. Kleist, 2225.

    Google Scholar 

  67. Kleist, 2225.

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  68. Kleist, 2226.

    Google Scholar 

  69. Brochhausen, 26; Kleist, 2226.

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  70. Brochhausen, 28; Kleist, 2226 m.w.H.

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  71. Zu den finanziellen und zeitlichen Dimensionen klinischer Studien Junod, 99 ff.

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  72. Brochhausen, 27.

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  73. Angaben von Dr. Andreas Barner, Vorsitzender des Vorstands des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller e.V. anlässlich eines Vortrags zum Thema „Zukunft der Arzneimittelforschung in Deutschland“ am 17. Mai 2006 an der Universität Mannheim. Siehe auch die damit übereinstimmenden Angaben in der Publikation „Pharma-Markt Schweiz, Ausgabe 2005“ des Verbandes der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz (Interpharma), 52 f.

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  74. Boos zit. Pädiatrie, 56; Brochhausen, 27; Graber, A-320; Wiesemann zit. Ethische Probleme, 130; Wölk zit. off-label-use, 1 ff.

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  75. Boos zit. Pädiatrie, 56 f. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die medizinische Forschungsförderung in erster Linie der Grundlagenforschung zugute kommt. Wölk zit. off-label-use, 3 f.

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  76. Boos zit. Pädiatrie, 56; Seyberth/Brochhausen/Kurz, 225.

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  77. Hierzu als eindrückliches Beispiel die Dokumentation über die gezielte Tötung unzähliger Kinder und ihr Missbrauch für die Forschung in der Kinderfachabteilung „Am Spiegelgrund“ in Wien (ab Juli 1942 „Wiener städtische Nervenklinik für Kinder“) von Hôupl. Siehe auch die kurze Übersicht bei Magnus, 87 ff.

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  78. Ein Beispiel unter vielen ist die in der Literatur oft genannte Willowbrook-Studie zu Hepatitis-Infektionen, die zwischen 1956 und 1970 in einem New Yorker Kinderheim durchgeführt wurde. Dazu Dahl/Wiesemann zit. Forschung, 92 m.w.H.; Sprumont, 7 ff.

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  79. Beispielsweise sind in der Neonatologie durch die Errungenschaften der modernen Spitzenmedizin heute wahre Wunder möglich geworden. Mit den zunehmenden intensivmedizinischen Möglichkeiten stellen sich (gerade in der Neonatalogie) jedoch äußerst schwierige ethische Fragen. Dazu Hentschel, 246 ff. Siehe auch Anderweit/Licht/Kribs/Woopen/Bergdolt et al., 37 ff. und Manaï, 196 ff.

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  80. Siehe zu dieser Diskussion neben vielen anderen beispielsweise Jürgens, 34 ff.; Wolfslast, 74 ff.

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  81. Kleist/ Althaus/ Jaeger/ Fenner/ Grauer, 2347. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der medizinischen Humanforschung siehe hinten Kapitel 3.

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  82. Schwander zit. Forschung, 58.

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  83. Deutsch/ Spickhoff, Rn. 685.

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  84. Boos zit. Pädiatrie, 59.

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  85. Boos zit. Ethik, 46.

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  86. Sieber, 12 ff.

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  87. Sieber, 13.

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  88. Rieger, § 2880, Rn. 2.

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  89. Boos zit. Pädiatrie, 59.

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  90. Primäre Voraussetzung für die Rückerstattung der Behandlungskosten ist die Zulassung der entsprechenden Arzneimittel und Medizinprodukte für den pädiatrischen Gebrauch durch die jeweilige Zulassungsstelle. Dazu BGE 130 V 532;131 V 349; Kieser, Rz. 4. Siehe auch Kapitel 2 Vi.2.b.

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  91. Boos zit. Pädiatrie, 60; Kramer/Heinemann, 28.

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  92. So auch Dahl/Wiesemann zit. Forschung, 88.

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  93. Siehe dazu Hegnauer zit. Grundriss, § 25.

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  94. Hegnauer zit. Grundriss, N 25.16a ff.

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  95. Kurz, 1276 ff.

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  96. Boos zit. Ethik, 46; Dahl/Wiesemann zit. Forschung, 88; Wiesemann zit. Bewertung, 72.

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  97. Diehl, 169.

