Abstract
Ein großer Verkehrsflughafen ist, hinsichtlich seiner Infrastruktur, Anlagentechnik, die Anzahl der Beschäftigten sowie der dort tätigen Unternehmen vergleichbar mit einer Kleinstadt. Am Verkehrsflughafen Frankfurt/M. sind beispielsweise über 470 Unternehmen und Behörden unterschiedlichster Größenordnung tätig. Von seinen Nutzern, Beschäftigten und seiner Infrastruktur her ist der Verkehrsflughafen Frankfurt/M. mit einer Stadt von ca. 100.000 Einwohnern vergleichbar. Die am Flugplatz ansässigen Unternehmen stellen ein breites Spektrum an Dienstleistungen bereit, sind aber auch in unterschiedlichster Weise auf eine effiziente Logistik (Versorgungseinrichtungen) des Flugplatzbetreibers angewiesen. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind vertraglich geregelt. Die Entsorgung (Abfallwirtschaft) regelt beispielsweise die Flughafen-Benutzerordnung und die weiterführenden Regelungen, wie u. a. die Allgemeine Flughafen-Ordnung. Diese enthält auch verbindliche Regelungen zur Einleitung von Abwässern in die Kanalisation, zur Abfallbeseitigung, zu Störungen an Anlagen und Geräten sowie zum Brandschutz. Die Flughafenbenutzer- Ordnung mit ihren Anhängen ist regelmäßig Bestandteil von Verträgen des Flughafenbetreibers mit Mietern, Pächtern, Konzessionären und Erbbauberechtigten.
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(2008). Flugplatzlogistik. In: Planung, Anlage und Betrieb von Flugplätzen. VDI-Buch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-68108-3_35
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