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Part of the book series: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht ((BEITRÄGE,volume 181))

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Literatur

  1. Die Wissenschaft der Genetik geht auf den Augustinermönch Gregor Johann Mendel (1822–1884) und seine Vererbungslehre zurück. 1944 entdeckte Oswald Theodore Avery, dass die Desoxyribonukleinsäure (DNA) als Träger von Erbinformationen fungiert. Aufbau und Struktur der DNA konnten schließlich im Jahre 1953 mit der Publikation des Strukturvorschlages von James D. Watson und Francis H.C. Crick, der Doppelhelix, gelöst werden. Zwanzig Jahre später gelang es Stanley Cohen, Herbert Boyer und Annie Chang zum ersten Mal, DNA von einem Organismus in einen anderen zu übertragen (S. Cohen u.a., Proc. Natl. Aca. Sci. (USA) 1973, 3240 ff. zitiert nach Ferdinand, GenTR/BioMedR Einf. Fn 1 zu Rn 116). Zur Geschichte der Gentechnik vgl. die Darstellungen bei Lewin, Gassen/Appelhans, Ritzert.

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  2. Das erste auf die moderne Biotechnologie fokussierte Unternehmen wurde 1976 in Kalifornien von Herb Boyer und Bob Swanson gegründet. Inzwischen gibt es weltweit mehr als 4300 Biotech-Firmen, die insgesamt einen Umsatz von 45 Mrd. $ erwirtschaften (Ernst & Young, Beyond Borders, Global Biotechnology Report 2003). Diese Unternehmen finden sich bisher noch vornehmlich in den Industriestaaten. Verstärkt bemühen sich jedoch auch die Entwicklungs-und Schwellenländer um einen Ausbau des Biotechnologiesektors

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  3. Die Genehmigung experimenteller Freisetzungen von GVO und das Inverkehrbringen von GVO zu kommerziellen Zwecken in der Gemeinschaft wird durch die Freisetzungsrichtlinie geregelt (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG vom 12. März 2001 (ABl. (EG) L 106/2001, S. 1 ff. vom 17. April 2001). Die Richtlinie ersetzt die Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 (ABl. (EG) L 117/1990, S. 15 ff. vom 8. Mai 1990). Die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen regelt die Systemrichtlinie (Richtlinie 19/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 (ABl. (EG) L 117/1990, S. 1 ff. vom 8. Mai 1990) über die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen, zuletzt geändert durch Richtlinie 1998/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. (EG) L 330/1998, S. 13 ff. vom 5. Dezember 1998).

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  4. Am 7. November 2003 trat in der EU die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens-und Futtermittel in Kraft (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003). Die Verordnung regelt die Zulassung und Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens-und Futtermitteln. Die Verordnung löste die Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (Novel Food-Verordnung) ab. Ebenfalls am 7. November 2003 trat die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln in Kraft (Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003). Nach diesen Verordungen müssen alle Lebens-, Futtermittel und Zusatzstoffe sowie Aromen, die GVO enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, spätestens ab April 2004 einen Hinweis auf die eingesetzten GVO enthalten. Von den Kennzeichnungspflichten der Verordnungen werden nur solche Lebens-, Futtermittel und Zutaten ausgenommen, die GVOAnteile unterhalb von 0,9 % enthalten, sofern ihr Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Dazu ist nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Vermischung zu vermeiden. Die Verordnungen werden die Novel Food-Verordnung ersetzen, nach der eine Kennzeichnung von Lebensmitteln immer dann erforderlich ist, wenn eine gentechnische Veränderung im Produkt nachgewiesen werden kann. Da nicht mehr der DNANachweis im Endprodukt die Kennzeichnungspflicht auslöst, müssen warenstrombegleitende Rückverfolgbarkeitssysteme die notwendigen Informationen für eine Kennzeichnung liefern.

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  5. Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Sanierung der Umwelt, KOM 2002, 17 endg.

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  6. Für eine Übersicht der Haftungsregelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vgl. Report des Intergovernmental Committee for the Cartagena Protocol on Biosafety (ICCP) vom 6. März 2002 (UNEP/CBD/ICCP/3/3).

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  7. Konvention über die Biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992, BGBl. 1993 II, S. 1724, Originaltext abgedruckt in 31 ILM 1992, S. 818. Die Konvention trat am 29. Dezember 1993 in Kraft.

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  8. Protokoll über die Biologische Sicherheit, 39 ILM 2000, S. 1027. Das Übereinkommen trat am 11. September 2003 in Kraft.

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  9. Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Sanierung der Umwelt (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung). Dieser Entwurf wurde von der EU-Kommission am 23. Januar 2002 angenommen (KOM (2002) 17 endg.). Am 21. April 2004 wurde die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie), Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl. (EG) L 2004/143, S. 56 ff. verabschiedet. Sie trat am 30. April 2004 in Kraft. Da die Umwelthaftungsrichtlinie erst nach Redaktionsschluß verabschiedet wurde, beziehen sich die nachfolgenen Ausführungen auf den Richtlinienvorschlag der EUKommission zur Umwelthaftung. Die Änderungen durch die Umwelthaftungsrichtlinie werden jedoch im 4. Kapitel C. in den Fußnoten berücksichtigt.

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(2007). Einführung: Ausgangssituation, Gegenstand und Gang der Untersuchung. In: Internationale Haftungsregeln für schädliche Folgewirkungen gentechnisch veränderter Organismen. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 181. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-68295-0_1

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