Auszug
Die ärztliche Praxis ist die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Was wie eine Binsenweisheit klingt, beschreibt bei näherer Betrachtung jedoch die Problematik, vor die sich derjenige gestellt sieht, der sich als Arzt in eigener, freier Praxis niederlassen möchte. Angesichts der in vielen Fachgebieten bestehenden Zulassungsbeschränkungen aufgrund der Feststellung einer Überversorgung gemäß § 103 SGB V wird die Niederlassung häufig nur möglich sein, wenn eine bestehende Arztpraxis öbernommen wird. Daher rückt die Zulassungsübertragung bei der Praxisabgabe immer mehr in den Vordergrund. Fraglich ist indes, ob dies auf Dauer so bleiben wird. In dem zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Wettbewerbsstärkungsgesetz ist in § 73 K Nr. 7 SGB V vorgesehen, dass bis zum 30.06.2011 entschieden wird, ob auch für den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steuerung des Niederlassungsverhaltens durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann. Sollte dies der Fall sein, dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf den ideellen Wert einer Praxis im gesperrten Gebiet haben. Durch eine unbegrenzte Niederlassung von Kollegen wird der Wettbewerb erheblich verschärft und eine Umsatzstagnation bzw. sogar ein Umsatzrückgang eintreten.
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(2007). Praxiskauf und Praxisabgabe. In: Arztrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-48728-9_12
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