Zusammenfassung
Das Gemeinschaftsrecht verfolgt das Ziel, ein „hohes Schutzniveau“ geistigen Eigentums auch bei seiner Durchsetzung zu verwirklichen. Damit folgt der europäische Gesetzgeber einer Eigentumslogik, wonach wertvolle Immaterialgüter möglichst umfassend exklusiv zuzuordnen sind. Die Gewährung immer neuer und immer intensiver geschützter Ausschließlichkeitsrechte wird dabei nicht als freiheitsgefährdend erkannt. Der folgende Beitrag tritt dieser vorbehaltlosen Gleichung „Eigentum = Freiheit“ entgegen. Anhand des deutschen Rechts wird gezeigt, dass die exklusive Zuordnung von Gütern nur punktuell erfolgt und überdies von den Gerichten nicht dynamisiert werden darf. Ursache hierfür ist das übergeordnete Rechtsprinzip gleicher Handlungsfreiheit, das auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene einen „uneingeschränkten“ Schutz geistigen Eigentums ausschließt.
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Peukert, A. (2008). Güterzuordnung und Freiheitsschutz. In: Hilty, R., Jäger, T., Kitz, V. (eds) Geistiges Eigentum. MPI Studies on Intellectual Property, Competition and Tax Law, vol 4. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-69381-9_2
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