Abstract
Als Veranstalter, Theater- oder Opernhausbetreiber, Inhaber einer Eventagentur oder Orchesterträger ist man denklogisch nicht allein in der Lage Kulturveranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. In einer arbeitsteiligen Welt beschäftigt man meist ein eigenes Team, was einen bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützt oder Büroarbeiten erledigt. Die Inanspruchnahme von Diensten reicht vom Platzanweiser, über Bühnenbildner, Buchhalter, Ticketverkäufer, Reinigungskräften bis hin zum Licht- und Tontechniker. Ferner engagiert man Künstler bzw. Musiker, ja unterhält sogar ein ganzes Orchester, ein Tanzensemble, einen Opernchor usw. Je nach Ausgestaltung und Qualifizierung der Vertragsbeziehung kommt zwischen den Beteiligten ein Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag in Betracht. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des in § 611 BGB beschriebenen Dienstvertrages.1 Ist der rechtliche Status von Künstlern oder sonstigen Beschäftigten als Arbeitnehmerrolle zu qualifizieren, so folgen daraus weitgehende Rechte und Pflichten sowohl für den Künstler/Beschäftigten als auch für den Veranstalter bzw. Arbeitgeber. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt es verschiedene Konfliktbereiche (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnerhöhung), die durch das Arbeitsrecht geregelt werden. Die Regelungen sind auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt, weiterhyyin spielt im Arbeitsrecht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (mit Sitz in Erfurt) und des Europäischen Gerichtshofes (mit Sitz in Luxemburg) eine prägende Rolle.
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Risch, M., Kerst, A. (2009). Zweites Kapitel: Arbeitsrecht. In: Eventrecht kompakt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-72462-9_3
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