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  98. Weisstub/ Verdun-Jones/ Walker, 383 f. Zur Person, der Rolle, den Rechten und Pflichten der Eltern siehe hinten Kapitel 4 III.2.

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  99. Hegnauer zit. Grundriss, N 2.06. Das Kindesverhältnis entsteht von Gesetzes wegen mit der Geburt zur Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB), wenn sie verheiratet ist, auch zum Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). In den übrigen Fällen entsteht das Kindesverhältnis durch einen Rechtsakt: Zum mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater durch Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder durch Urteil (Art. 261 ZGB) und zu Vater und Mutter durch Adoptionsverfügung (Art. 264 ff. ZGB).

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  100. Hegnauer zit. Kindesrecht, 29, 38.

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  101. Hegnauer zit. Kindesrecht, 27 ff.: „Das Kind erhält durch Zuordnung von Eltern, eines Namens und eines Bürgerrechts seinen ‘geometrischen Ort’ in der Gesellschaft.“

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  102. Maio zit. Ethik, 171.

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  103. Maio zit. Forschung, 171.

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  104. Weisstub/ Verdun-Jones/ Walker, 383. Zur (selbstständigen) Entscheidungsbefugnis Minderjähriger bei Heilbehandlungen siehe hinten Kapitel 4 IV und V.

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  105. Guillod zit. consentement, 249 f.; Taupitz zit. Biomedizinische Forschung, 97; Wiesemann zit. Bewertung, 72. Siehe hierzu auch die Medizinisch-ethischen Grundsätze zum Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 24. November 2005.

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  106. Mit Ausnahme des Ausbildungsunterhalts gemäß Art. 277 Abs. 2 ZGB. Hegnauer zit. Kindesrecht, 38.

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  107. Hegnauer zit. Kindesrecht, 38.

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  108. Hegnauer zit. Kindesrecht, 38.

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  109. Weisstub/ Verdun-Jones/ Walker, 393 ff.

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  110. Art. 296 ZGB von Gesetzes wegen vorgesehene gemeinsame Sorge verheirateter Eltern, Hegnauer zit. Grundriss, N 25.17 ff.; Art. 298a ZGB vereinbarte und von der Vormundschaftsbehörde bewilligte und übertragene gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern, Hegnauer zit. Grundriss, N 25.21a ff. Siehe zur elterlichen Sorge ausführlich hinten Kapitel 4 III.2.b.

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  111. Hegnauer zit. Grundriss, N 25.02. Zur elterlichen Sorge und ihrer Ausübung im medizinischen Kontext siehe hinten Kapitel 4 III ff.

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  112. Dahl/ Wiesemann zit. Forschung, 88; Wiesemann zit. Bewertung, 72.

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  113. Siehe hierzu Hegnauer zit. Kindesrecht, 35.

    Google Scholar 

  114. Guillod zit. consentement, 250 ff.

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  115. Maio zit. Ethik, 171.

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  116. Guillod zit. consentement, 250. Siehe hierzu auch die Medizinisch-ethischen Grundsätze zum Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 24. November 2005, Ziff. 2.1 sowie Kommentar ad Ziff. 2.1.

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  117. Merkel zit. Studien, 183 f.; Weisstub/Verdun-Jones/Walker, 393 ff. Zur Problematik medizinischer Entscheidungen für Kinder und Jugendliche und mit Kindern und Jugendlichen siehe hinten Kapitel 4 IV und V.

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  118. Alderson, 28 ff.; Lohaus/Albrecht/Seyberth, 1502 ff.; MAIO zit. Ethik, 170 f.; SPANGLER, 144 ff.

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  119. Hegnauer zit. Kindesrecht, 38; Wiesemann zit. Bewertung, 72.

    Google Scholar 

  120. Dazu Guillod zit. consentement, 249 f.

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  121. Wiesemann zit. Bewertung, 72.

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  122. Dies fordern u.a. auch Maio zit. fremdnützige Forschung, 173 ff.; WIESEMANN zit. Bewertung, 71 ff.

    Google Scholar 

  123. Kurz, 1276; Maio zit. fremdnützige Forschung, 183.

    Google Scholar 

  124. Eine gesonderte Betrachtung der Forschung mit Minderjährigen fordern u.a. auch Maio zit. fremdnützige Forschung, 173 ff. sowie Weemann zit. Bewertung, 71 ff.

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(2007). Einführung in die Thematik der Forschung mit Kindern. In: Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 29. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-73758-2_1

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